Bergkordnung / des freyen Loͤblichen Bergkwergks
Sanct Joachimsthal / auffs newe gebessert /
Montag nach Matthei Apostoli
den xxvi. Septembris.
Anno Domini
M. D. XLI.
Neu aufgenommen von
Eva Jaschik
Dresden 2024
auf der Grundlage der Bergordnung der
Grafen Hieronymus und Lorenz Schlick
von Bassano
für Sankt Joachimsthal vom
26. September 1541
in
Bergordnung des freyen Loͤ blichen
Bergkwergks Sanct Joachimsthal auffs newe gebessert
Wolffgang Meyerpeck
Zwickau 1542
Einleitung
Im Jahr 1541 entschieden sich die Brüder Graf Hieronymus II. und Graf Lorenz
Schlick zum Erlass einer neuen Bergordnung für Sankt Joachimsthal. Nach dem
Tod ihres Bruders Graf Stefan Schlick im Jahr 1526 erbten sie die Herrschaft
Schlackenwerth mit der Bergbauregion um Sankt Joachimsthal. Als Erben wurden auch Moriz, der Sohn des verstorbenen Graf Stefan Schlick, sowie die Söhne seines Bruders Graf Heinrich II., Caspar III. und Heinrich III., erwähnt.
Die neue Bergordnung wurde nach dem Vorbild der Kuttenberger Bergordnung in vier Abschnitte unterteilt und um einen zusätzlichen Abschnitt erweitert. Dieser Abschnitt beschäftigte sich nur mit den Rechten und Pflichten des Bergmeisters bei Gerichtsverhandlungen.
Angelehnt waren die insgesamt 186 Artikel dieser Bergordnung an die Annaberger Bergordnung von 1509 und deren Nachfolger aus den Jahren 1520 und 1536. Die Bergordnung für Sankt Joachimsthal hatte Gültigkeit für alle Metalle.
Obwohl die Bergordnung für Sankt Joachimsthal zu ihrer Zeit die umfangreichste und präziseste Bergordnung war, wurde auch hier in der Einleitung darauf verwiesen, dass nicht beschriebene Fälle nach altem Recht geregelt werden sollten. In der Einleitung aufgeführt wurden auch alle am Bergbau und Hüttenwesen beteiligten Beamten.
Der erste Teil der Bergordnung beinhaltete 12 Artikel. Detailreich aufgeführt wurden hier die Rechte und Pflichten der in der Einleitung genannten Beamten. In zwei Tabellen wurden die dem Bergmeister zustehenden Gebühren für bestimmte Tätigkeiten sowie die an die Geschworenen zu zahlenden Gebühren für ihre Amtshandlung aufgelistet. Beim Bergschreiber wurden neben dem ihm zu zahlenden Gebühren auch die von ihm zu führenden Bergbücher benannt.
Der zweite Teil umfasste insgesamt 103 Artikel. Beschrieben wurden hier die Vorgehensweisen beim Erschürfen und Verleihen neuer Erzgänge sowie die dabei geltenden Fristen, die Prozedur der Verleihung mit der Vermessung der Fundgrube sowie dem Setzen der Lochsteine beim Antreffen von Erz. Neben den Regelungen bei der Wideraufnahme alter Zechen wurde auch der Betrieb von privaten Gruben durch Eigenlehner mittels Weilarbeit erwähnt.
Beschrieben wurde ebenfalls die Einstellung von Schichtmeistern und Steigern nach einem Erzfund sowie deren Rechte, Pflichten und ihre Entlohnung. Extra verwiesen wurde hier auf das Verbot des Bierausschankes durch Steiger und Schichtmeister.
Aufgeführt wurden auch die Regeln der Gedingearbeit, der Anschnitt und die Entlohnung der Arbeiter.
Allein 22 Artikel befassten sich mit der Quartalsrechnung und damit einhergehend mit der Zahlung von Zubuße und Ausbeute.
Am Ende des zweiten Teils befand sich ein 12 Artikel umfassender Abschnitt zu den Rechten und Pflichten der Erbstolln.
Der dritte Teil der Bergordnung befasste sich in 16 Artikeln detailliert mit dem Verhüttungsprozess der Erze. Obwohl die Hüttenwerke private Unternehmen waren, konnten die Hüttenbeamten über Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Hütte entscheiden. Beschrieben wurden hier die Vorschriften beim Schmelzen sowie die Arbeit und Entlohnung der Hüttenarbeiter.
Der vierte Teil der Bergordnung umfasste 40 Artikel und behandelte die Verfahrensweisen bei Bergrechtsstreitigkeiten, die durch den Bergmeister und die Geschworenen geschlichtet werden sollten. Bei Unklarheiten sollten die Räte von Freiberg oder von Sankt Joachimsthal angerufen werden. Neben der Beschreibung der Prozeduren bei Klagen, Verfügungen, Berufungen und Urteilsverkündungen wurden auch die anfallenden Gerichtskosten sowie die Gebühren des Amtsschreibers aufgeführt.
In weiteren 15 Artikeln wurde geschildert, wie der Bergmeister im Falle von
Klagen zu Bergteilen oder Ausbeutezahlung außerhalb des Gerichtes verfahren sollte.
Es folgten die Eide der Berg- und Hüttenbeamten, der Bergwerks- und Hüttenangestellten, des Ältesten und des Jüngsten der Knappschafft sowie die Eide der Einwohner und Gäste von Sankt Joachimsthal.
Nach dem Register folgten 11 Korrekturen, welche im Text in eckige Klammern gesetzt wurden.
Verwendet für diese Edition wurde die Veröffentlichung dieser Bergordnung durch Wolffgang Meyerpeck 1542 in Zwickau.
Für die Abschrift des gesamten Textes zeichnet Eva Jaschik verantwortlich. Korrigiert und komplettiert wurden die Texte durch Uwe Jaschik.
Bergordnung
WJr Hieronimus vnd Lorentz Schlicken Gebruͤ dere Grauen zu Bassan / Herren zu Weisskirchen / Elbogen vnd Rabenstein c. vor Vns / vnd die Wolgeborne Vnsere Junge liebe Vettern / Graff Steffans / vnd Graff Heinrichs Soͤ ne / Vnsere vnd derselben Erben / Bekennen vnd thun kundt oͤ ffentlich / Wiewol der
Wolgeborne Graff Steffan Schlickh c. Vnser freundtlicher lieber Bruder / dem
Gott wol woͤ lde / zu fuͤ rderung seiner Liebden / vnd vnsers Bergkwercks inn Sanct Joachimsthal / mit gutem zeitigem rath / eine Bergkordnung / wie es allenthalben doselbst / gehalten werden soͤ lt / angenommen / vnd inn Druck brengen lassen / So hat sich doch mitler zeit / souiel ereugent vnd zugetragen / dardurch allerley voranderung / vnd desshalb auch besserung / darinnen zumachen / fuͤ rgefallen / Weil wir Vns dann / als bey denen das Regiment / itziger zeit / stehet / aus gnaden Gottes / schuldig erkennen / auch geneygt seind / gemeynes Bergkwerck / Vns / Vnsern Vettern / auch allen frembden vnd einheymischen Bergkleuten / zu gedeye auffnemung vnd wolfart / zu fuͤ rdern / Welches dann vnsers ermessens / nach der gnade Gottes / aus guten Ordnungen vnd gesetzen herfleuft. So haben Wir dieselbe alte Bergkordnung / sampt den Artickeln / so anhero darzu gethan seind worden / fuͤ r hande nehmen / mit vleis vbersehen / vnd wo es die notturfft vnd gelegenheit erfordert / verandern / zu / vnd ab / thuen / besseren / vnd sonderlich inn bequehmere form fassen / Auch damit sie meniglich zuwissen koͤ hme / in Druck brengen vnd vorfertigen lassen. Schaffen woͤ llen vnd gebieten darauff / bey vormeydung Vnserer vngnade / auch bey darinnen vorleibten / vnd anderen rechtmessigen straffen / (die wir Vns auch / nach des vbertreters gelegenheyt zumindern vnnd mehren fuͤ rbehalten) das ein ieder / er sey frembde / oder einhaymisch / der sich Bergkwercks alhier / vnnd auff den zugehoͤ renden gebirgen / gebraucht / diese Vnsere vorbesserte Ordnung hinfort / inn allen / vnd ieden Artickeln / Puncten / vnd stuͤ cken / darinnen vorleibt / vnuorbuͤ chlich halten sol / Was nun durch diese Ordnung geandert / vorbessert / zu / odder abe / gethan ist / das sol forthin / inn fuͤ rfallenden sachen / dermassen / wie es itzo verordnet / gehalten werden / Was aber nicht geandert / auch die Vhelle so hyrinnen nicht begriffen (wie dann alle Vhelle zubegreiffen vnmuͤ glich) die soͤ llen nach den vorigen Vnseren Ordnungen / alten loͤ blichen vnd erbaren Bergkrechten / vbungen vnnd herkomen / geoͤ rtert werden / Wir behalten Vns auch / vor Vns Vnsere Junge liebe Vettern / Vnsere vnd derselben Erben / beuor diese Ordnung / wenn vns / oder ihnen solches gelegen sein wuͤ rde / zubesseren / anderen / minderen / mehren / vnd auff zimliche nuͤ tzlichere wege zurichten / gar / oder zum theyl abzuthuen / vnd andere auffzurichten. Wir woͤ llen auch dieses Bergkwerck / alle Bergkleute / vnd andere / so alhier inn dieser freyen Bergkstadt oder auff den zugehoͤ renden gebirgen / wohnen / oder des Bergkwercks gebrauchen / bey Vnseren gegebenen Priuilegien vnd Freyheiten / auch bey gleich vnd recht / schuͤ tzen / dasselbe auch einem iedern one vnbilliche wegerung mitzutheylen / inn allewege vorfuͤ gen / Darnach sich meniglich habe zurichten. Geschehen alhier im Joachimsthal / Montag nach Matthei Apostoli / den xxvi. Septembris. Anno domini c. Fuͤ nffzenhundert vnd im Einvndvierzigsten.
Teylung dieser Ordnung.
DJese Bergkordnung ist vmb bequehmer zurichtung willen / inn Vier haubttheyl / wie volget / getheylet.
Der Erste Teyl.
SAget von der Amptleute vnd Diener beuehl / vnd wess sich ein ieder inn sonderheyt / halten sol.
Der Andere Teyl.
SAget von dem Bergkwerck vnnd desselben zugehoͤ renden sachen / Auch von Stoͤ llen / derselben Gerechtigkeit / vnnd wie sie die erlangen.
Der Dritte Teyl.
MEldet von dem Huͤ ttewerge / vnd was dem anhengig ist.
Der Vierdte Teyl.
JSt ein Process vnd form / wie hinfuͤ rder inn fuͤ rfallung irriger Bergksachen / inn der guͤ te / vnnd zum Rechten vorfaren sol werden.
Daran ist ein besonder form gehengt / wie es inn sachen / Clagen / vnd huͤ lffen / ausserhalb Rechtens / vor dem Bergkmeister / gehalten sol werden.
DAmit nun gemeynem Bergkwerge / inn Vnseren Herschafften vnd
Obrigkeyten / getrewlich / nuͤ tzlich vnd wol / fuͤ rgestanden / diese Vnsere Ordnung / inn allen ihren Artickeln / vleissig vnd vehste gehalten / vnrecht gedempfft vnd gestrafft / gemeyner nutz gefuͤ rdert / auch allen einheymischen / vnd frembden / so Vnsere Bergkwerge besuchen / vnnd gebrauchen / gebuͤ rlicher schutz / friede / recht / vnd gerechtigkeit / fuͤ rderlich mitgetheylt / vnd geleystet werde / haben Wir Vnsere Bergkwerge mit hernach benanten vnnd anderen Amptleuten vnnd Dienern / versehen / die eynem iedern / der sie gebuͤ rlich ansuchen wirdet / ihrem beuehl nach / souiel recht vnd billich ist / gewertig sein soͤ llen vnd werden / Nemlich /
| Amptleute vnd Diener. | Einen Hauptman. Einen Bergkmeister. Zehen Geschworne Bergkuorstendige. Einen Zehender. Einen zugeordenten Gegenschreiber im Zehenden. Einen Austeyler. Einen / oder zwene / Hüttenreiter. Einen Gegenschreiber. Einen Bergkschreiber. Einen Silberbrenner. Einen / odder zwene Probirer. Zwene Marscheyder. |
DJese itzt benannte Amptleute vnd Diener / desgleichen Schichtmeister / Steiger / vnd andere / soͤ llen Vns gebuͤ rliche Eydes pflicht thun / Vns / vnd vnseren Jungen Vettern / gehorsam / gewehr vnd getrewe zusein c. wie dann eines iedern Eydt vermag vnd inne heldet. Die soͤ llen auch / one erlaubnus / von hinnen nicht abraisen / einen erbaren / vnstrefflichen / wandel fuͤ ren / nicht eygennuͤ tzig / sondern ihres gesatzten lohnes begnuͤ gig / vnd niemands daruͤ ber beschwerlich sein / Vnd sonderlich Bergkmeister / Geschworne / Steyger / vnd Arbeyter / fuͤ rnemlich an arbeitenden tagen / sich viel Hochzeit gehens / vnd Quassereyen messigen / Auch sunsten allerthalben / dieser Vnser Ordnung dem Rechten / erbarkeit vnd billigkeit gemess / geleben vnd verhalten / Alles bey gesatzter / vnd anderer rechtmessiger / ernster / vnnd vnnachlessiger straffe.
Daruͤ ber haben Wir / Gericht vnd Recht / in Bergksachen / Auch inn Burgklichen vnd Peinlichen hendeln / bestellet / damit einem iedern / was Recht vnd billich ist / mit getheylt vnnd verholffen werden sol / Was nu einem iedern derselben vnseren Amptleute / Dienern / vnd anderen / zuthun gebuͤ ret / vnnd eingebunden ist / wirdet sich aus nachuolgenden Teylen / vnd Artickeln klerlich befinden.
Der Erste teyl diser Bergkordnung
Saget von der Amptleute vnd Diener befehl / vnd wessich ein itzlicher insonderheit halten sol / hat xij. Artickel.
Der Erste Artickel.
Von des Hauptmans befehl.
VNser Hauptman sol an vnser stat / vleissig auffsehen / das friede / recht / vnd gerechtigkeit / auch diese vnsere Ordnung / von menniglich / innsonderheit von den vnderthanen vnnd dienern / vnuorbruͤ chlich gehalten / aller betriegk / beuorteylung / bossheit vnd vnrecht / abgewendet / Vnd wo das befunden / mit ernst gestrafft / gemeynes Bergkwergks / vnnd aller die sich desselben gebrauchen / nutz vnd frommen gefuͤ rdert / schaden vnd nachtheil / souiel muͤ glich / verhuͤ tet werde.
Er sol auch mit allen / obbenanten vnd anderen / vnseren Amptleuten / dienern vnd verordenten / desgleichen mit allen der freyen Bergkstat Sanct Joachimsthal / vnd dero zugehoͤ renden Bergkwercken / gebirgen / Amptsuorwanten / vnd iderman zum Bergkwerck / vnd dieser freyen Bergkstadt gehoͤ rend / von vnsert wegen zuschaffen / zugebieten / vnd zuuerbieten haben / dem sol auch / von iderman / gleich vnsern Personen / in allen zimlichen sachen volkomener gehorsam / bey vormeydung vnserer vngnade / vnd schweren straffe / geleystet werden.
Wann aber iemands vormeinte / das er von vnserm Hauptman widder
billigkeit / beschweret wuͤ rde / der mag das / gebuͤ rlich an vns / gelangen lassen / Woͤ llen wir darauff / nach eygentlicher befindung / billiches einsehen thuen.
Er soll auch / so fern er / durch anndere gescheffte / nicht vorhindert / die Bestetigungs vnnd Retardats Tage / auch alle wege bey der Quartalrechnung / persoͤ nlich sein / mit vleis auffsehen / das vnserer Ordnung gemess / gemeynen Bergkwerge vnnd den Gewercken zu gute / auch sonst erbar vnnd auffrichtig gehandelt werde.
Vnd sol nach gethaner Quartalrechnung der Schichtmeister / ihre Register / zu sich nehmen / dieselben besichtigen / oder anderen vortrauten / dasselbe zuthuen beuehlen / vnd do etwas vnschickerlichs darinnen befunden / rechtfertigen vnd straffen.
Allerley verdacht vnd argkwan abzuleynen / sol vnser Hauptman inn zeit / seines Ampts / auff vnsern Bergkwercken / inn seine vorwaldung gehoͤ rig / hinfort / keyne Bergktheil bawen / noch inn eynichem wege / nutzes daruon gewarten / er hette dann dieselben zuuorn / ehe dann diese Ordnung ausgegangen / gehabt.
Wann irrige Bergksachen / so vor Bergkmeister vnnd Geschwornen / nicht vertragen koͤ ndten werden / inns Ampt wachssen sol vnser Hauptman / zu ferner guͤ tlichen handlung / auffs fuͤ rderlichst / fuͤ rbeschiedt thuen / vnd als dann / do ers vor gelegen / oder not achtet / oder von parten / eyner / oder beder / gesucht wuͤ rde / einheymische oder frembde / vnuordechtige Bergkleute / auff beder Kriegischen part / gleiche kost vnd darlage / Vnsern Bergkmeister vnd Geschwornen zugeben / denen beuehlen / dass sie / die gebrechen / mit allem vleis / hoͤ ren / befahren / besichtigen / vnd darauff wes sich die part verhalten soͤ llen / schrifftliche weisung thun woͤ lten.
Vnser Hauptman / sol zu allen zeiten / mit gebuͤ rlichem emsigen vleis / auff alle andere Amptleute vnd Diener / keynen ausgeschlossen / sehen / vnd darob sein / das ein ieder / seinem Ampt vnd beuehl / gnugk thue / vnd sich dieser Ordnung verhalde / Auch das kein Ampt vnd dinst / mit vnuorstendligen / vnfleissigen / vorleumbdten / vnd vntuͤ chtigen bestellet / darzu nicht angenomen / noch daran geduldet / Vnd was straffbar / nachtheyligk vnd vnerbar befunden / abgeschafft vnd gestrafft werde.
Gleicher gestalt / soͤ llen sich / auch andere Vnsere Amptleute vnd diener / halten / bey vormeydung Vnserer vngnade vnd ernster straffe.
Der Hauptman vnd Bergkmeister / soͤ llen gebuͤ rlichs einsehen thuen / damit die ienigen / so mit Vnslet vnd Eysen handelen / nach steygen vnd fallen der keuff / einen gleichen kauff geben / vnnd an zimlichen gewyn begnuͤ gig sein / damit hinfort kein beschwerlichs steygen eingefuͤ rt / oder geuͤ bet werde / Sich auch sunsten allenthalben vorhalten / wie sichs vermoͤ ge der Eydes pflicht eygent vnd gebuͤ ret.
Der Ander Artickel.
Von des Bergkmeisters beuehl.
ITziger vnd kuͤ nfftige / Vnsere Bergkmeister / soͤ llen mit allem vleis / darauff sehen / vnd verschaffen / das gemeynem Bergkwerge / vnd den Gewercken / getreulich / nuͤ tzlich / vnnd wol fuͤ r gestanden / die gebeude gefuͤ rdert / vnd was schaden drawhet / verkomen / eynem iedern / der ihn ansuchet / inn sachen seinem Ampt zustendigk / was recht vnd billich ist / gestatten vnd verhelffen / diser Vnserer Ordnung / inn allen puncten / trewlich geleben / vnd nachsetzen / das der auch von meniglich nachgesatzt werde / verfuͤ gen / niemands wider billigkeit / beschweren lassen / an seiner geordenten vnd zugelassenen besoldung / begnuͤ gig sein / dem auch ein ieder in sachen sein Ampt vnd beuehl betreffendt / gehorsam leysten / vnd gefoͤ lgig sein sol / bey vormeydung Vnserer vngnade vnd ernster straff. Do auch iemands vormeinte / das ihme Vnser Bergkmeister vnbilliches aufflegte / der sol seine beschwerunge an Vnsern Hauptman / gelangen lassen / der sol nach gelegenheit des handels gebuͤ rlichs einsehen thuen.
Mit bawung der Bergtheyl / sol es Vnser Bergkmeister halten / wie oben von des Hauptmans bawen / verordent / ist.
Was sunsten dem Bergkmeister weiter zuthuen / vnd zuhandeln gebuͤ ret / das wirdet die Ordnung ferner besagen.
Von des Bergkmeisters besoldung vnd lohn.
Damit auch kein Gewerck von dem Bergkmeister vnpfleglich vbersatzt werde / soll man ihme geben /
Von einer Muthung I. weissen groschen. Vom erlengen I. w. g. Von eim Muthzettel oder anderm inns Buch zulegen ij. w. g. daruon gebuͤ rt dem Bergkschreiber i. w. g. Von bestettigen eyner Fundtgruben vij. klein g. Von einer Mass v. klein g. Von eim Erbstolln xiij. klein g. Daruon gebuͤ rt dem Bergkschreiber einzuschreiben allewege von iedem I. kleiner g. es sey Fundtgrub / Mass / oder Stolln. Von einer frist / oder nachlassung. ij. w. g. Daruon gebuͤ ret dem Bergkschreiber I. w. g.
Vom Vberschlahen vnd Lochstein zusetzen I. flo. es sey Fundgrub / oder Mass / vnd den Geschwornen I. halb. flo.
| Vom vermessen / wann ein Zeche masswirdig wirdet / von einer Fundtgruben Daruon gebuͤ ret den Geschwornen Von einer Mass Daruon gebuͤ ren den Geschwornen | xij. flo. iij. flo. viij. flo. ij. flo. |
Was aber Bergkmeister vnd Geschworne zuuorn / von den Lochsteinen zusetzen / vnd vom vberschlahen empfangen haben / das gehet ihnen widerumb am vermess geldt ab.
| Wenn ein Lochstein vom tage inn die gruben gebracht wird / sol iedes theil dem Bergkmeister geben Wenn aber die stuffen fuͤ rder / von eim Stolln / oder von einer strecken gebracht wird / do gebuͤ ret ihme von iederm theil So der Bergkmeister inn Kriegischen sachen / neben den Geschwornen fehret / sol ihme das ansuchent theil entrichtet Geschicht aber die fahrung auff beyder theyl ansuchen / sol ihme iedes theyl geben Von einer Schmidtstat / Buchwergk / wasser in eim Stolln / [zunuͤ chten]1 / gebuͤ ret ihme Vnd vom bestettigen Von eim Buchwergk / oder einer Schmidtstat abzuschreyben / giebet ihme iedes theil Von einer Huͤ tten / gantz / halb / oder zum theyl abzuschreyben gebuͤ ret ihme / Von einem Vortrag / Schiede / oder Einrede / inns Bergkbuch zuuorleyben iedes partt Von eim Kohmer Vom Helffgelde / von eim guͤ lden | xjj. w. g. vi. w. g. vi. w. g. vi. w. g. I. w. g. xij. w. g. iij. w. g. I. flo. vi. w. g. xij. w. pfen. I. w. g. |
Ausserhalb dieser ob angezeigter stuͤ cke / sol ihme nach altem herkohmenden gebrauch gegeben werden.
Der Dritte Artickel.
Von der Geschwornen beuehl.
DJe Geschworne / wie die / ieder zeit / von Vns geordent / soͤ llen dem Hauptman / vnd Bergmeister / gebuͤ rlichen gehorsam leysten / Vnnd was sie mit ihnen samptlich / oder inn sonderheit / schaffen / dem soͤ llen sie trewlich nachgehen / vnnd geuolgig sein / sich nach hoͤ chstem vermoͤ gen bevleissigen / damit sie selbst / diese Vnsere Ordnung halten / auch mit andern dasselbe zuthuen verschaffen / was sie darwider gehandelt vormercken / on alle abschew / abschaffen / oder dem Bergkmeister solches ansagen / an ihrer gemachten besoldung vnd lohne begnuͤ gen lassen / niemandt daruͤ ber beschweren / Vnd sich sonsten inn allen anderen sachen Befehlen vnnd Artickeln / so inn dieser Ordnung begriffen / vormoͤ ge derselben / vnd ausserhalben deren / nach wohlergebrachten Bergkwercks gebreuchen / vleissig vorschwigen / vnnd vnuorweisslich halten.
Von der Geschwornen besoldung vnd lohn.
DAmit die Gewergken / durch die Geschwornne / mit ihrem lohne / nicht vbernohmmen / vnnd zuklagenn nicht vorursachet / sol es ihres lohns halben gehalten / Vnnd ihnen wie hernach vorleibt gegeben / werden.
| Von einer geding stuffen zuschlahen Von wassergeldt zumachen beyden Geschwornen Von Bergkfuͤ rdernus zumachen / beyden / Von Schachtstewer zumachen / beyden / Vom Wasser / zuseygern Von einem Besichtigen Von einem Anbieten Von Stewer Auffzusagen Von Wassergeldt / Schachtstewer vnd anderem / auffzusagen. Von einer Fundtgrub / Masse / oder Stolln / drey anfarende schichten freyzumachen Von einer Fundgrub oder Mass / zuuormessen vnd Lochstein zusetzen Von einem Lochstein / vom Tage / inn die gruben / zubrengen Von Bergktheylen vnd andrem zuschatzen von eim floren daruon hat der Bergkmeister Von stuffen auff Stolloͤ rter / so man wil liegen lassen / zuschlahen Von eim Steyger einzuweisen. Von einer Vierung zuzulegen. Von einer Erbstuffen / fort zubrengen itzlichs theyl. Vom vierdtem pfennig an / oder auffzusagen / den Geschwornen Von erklagten Zechen einzuweisen Von einer Erbteuffe auff einen Erbstolln zuuorstuffen. Auff der Marscheyder ziehen / vnd abwegen / gemergke / vnd stuffen zuschlahen / | ij. w. g. iiij. w. g. iiij. w. g. iiij. w. g. iiij. w. g. ij. w. g. ij. w. g. ij. w. g. ij. w. g. vi. w. g. xij. w. g. xij. w. g. i. w. g. den dritten theil. iiij. w. g. ij. w. g. xij. w. g. iiij. w. g. iiij. w. g. iiij. w. g. xij. w. g. iiij. w. g. |
Was hierinnen nicht gemeldt wirdet / sol ihnen / nach herkohmenden gebrauch / gegeben werden.
Der Vierdte Artickel.
Von des Zehenders beuehl.
DEr Zehender sol vermoͤ ge seiner Eydespflicht / vleissig zusehen / damit dieser vnser Ordnung / trewlich gelebt / auch dieselbst / sonderlich inn puncten / ihn vnd sein Ampt / betreffendt / halten. Insonderheit sol er mit allem vleis darob sein / das alle Sillber / so auff diesen Bergkwergen gemacht / getrewlich einkohmen / vnd ihme on alle vorminderung / abgangk / oder beuortheylung / zugestelt werden / der Obrigkeit / vnd den Gewercken / iedem den gebuͤ renden antheil daruon / nach guter erbarer Rechnung / vorrichten / darinnen fuͤ r sich / der Obrigkeit oder Gewercken zu nachteil / keinen vorteyl suchen / noch gebrauchen / sondern sich inn alle wege / getrew / vnd vnuorweisslich halten.
Wann ihme ein Schichtmeister oder Fursteher der Zechen / Blicksilber antwortet / sol er denen / beneben des Huͤ ttenschreybers vorzeichnus / wieuiel der Bligk inn der Huͤ tten gewegen / annemen / inn beysein des Schichtmeisters / den Bligk auch wegen / vnd probiren lassen / daruͤ ber bestendig vorzeychnus / auff welchen Tagk / wieuiel / von wem / vnnd von welcher Zech / er Silber entpfangen hab / machen / vnd des allen / dem Schichtmeister / ein gleichlautende vorzeichnus zustellen / vnnd darnach den Bligk dem verordenten Silberbrenner / inn gegenwart dess Schichtmeisters / zum brennen / antworten lassen / Vnnd nach dem brandt / wieuiel Silbers blieben / inn beysein des Schichtmeisters / kalt / vnd nicht warm / wegen / vnnd abermals daruͤ ber / vorzeichnus machen / vnd dem Schichtmeister eynen zedtel daruon geben / sich inn seiner rechnung darnach habe zurichten.
Doch sol das Probiren des Bligks im Zehenden / daruon oben gemeldet / anderst nicht / dann allein so es die notturfft erfordert / gethan werden.
Was auch an vberantworten Silber / vber die ausgabe / zu notturfft der Zechen / im Zehenden liegendt bleibt / das sol er in trewlicher verwarung halten / vnd was zur ausbeute zugeben beschlossen dem / verordenten Austeyler zu ieder Ausbeut zeit / one seumnus vnd verzugk zustellen.
Der Zehender sol keynem Schichtmeister / noch auff keyne Zeche / so Silber bey ihme hat / woͤ chelich / mehr hinaus geben / dann auff der Zechen notturfft gehoͤ rigk / Daruͤ ber auch von iderm Schichtmeister / woͤ chelich eynen zettel nehmen / darinnen Bergk / vnd Huͤ ttenkost / sonderlich wieviel Bley / stuͤ cke von stuͤ ck vorleybet / die vbersehen / vnd do er sich duͤ ncken liesse / das zuuiel gefordert / mit dem Schichtmeister daraus reden / vnd also mit vleis verhuͤ ten / das nichts vnpfleglichs hinaus gegeben / vnnd die Schichtmeister gegen ihren gewergken / keyne schulden auff sich laden / Vnd so er das befuͤ nde / sol ers vnserm Hauptman anzuzeygen vorpflicht sein.
Dergleichen sol er keyne Gewergkschafft / oder Schichtmeister / die keine Silber im Zehenden haben / ob gleich Ertz am stein oder Silber im werck were / one gnugksamen vorstandt / verlegen / damit sol der Zehender seine sache inn guter acht haben / das er keine schulden auff die Zechen mache / dann ihme sol von wegen solcher schulden / zu keiner Zeche / verholffen werden / sondern er sol / die schulden selbst tragen vnd zalen.
Er sol auch mit allen Schichtmeistern die Silber inn Zehenden geantwort haben / vor einer ieden Quartalrechnung / aller Einnahm vnd ausgabe / vnd wieuiel den Gewercken im vorrath bleibt / klare Rechnung halten / vnd den Schichtmeistern des / eine zettel geben.
Der Zehender / sol sich auch bey den Schichtmeistern / so Silber geantwortet / mit vleis erkunden / ob sie von wegen ihrer Gewercken / eynigem Stolln / vnd welchem / das Neundte zu geben schuldig / vnd do er sich des erkundet / als dann / solches Neundte / dem Stolln zuschreiben / vnd dasselbe / dem Vorsteher des Stollens vnd keynes wegs / den Schichtmeistern der Zechen / zustellen.
Inn Hadersachen / vnd do eyne / oder bede partt / Silber im Zehenden haben / vnd also / ihre kost vnd zerung / aus dem Zehenden nehmen / sol der Zehender / keynem Schichtmeister / noch Gewergken / viel nach wenig geldt / zur vorlage des Haders geben / er brenge ihme dann / desshalb ein vorzeychnus oder beuehl / von Vnserm Hauptman.
Wann auch hinfort ein Bligksilber hundertvndsechtzig marck schwer / oder darunder / einkoͤ met / sol derselbige / vnzerschlagen gewegen / vnd auff einem Thest gebrandt werden.
Der Fünffte Artickel.
Von dem zugeordenten Gegenschreiber im Zehenden / vnd seinem beuehl.
Nach dem wir auch neben dem Zehender / einen Gegenschreiber / verordent haben / Als sol derselbe / gute achtung geben / wie alle Silber in Zehenden / daraus / inn die Muͤ ntz / auch wie das gelt darnach aus der Muͤ ntze / widerumb inn Zehenden / gereicht werde / Zu dem auch / was zu woͤ chelichem ablonen / auff Huͤ tten vnd Bergkost einnehmens vnd ausgebens gehet / das alles soll er in ein Register vnd verzeychnus brengen / Also / wann es zur Quartalrechnung koͤ hmet / dergleichen / wenn wirs zwischen den Quartalen begeren / Vns / vnd Vnsern Vetteren / des vnsern / vnd was der gewercken gut betrifft / volstendigen bericht zuthuen.
Er soll auch mit vleis / darauff acht geben / das im beschliess der Quartalrechnung / auch darzwischen / die Einahme der Silber / vnd empfahung des geldes / aus der Muͤ ntze / desgleichen / das woͤ chelich ablohnen / sich miteinander vorgleiche / Vnd wo inn dem mangel vnd gebrechen befunden / denselben warnen vnnd ansagen / damit niemands eynicher nachteil / zustehen moͤ chte.
Auch soll er / alle Sonnabent / bald nachm Anschneyden / die Anschneydzettelen / von allen Tischen auffheben / oͤ rdentlicher weiss / einem iedern Schichtmeister / die seinen zusammen anhengen vnd verwaren / damit niemand / dann er / darzu kohmen moͤ ge / Vnd in sonderheit darauff achtung geben / das kein Schichtmeister auff fuͤ ndigen Zechen / mehr inn Zehenden schreibe / dann er anschneyde.
Er soll auch das Anleutgeldt / von den Schichtmeistern / vnd Vorstehern / empfahen / vnd dem Rathe / wie gebuͤ rlich zustellen.
Dessgleichen sol er / den Vberbrandt / alle Quartal / nach vermoͤ ge seiner Instruction / wie das verordent ist / vnd itzo gebraucht wirdet / vorrechnen / vnd eim iedern seinen gebuͤ renden antheyl vorrichten.
Der Sechste Artickel.
Von des Austheylers beuehl.
VNser Austheyler / sol alles geldt / das ieder zeit / inn gehaltener Rechnung / den Gewergken / auszutheylen beschlossen wirdet / von vnserm Zehender empfahen / vnd einem iedern Gewercken / seinen gebuͤ renden antheyl / nach besage des Gegenschreybers Register / mit den Muͤ ntz / wie die / alhier gemuͤ ntzet / vnnd aus vnserm Zehenden gegeben wird / on allen verzugk vnd argelist trewlich vnd vngewegert / entrichten.
Er sol auch von einer iedern Ausbeutzeche / einen Reinischen guͤ lden zu lohn / aus dem Zehenden empfahen / Vnd daruͤ ber / von der Zeche vnd Gewercken / so Ausbeut bey ihme abschreyben / vnd empfahen / weder durch sich / noch andere / eynich liebnus / oder geschencke fordern.
Der Austheyler sol keynem Gewercken / seyne gebuͤ rende Ausbeut abschreyben lassen / noch verrichten / der sey dann selbst persoͤ nlich entgegen / oder schicke eine gebuͤ rliche Volmacht / Vnd wo der Austeyler hierinnen anderst handeln / vnd eynichen Gewercken der nicht persoͤ nlich entgegen / auch keyne gebuͤ rliche Volmacht ihme zugeschickt / seine ausbeut einem andern geben wuͤ rde / so sol er dem Gewergken / die Ausbeut auff sein erfordern / vngeacht das er die zuuor vnfuͤ rsichtigk / hinaus gegeben hette / one behelff vorrichten / vnd mag sich / der zuuor entrichten Ausbeut / an dem empfaher / erholen.
Er sol auch vnserm Hauptman / ierlich gute bestendige Rechnung thuen / vnd wo sich befuͤ nde / das etzliche Ausbeuten dasselbe Jare nicht abgeschrieben noch entricht weren worden / so sol er gedachtem vnserm Hauptman / dieselben vorbliebene Austheylunge / neben einer schrifftlichen verzeichnus / der Gewercken Namen / vnd der Kuckes / auch der Zeche / vnd des Quartals c. so bald vberantworten / die sol als dann nach Vnserm bedencken / den Vorstehern des Reichen Almosen / oder von ihrent wegen / dem Rath alhie / gegen eim Reuers / behendigt werden / Der gestalt / wann sich iemands vber kurtz oder langk / mit glaubwirdigem gnugsamen schein / angeben wuͤ rde / das ihme so viel geldes / von beruͤ rter hinderlegter Ausbeut / zustendig were / vnd bestendige vrsachen vnd ehafften seines so lang aussenbleybens / beweisslich anzeygen wuͤ rde / So sol ihme solche Ausbeut alsdann vnwegerlich von den Vorstehern dess Reichenalmosen / oder vom Rath / oder wer solches innen hat / entrichtet werden.
Wenn ein Gewergk / der Ausbeut / bey dem Austheyler / zuheben hat / die er ihme sobald nicht vorrichten koͤ ndte / einen / oder mehr Schichtmeister / der Zupus halben an ihn vorweiset / So sol der Austheyler des / eine zettel vom Gewercken nehmen / auch dem Schichtmeister / hinwider ein vorzeichnus zustellen / vnnd dem Schichtmeister soͤ lche angeweiste zupus / von des abwesenden gewercken Ausbeute fuͤ rderlichst entrichten.
Der Siebendt Artickel.
Von des Silberbrenners beuehl.
DEr Silberbrenner / sol alle Silber / so ihme zubrennen / von dem Zehender vnnd Schichtmeister vberantwort werden / anderst nit dann inn beywesen des Schichtmeisters zerschlagen die stuͤ cke / neben dem Schichtmeister / reyn aufflesen vnd wol zusamen halten / die Silber / mit getrewem vleis / auffs fein / nemlich on ein quinten xvi lot brennen / Welche er aber zu hoch brennt / derselb vberbrand / so als dann / der Koͤ . Mai. am Silberkauff / desgleichen / Vns / vnd Vnsern Vettern / am Zehenden / auch den Gewercken / so viel eim iedern zu seinem antheil / gebuͤ ret / zugut gehen / wie dann solches hiebeuor verordent ist / vnd im gebrauch gehalten wirdet / Vnd sol ye darob sein / das der Obrigkeit vnd den Gewercken zufromen / vnd nicht zunachteil gehandelt werde / Nach dem Brande / die Test / neben dem Schichtmeister / wol besichtigen / Vnd was den Gewercken zu gut kohmen kan / daraus klawben / Was aber daruͤ ber bleyben wuͤ rde / nicht an seinen nutz wenden / noch behalten / sondern dem Rathe diser freyen Bergkstadt / zum gemeynen nutz zugebrauchen / ein iedes Quartal / trewlich vberantworten / Vnd sol das Brandsilber / alsdann / vom Schichtmeister in Zehenden geantwort vnd darmit gehandelt werden / wie oben im Artickel / des Zehenders beuehl betreffendt verordent ist.
Wo auch eynicher Schichtmeister / bey dem zerschlahen den Silber /
Brennen / vnd Teste ausklauben / nicht gegenwertig sein wuͤ rde / das sol der Silberbrenner Vnserm Hauptman anzeygen / den Schichtmeister inn straffe zunehmen.
Der Silberbrenner / sol sich auch / mit frohmen / getrewen vnd vorstendigen dienern vorsehen / vnd nicht vnuorstendige iunge / vbers Brennen lassen / Dann wen durch seine / oder der seinen vorwarlosung oder vnfleis / etwas denn Gewercken zuschaden gehandelt wuͤ rde / darumb sol er gebuͤ rlichen abtragk thuen / oder ernster straff gewarten.
Er sol auch alle Silber / ausserhalb grosser not / bey Tage / vnd nicht bey nacht brennen / doch sol er das / auch inn der not / ausser Vnsers Hauptmans nachlassung / nicht thuen.
Der Achte Artickel.
Von der Hüttenreiter Ampt vnd beuehl.
NAchdem vns vnd gemeynen gewercken am schmeltzen der Ertze / vnd anderer Huͤ ttenarbeit / nicht wenig gelegen / vnd deshalb gutes auffsehens gros vonnoͤ ten. Derwegen sollen die verordente Huͤ ttenreiter / ein iede Huͤ tten / alle arbeytende tage besuchen / inn einer itzlichen Huͤ tten / mit hoͤ chstem vleis sehen vnd forschen / ob Vnsere Ordnung / sonderlich souiel die Huͤ tten belanget / gehalten / ob getrewlich vnd vleissigk gehandelt vnnd gearbeytet / auch nach einem itzlichen Ertz / das man schmeltzet / sehen / vnnd erkunden / wie man dasselb / zuschmeltzen fuͤ rgenohmen / vnd sonderlich verfuͤ gen / das man alle Ertz wol buche / scheyde vnd reyn mache / damit man dester besser finden muͤ ge / wie man ein iedes Ertz / nach seiner art / am nuͤ tzlichsten schmeltzen sol / Vnd wo er befuͤ nde / das mit nachtheil geschmeltzet wuͤ rde / dasselbe / auff besserung richten.
Wo die Huͤ ttenreiter vormergkten / das eine Huͤ tten mit vnuorstendigen / oder vnvleissigen dienern vorsehen / so soͤ llen sie / solches Vnserm Hauptman anzeygen / der sol alsdann pflichtig sein / den vnuorstendigen zuentvrlauben / vnd einen geschicktern / an des stat zusetzen.
Wann auch die Huͤ ttenreiter befuͤ nden das inn einer Huͤ tten / mit vorteyl oder betriegk / gehandelt wuͤ rde / so soͤ llen sie es / bey ihren Eydespflichten / Vnserm Hauptman anzeygen / der sol das mit ernst straffen vnd abschaffen.
Es soͤ llen auch / alle personen zur Huͤ tten gehoͤ rig / vnd die sich deren gebrauchen / Vns / mit Eydespflichten zugethan / vnd Vnsern Huͤ ttenreittern gehorsam sein / vnd sich nach ihrer anweisung halten.
Innsonderheit / soͤ llen sie darauff acht geben / das gemeynen Gewercken / inn Huͤ tten zu nutz gearbeytet / keine vnnoͤ ttige vbermessige Huͤ ttenkost / zu Vnserer vnd der Gewercken beschwerung / gemacht werde / Vnd was man auff eyne schicht / oder inn eyner wochen fuͤ glicher weis / vnd mit rath / auffschmeltzen kan / vmb der Huͤ ttenherren / Huͤ ttenschreiber / Meister / Arbeyter / oder anderer nutzes willen / nicht mit zwifacher vnkost auffbereyten lassen.
Niemandt sol sich vnderstehen zuschmeltzen / inn sondernheit die Wescher / vnnd die so newe eygene Lehen / felsen / oder Halden haben / ohn Vnserer Huͤ ttenreitter vorwissen / er hab es dann der Bergkmeister zuuorn angezeigt / vnd nachforschen lassen / wie es vmb die sache gelegen sey.
Welcher aber inn geheym / vnd ohne Vnserer Huͤ ttenreiter vorwissen / Schlich / Ertz / oder anders / von newen / oder eygenen Zechen / von Halden / oder felsen / zuschmeltzen sich vnderstehen wuͤ rde / der sol desselben Ertz vnd Schliechs / vorlustig / vnd darzu vordienter leibsstraff gewertig sein.
Es soͤ llen auch die Huͤ ttenreiter / beneben dem Huͤ ttenschreiber / der Wescher / vnd der / die newe / oder eygene Lehen bawen / Ertz vnd Schlich / mit vleis vor dem Schmeltzen probiren / vnd gut auff mergkung thuen / das erbar vnd vnuordechtig gehandelt / Vnd wo sie es anderst befuͤ nden / anzeygen.
Die Huͤ ttenreiter / soͤ llen auch mit vleis darauff sehen / das die Schichtmeister selbst / oder im fall / do sie anderer / vnd noͤ ttigerer ihrer Gewercken gescheffte halben / vorhindert / durch andere / an ihrer stat / beim anlassen / schmeltzen vnd auslassen sein / Vnd wo sie einen hyrinnen seumig spuͤ reten / den sollen sie vor schaden verwarnen / oder vnserm Bergkmeister zu warnen / vormelden / Vnd welcher zweymal gewarnet / vnd darauff nicht vleissiger ist / der sol seines dinsts entsatzt werden.
Alle Hadersachen / die sich allein mit worten / inn Huͤ tten begeben / die soͤ llen Vnsere Huͤ ttenreiter / vertragen vnd straffen / Schoͤ ldte aber eyner den andern zu ehren / als einen vntrewen oder dieb / Desgleichen ob es mit Messerzuͤ gen / schlahen / werffen / oder mit anderen vnfugen geuͤ bet / das sol er Vnserm Hauptman / bey seinen pflichten / ansagen / dasselbe gebuͤ rlich zustraffen.
Der Neundte Artickel.
Von des Gegenschreibers Ampt vnd beuehl.
DEr Gegenschreiber sol inn seinem annehmen / einen Vorstant zubestellen vorpflicht sein / Ob er / oder seine diener iemands Bergktheil / so inns Gegenbuch geantwortet / vorlieren / oder ohne bestendigen beuehl / abschreiben wuͤ rde / das den vornachteilten Gewercken / dieselben Kuckes / von ihme widerumb gewehrt werden.
Wenn dem Gegenschreiber ein Gewergkschafft auff vnsers Bergkmeisters beuehl / inns Gegenbuch zuuorleyben vberantwort wirdet / sol er die / lauts der vberantworten zedtel / mit gebuͤ rlichem vleis / einschreiben / doch zuuorn in alle wege / gute achtung drauff geben / das nicht mehr / dann Hundert vnd Achtvndzwentzigk Kuckes (darunder / Stadt / Kirchen / vnd Erbtheil begriffen) eingeschrieben werden / vnd seine Buͤ cher mit dem zu / vnd abschreiben der Theyl / also halten / das er im vahll der notturfft / guten bescheidt daruorn zugeben wisse.
Der Gegenschreiber / sol niemands teyl abschreiben / er sey dann selber persoͤ nlich gegenwertig / oder thue ihme deshalb / glaubwirdigen beuehl / Wuͤ rd er aber iemands seine theyl / viel oder wenig / one seinen gebuͤ rlichen beuehl abschreyben / vnd also ein Gewergk durch seine vnfursichtigkeit / zu nachteyl gefuͤ rt / So sol der Gegenschreyber demselben Gewercken / die abgeschriebene Bergktheil / widerumb inns Gegenbuch gewehren / vnd ob der Gewerck deshalb eynichen beweisslichen schaden erliden hette / dene sol ihme / der Gegenschreiber / auch nach billigkeit erstatten.
Es sol ihme aber auch / offen stehen / sich seiner scheden / bey dem / der frembde theyl hat abschreyben lassen / zuerholen / der sol auch daruͤ ber / wo er alhie angetroffen wuͤ rde / vnserer ernsten straffe gewertig sein.
Der Gegenschreiber sol sein beuohlen Ampt dermassen bestellen / das ein itzlicher zu ieder zeit (ausgeschlossen an Feyertagen / vor endung der Kirchenampt) mit zu / vnd abschreyben / ohne nachtheyligen vorzugk / gefuͤ rdert muͤ ge werden.
So offt hinfort / das Gegenschreiber Ampt / vorledigt wird / das geschehe durch toͤ dtlichen abgangk / oder sunst / durch enturlaubung / oder williges abkeren / So soͤ llen alle Gegenbuͤ cher / zu demselben Ampt gehoͤ rig / gar keines ausgeschlossen / Vns / oder Vnserm Hauptman / on alle wegerung vnd verzugk / so bald zugestelt werden / derselben zu notturfft gemeynes Bergkwercks / zugebrauchen.
Weyl aber ein Gegenschreiber / dieselben Buͤ cher / vmb sein geldt erzeugen muss / Woͤ llen wir allein im fall / do ein Gegenschreiber / nicht zwey gantze Jare / am Ampt gewesen / ihme / oder seinen Erben / darfuͤ r / aus gnaden / Fuͤ nffvndzwentzigk guͤ lden / geben lassen.
Von des Gegenschreibers besoldung vnd lohn.
Wer eine Gewergkschafft in alten oder newen Zechen inns Gegenbuch / wie sich gebuͤ rt / antwortet / der sol dem Gegenschreyber viij. w. pfen. dauon zugeben vorpflicht sein.
Aber vom ab / oder zuschreyben / eines oder mehr Kuckus / in einer Zeche / sol man ihme nicht mehr dann iiij. w. pfen. geben.
Die Theyl aber / so nach laut dieser vnser Ordnung inns Retardat kohmen / sol er gemeynen verzupusten Gewercken / vmb sunst zuschreyben.
Auch die Retardattheyl / die ein mal / gemeynen Gewercken zugeschrieben werden / sol er / on Vnsers Bergkmeisters beuehl / ihnen nicht abschreyben.
Wenn aber die verzupusten Gewergken / die Retardattheyl / vnter sich austheylen / vnd einem iedern sein antheyl zugeschrieben sol werden / alsdann sol ein Gewergk / seine Theil der sey einer / oder mehr Kuckus / zu zuschreiben / dem Gegenschreyber nur ij. w. pfenning geben.
So aber die Theyl aussm Retardat / auff Volmachten / frembden vorgewercket wuͤ rden / so sol ihme von eyner ieden person iiij. w. pfenning gegeben werden.
Von den Gewerckschafften / so den Schichtmeistern / zum Rechnungen vnd Retardaten / aussm Gegenbuch gegeben werden / gebuͤ ret ihme von ieder viij. w. pfen.
Auch sol ihme / von einer iedern person / so aussm Retardat genohmen wird iiij. w. pfen. gebuͤ ren.
Wenn zwo Zechen zusammen geschlagen / vnd alsdann / dieselb Gewergkschafft / dem Gegenschreiber / inns Gegenbuch zuuorleiben / vberantwort wird / do sol ihme / von eim iedern Gewercken / der hab viel / oder wenig theil / nicht mehr dann ij. w. pfen. gegeben werden.
So auch iemand zu seiner notturfft / das Gegenbuch zulesen / oder etwas darinnen zusuchen / begert / sol ihme auch iiij. w. pfen. daruon gebuͤ ren / also auch vom auszeychnen.
Ob dem Gegenschreiber / inn sachen / so hierin nicht bemeldet seind / ichtes mehr zugeben gebuͤ rete / sol es nach vblichem gebrauch / gehalten werden.
Was ihme auch weiter / zuhandeln zustehet / weiset diese Ordnung hernach an ihrer stelle / klerlich aus.
Der Zehendt Artickel.
Von des Bergkschreibers beuehl.
DEr verordente Bergkschreiber / sol mit vleis darauff sehen / das Vnser Bergkordnung / inn sachen dabey er ist / von meniglichen gelebet / auch die / souiel sein Ampt betrifft / selbst halten / Vnd wo er darwider / gehandelt / befuͤ nde / dasselbe vorkohmen / vnd was er nicht vorkohmen koͤ ndte / Vnserm hauptman oder Bergkmeister anzeygen.
Er sol sich auch in sonderheit des Bergkmeisters billichen beuehls verhalten / alle vorleyhe tage / mit seinen beuolhenen nottuͤ rfftigen Bergkbuͤ chern / im bestettigen erscheinen / alle gemutte / alte / vnd newe / zechen / massen / vnd stoͤ llen / durch wen / wie / vnd auff was gebirgen / gengen / kluͤ fften / vnd geschicken / darzu mit was vnterschid / die gemuttet / vorliehen / vnd bestettiget werden aus den mutzedteln / so alle mal fuͤ rgelegt soͤ llen werden / inn sein Lehenbuch / eygentlich vnd deutlich einschreiben / dem Muther / oder Lehentre- ger / vnnd were dess begert / mit vorwissen dess Bergkmeisters / daruon Copien vnd abschrifft geben.
Damit auch aller vordacht vnd vnbilliche gezencke verhuͤ tet / sol der Berckschreiber die Vortrege oder Schide / so durch Berckmeister vnd Geschworne / abgeredt / vnd inns Bergkbuch zuuorleyben gebeten werden / erstlich auffs Papir brengen / den Parteyen inn beywesen Bergkmeisters vnd geschwornen vorlesen / Vnd wo es als dann / der abrede gemess / von parten gewilliget / vnd vom Bergkmeister beuohlen wird / dem Bergkbuch / nach seiner gelegenheit / doch one sondern verzugk / von worte zu wort einleiben / vnd was dermassen eingeschrieben wird / das sol fuͤ r buͤ ndig vnnd krefftig geacht vnd gehalten werden.
Auff das auch inn Bergksachen / vnd hendeln / alle vnordnung verhuͤ tet / die eingeschriebene sachen vnd hendel / mit wenig muͤ he vnnd nachsuchunge / schleuniger zu finden seind / so sol der Bergkschreyber zu denselben sachen / vnderschiedliche Buͤ cher haben / wie hernach vorleibt / Nemlich ein eygen Buch.
Muthungen vnd belehnungen.
Fristen /
Zu Nachlassungen / oder Stewer.
Vortregen vnd Schieden.
Klagen.
Einreden.
DEr Bergkschreiber / sol auch / das Quatemmergeldt / von allen Zechen / auff die Retardata vnd Rechnungen / getrewlich / vnd ohne nachlassung / einfordern vnd empfahen / daruon seinem beuehl nach / ausgeben / vnd also / vber alle solche Einnahme vnd Ausgabe / von Quartalen zu Quartalen / Vnserm Haubtman / oder wem wirs beuehlen werden / gute bestendige Rechnunge thuen / vnnd den vberlauff Vnserm Zehender / neben einer verzeychnus der Summa / zustellen / auch vom Zehender / ein bekentnus empfangener Summa / nehmen.
Das vbrige / so inn diesem beuehl / nicht begriffen ist / wird hernach inn der Ordnung angezogen.
Von des Bergkschreibers lohn / oder gebüre.
Einer Einrede i. w. gr. Eines Vertrags / iedes theyl i. w. gr. Einer Belehenung iiij. w. pfen. Vom Einer Nachlassung. i. w. gr.
einschreiben Einer Frist i. w. gr. Einer Schmidten ij. w. gr. Einem Wasser ij. w. gr.
| Einem Puchwerg Einer Huͤ tten | ij. w. gr. ij. w. gr. | |
| Vom ab vnd zuschreiben von | Einer Huͤ tten / halben / oder Schicht gibt iedes theyl. Einem Haus iedes theil Einer Schmidten iedes theil Einem Puchwerck iedes theil Einem Wasser / iedes theil Eim Titel eins Registers / so man sichet / wie es alle von Quartal ist vorrechent Eim Klagbrieff Einer Klag aussm Buch Einer Huͤ lffe zuschreyben | iij. w. gr. i. w. gr. i. w. gr. i. w. gr. i. w. gr. i. w. gr. ij. w. gr. i. w. gr. i. w. gr. |
| Von eim Zedtel ins Bergkbuch zulegen Von eim Zupusbrieff | i. w. gr. i. klein gr. | |
| Vom suchen | Einer Belehenung Einer Frist Einer Nachlassung Eines Vortrags Eines Registers Einer Schmidten Vnd was dergleichen zu suchen ist von iedem Der Eilffte Artickel. Von der Geschwornen Probirer beuehl. | iiij. w. pfen. iiij. w. pfen. iiij. w. pfen. iiij. w. pfen. iiij. w. pfen. iiij. w. pfen. iiij. w. pfen. |
DJe Geschworne Probirer (eyner oder zwene / wie es ieder zeit die / gelegenheit erfordern wird) soͤ llen einem iedern / auff sein begeren / trewlich vnd vleissigk probiren vnd desselben rechten bericht thuen / Vnd sol niemands / vber sie / vmb geldt / oder vmb sonst / new Ertz probiren / ausgeschlossen inn Huͤ tten / do muͤ gen die Huͤ ttenschreiber / Ertz / das man zu schmeltzen hinein brenget / den Gewercken zu nutz / wol probiren oder probiren lassen / Wo auch den probirern new Ertz oder Bergkart / zuuorsuchen zukoͤ hmet / das soͤ llen sie / auffs vleissigst probiren / vnd wo es sich mit silber beweist / soͤ llen sie es Erstlich / dem / der es ihnen / zuprobiren / bracht hat / vnd darnach dem Hauptman vnd Bergkmeister / ansagen / vnnd von eyner gemeynen proba / nicht vber iiij. w. pfen. nemen / aber von einer golt / oder kupffer prob / sol man ihnen von ieder / vi. w. gr. geben.
Der Zwelffte Artickel.
Von der Marscheyder beuehl.
ES sol sich hinfuͤ rder / auff Vnseren Bergkwergen / niemand Marscheydens vnderstehen / er sey dann zuuor / von Vnsern Hauptman vnnd Bergkmeister / zugelassen / vnd darzu gebuͤ rlich voreydet / dieselben Vnsere Amptleute / soͤ llen auch keynen zulassen / er sey dann tuͤ chtigk / vnd des Marscheidens vorstendig vnd geschickt / befunden.
Dieselben zugelassene Marscheyder / sollen sich auch / einen iedern / zu seiner notturfft gutwillig gebrauchen lassen / vnd ihre Ampt / mit getrewen vleis / auffrichtigk / vnd niemands zu schaden betrigk oder vortheyl vben.
Sie soͤ llen auch / keinen gemeynen Zugk / Wehrzugk oder Verlornenzugk / one vorwissen vnd willen Vnsers Hauptmans vnd Bergkmeisters / thuen / Vnd soͤ llen die Gewercken / vmb dieselbe ihre gethane Zuͤ ge / mit vnpfleglichem lohne / nicht vbersetzen / Wo aber iemands des lohnes halben / von ihnen beschwert / wuͤ rde / das sol an Vnsere Hauptman vnd Bergkmeister / gelangen / die sollen deshalb / zimliche messigung thuen.
Ob dann iemands vormeinte / das ihme / durch der Marscheyder Zuͤ ge / kuͤ rtzung geschehen were / dem sol / durch vorgunst vnser Hauptmans vnd Bergkmeisters / einen frembden / vorstendigen Marscheyder / auff sein kost / alhier zubrengen / vnd einen Wehrzugk zuthuen / zugelassen sein.
Wann auch ausfundig gemacht / das die Marscheyder / inn ihrem Ampt / vnd gethanem Zuge / geirret / vnd die Gewergken dardurch inn vorgebliche vnkosten / zuschadem vnd nachtheil gefuͤ hrt / weren worden / So soͤ llen sie / von wegen geuͤ btes vnuorstendigen oder vnfleissigen ziehens / denselben vnkosten / auff messigung Vnser Hauptmans vnnd Bergkmeisters / erstatten / oder nach gelegenheyt der sachen / abgelegt / oder sunst mit ernst gestrafft werden.
Wenn auch ein Marscheyder gezogen / vnd sein gemergk geschlagen / vnd den Steyger / demselben nach / anzusitzen / vnd die handarbeit anzustellen / anweisen wirdet / soͤ llen so bald zwene Geschworne darzu erfordert werden / vnd ihre gemercke auch schlahen / damit sich der Marscheider darnach seines vnfleissigen ziehens nicht zu entschuldigen habe.
Der Ander teil / diser Bergkordnung
Saget von dem Bergkwerge / vnd zugehoͤrigen sachen /
Auch von Stoͤllen / derselben gerechtigkeit vnd wie sie die erlangen / hat C.III. Artickel.
Der Erste Artickel.
Von Schürffen.
EJnem itzlichen Bergkman / sol hiermit nachgelassen vnd vorguͤ nstiget sein / auff disen vnd anderen / Vnseren zustendigen gruͤ nden / auff alle Metal / nach Gengen / Kluͤ fften / vnd geschicken / ohne der Grundtherren / vnd besitzer der guͤ tter / einhalt / zuschuͤ rffen / Vnd welcher also einen newen gangk entbloͤ ssen vnd ausrichten wird / der sol der erste finder sein / auch des ersten finders recht / nemlich eine Fundgruben haben / die Massen aber / soͤ llen den ersten Muthern / vorliehen werden.
Der Ander Artickel.
Von Muthung.
DEr itzige vnd zukuͤ nfftige Bergkmeister / soͤ llen macht vnd gewalt haben / auff den gebirgen / so ihnen beuohlen seind / nach bergkleufftiger weis / vnd der Bergkrecht / auff alle Metal / Bergwerck zuuerleyhen / vnd Muthung des auffnehmens / sol er zu keyner zeit / auch niemandes weygern / dene er bey dem / so gemuth wird / getrawet zubehalten / Doch sol er von itzlichem einen zedtel nehmen / was er gemuthet / vnd welchen tagk vnd stund / vnd an welchem gepirge die Muthung geschehen sey / Desgleichen sol der Bergkmeister zu beweisung der Muthung / dem auffnemer / wo ers begert / auch einen zedtel geben / vnd von einer Fundtgruben / Masse oder stoln / nicht mehr zu Muthgelt dann i. w. gr. nehmen / Vnd so der Bergkmeister inn der muthung befindet / das der auffnehmer / bey seiner Muthung / aus rechten vrsachen / nicht bleyben mag / sol er ihme des / warnung thuen / So aber der auffnehmer / daruon nicht abstehen woͤ lde / sol der Bergkmeister nichts weniger sein gebuͤ re / auffs auffnehmers recht / vnd vnrecht / nehmen vnd geben.
Der Bergkmeister / sol in annehmen der Muthzedtel / trewlich vnd vngefehrlich handeln / Vnd dem ersten der Lehen begert / zuleyhen / schuldig seyn.
Der Dritte Artickel.
Vom emploͤssen der Genge.
NAch geschehener Muthung / sol ein itzlicher auffnehmer / in nechstuolgenden vierzehen tagen / seinen gangk entbloͤ ssen / dene auch der Bergkmeister / besichtigen sol / auff das er nicht anders / dann auff Kluͤ fften vnd Gengen / vorleyhe.
Vnd wo nach achtung des Bergkmeisters / der auffnemer bey seiner muthung bleiben / vnd rechte gebuͤ rliche masse / nach Bergkrecht / vnd dieser vnser Ordenung / einkomen mag / sol er ihme innerhalb angezeigter vierzehen tage / sein Lehen / auffn verordenten leyhetagk / den Bergkmeister nachuolgender weiss / leyhen vnd bestettigen lassen.
Der Vierdte Artickel.
Vom erlengen vnd zedteln ins Lehenbuch zulegen.
VNd welche muthung / one sonderliche zulassung des Bergkmeisters / in vierzehen tagen / wie oben berurt / nicht bestettiget wird / die sol widerumb inn Vnser freyes gefallen sein.
Der Bergkmeister sol auch / ohne sonderliche / gnugsame / vrsachen der bestettigung / mit dem erlengen / keine frist oder nachlassung thuen / Vnd ob es die notturfft vnd billigkeit erforderte / sol es doch vber zweymal nicht geschehen / vnd von einer zedtel zuerlengen i. w. gr. haben / Truͤ ge sichs aber zu / das eine muthung zweymal erlenget / vnd doch der Bergkmeister aus gutem grunde / hader vnd gezencke zuuorhuͤ ten zum bestettigen nicht koͤ nde komen / mag er dem Lehentreger / damit er an seinem alter nicht verkuͤ rtzet / seinen zedtel inns
Lehenbuch legen / doch sich vleissigk erkunden / inn was zeit / vnd wie der Lehentreger zu seinem Lehen / komen mag / ihme dieselbe zeit / auff den zedtel verzeychnen lassen / Vnd so der Muther ehe vorfliessung der vorzeichenten bestettigung seiner inligenden zedtel / nicht anregen wuͤ rde / so sol dasselbige Lehen nach ausgangk der zeit / widerumb in vnser freyes / gefallen sein.
Wuͤ rde aber auch der Bergkmeister vormercken / das einer oder mehr / ihre mutzedteln / ihnen zu vorteil / vnd anderen zuschaden / ins Buch woͤ lten legen lassen / denen sol es keines wegs gestattet / vnd ob es gleich geschehe / sol es doch vnkrefftig sein / vnd dem Bergkmeister sol von einer zedtel / ins buch zulegen i. w. gr. Desgleichen dem Bergkschreiber / auch i. w. gr. gegeben werden.
Der Fünfft Artickel.
Kein Freyschuͤrffen zuerlengen.
VND dieweil biss anher / mit erlengen des freyen Schuͤ rffens / anderen / so Genge vnd kluͤ ffte entbloͤ st haben / zu nachteyl viel zengke vnnd hader / mutwilligk seind eingefuͤ rt worden / also / das man sich / mit dem freyen Schuͤ rffen / inn zuuor entbloͤ ster Genge / Vierunge vnd Massen / eingelegt / vnd des alters / zum betrugk / hat gebrauchet / So sol Vnser Bergkmeister hinfort / kein frey schuͤ rffen erlengen / Vnd ob es gleich / aus vnfuͤ rsichtigkeyt erlengt wuͤ rde / sol es doch kein krafft haben / Damit die ersten finder der Genge / geruͤ glich bawen muͤ gen / Wo aber inn dem irrunge fuͤ rfiele / so sollen sich / die part / durch Bergkmeister vnd Geschworne / bergkleufftiger weise / entscheyden vnd vertragen lassen.
Der Sechste Artickel.
Vom Freymachen vnd auffnemen alter Zechen.
WVrde iemands alte Zechen / fuͤ r Vnser freyes Muthen / der sol inn der
Muthung / zum wenigsten mit zweyen Geschwornen beweysen / das dieselbige Zech / ohne des Bergkmeisters zulassung / drey anfarende fruͤ schichten / nicht bawhafftig gehalten sey / vnd sol als dann / mit Mutzedteln vnd bestettigung gehalten werden / wie auff newen Gengen / Doch sol der Bergkmeister / vor der bestettigung / der alten Gewergken vrsachen auff ihr ansuchen hoͤ ren / warumb die Zeche nicht inns frey gefallen sein soͤ lte / Vnd wo ihre vrsachen nach Bergkrecht gnugsam / sol er sie darbey bleyben lassen.
Vnd als / wider Vnser Ordnung / viel Zechen / allein mit ledigen schichten vnd posen / gebawet vnd erhalten werden / Dardurch anderen / das feldt vorsperret / die Stoͤ llen / Schechte / vnd oͤ rter / verhawen werden / vnd eingehen / das also niemand / diselben / durch die Geschworne / kan frey machen / Woͤ llen wir / wo hinfuͤ rder eine / oder mehr Zechen / Vnser Ordnung gemess / nicht gebawet wuͤ rde / vnd die Geschworne / den Vorsteher oder Arbeiter zu einem mal / im frey machen verwarnen / Vnd er sich als dann / der Ordnung nicht heldet / so sol dasselbige Lehen / zu dem andern mal / on alle widerrede vnd behelffe / durch die Geschworne / frey erkant werden / Alles frey machen sol mit vorwissen vnsers Bergkmeisters geschehen.
Der Siebende Artickel.
Von den Zechen / so mit weilarbeit gebawet werden.
WO eyner / zwene / oder biss inn Vier Gewercken / eygene gebeude / oder
Zechen hetten / der / oder die / soͤ llen dieselben / mit der weilarbeit / alle Tage / Vier stunden / die geschehe vor oder nach Mittage / bawhafftigk erhalden / Wo aber zwo Schichten / fuͤ rgewerckt / oder die Zeche fuͤ ndig wuͤ rde / als dann sol die Bergkleufftiger weise / vnd laut Vnser Ordnung gebawet werden.
Der Achte Artickel.
Vom Bestettigen vnd vorleyhetage.
ALle wochen / sol der Bergkmeister / sampt den Geschwornen / vnd dem Bergkschreiber auff die Mitwoch / oder / wo auff solchen Tagk Feyer were / den andern Tagk darnach von Zwelffen an / bissolang es noch gelegenheyt der sachen / die notturfft erfordert / beyeinander sein / Daselbst soͤ llen alle Muthung alter vnd newer Zechen / wie die auff die zeit / vorliehen vnd bestettiget werden / nach anzeygung der Mutzedeln / die man vor allen dingen / aufflegen sol / eygentlich / wenn die Muthung geschehen / auff was gengen oder kluͤ fften / vnd auff welchen tagk vnd gebirge / auch wem / wie / vnnd mit welchem vnder- scheydt / vorliehen ist / mit vleis eingeschrieben werden / Des auch / dem auffnehmer / wie es verzeychent wird / ein abschrifft / wo ers begert / geben.
Vnd sol der Bergkschreyber / zu newen / desgleichen / zu den alten Zechen zu ieden ein sonderlich Buch haben.
Der Bergkmeister sol auch / im Bestettigen der alten Zechen / inn ein sonderlich Buch eigentlichen verzeichnen lassen / durch welche Geschworne / vnd inn welcher zeit / die alten Zechen frey gemacht seind worden.
Auff oben bemelten vorleyhetag / dergleichen / auffn Sonabendt / nachm Anschnidt / soͤ llen alle gegebene fristen / stewer / vnd nachlassunge / vorzeychent vnd vorlesen / Schiede vnd Vortrege / beschlossen / vnd oͤ rdentlicher weis / inmassen hieuorn inns Bergkschreibers beuehl / zubefinden / eingeschrieben werden.
Der Neundte Artickel.
Von den Bergkbüchern.
DEr Bergkschreiber sol vber alle fristung / vnd stewer vber alle Schiede / vnd vortrege / wen / vnd wie die gegeben werden / zu itzlichen sachen ein sonderlich Buch haben / wie oben auch verordent / zu denen sol ein Kasten / oder eine Lade / verordent werden / darzu der Bergkmeister einen / vnd der Bergkschreiber / auch einen schluͤ ssel sol haben / darein sie alle mal die Buͤ cher / so man deren zum einschreyben nicht bedarff / vorschliessen soͤ llen.
Vnd so iemand zu seiner notturfft / in oben bemelten Buͤ chern / Registern vnd Recessen / etwas zusuchen oder auszuzeichnen begerte / den sol es vmb sein gebuͤ re widerfaren / Vnd der Bergkmeister vnd Bergkschreiber / soͤ llen niemands weygern / vnderricht zu thun oder auch das Bergkbuch / inn Artickeln / darinnen es einer bedoͤ rffen wuͤ rde / zuuorlesen lassen / was / vnd wie vorliehen ist c. Damit sich iederman seiner notturfft / darnach habe zurichten.
Was vaber dem Bergkschreiber / vom einem itzlichen stuͤ cke / ein / oder auszuschreiben / Desgleichen vom suchen vnd andern / gebuͤ ret / das findet man hieuorn / am ende seines beuehls / dauon seiner besoldung gemeldet wird / klerlich vorzeychnet.
Der Zehendt Artickel.
Wie sich der Auffnehmer alter Zechen / halten soll.
EJn itzlicher Auffnehmer alter Zechen / so in Vnserm freyen vnbawhafftig gelegen / sol von stund an / so er derselbigen eine / durch die Geschworne frey gemacht Auffgenohmen vnd bestettiget hat / oͤ ffentlich an gewoͤ nlicher stelle / einen zupusbrieff / anschlahen / welche Zeche er auffgenohmen / denselbigen zupusbrieff / vier wochen stehen / vnd welche alte verzupuste gewercken / ihre teyl bawen woͤ llen / die sol er darzu kommen lassen / Er sol auch nicht gedrungen sein / inn denselben Vier Wochen / die Zeche zubelegen.
Der Eilffte Artickel.
Von Zechen / so zwischen der Rechnung liegen bleiben / vnd bald wider auffgenomen werden.
OB Zechen zwischen vnd innerhalb nechst vorschiener / vnd volgender Rechnung / liegen blieben / vnd widerumb frey gemacht vnd auffgenohmen wuͤrden / Auff den fall sol niemands der seine teyl / laut Vnserer Ordnung / auff itzlich Quartal mit zupus vorlegt / (ob auch zwischen derselbigen / vnd volgenden Rechnung / die Zeche liegendt bliebe / freygemacht / wider auffgenohmen vnd zupus angelegt wuͤ rde) dieselbigen seine teyl verseumen noch verlieren / sondern so derselbige seine teyl / die er auff nechst zuuor angelegte zupus / vorlegt / auff nechstvolgendt Retardat darnach / was mitler zeit angelegt were / oder auff dasmal angelegt wuͤ rde / laut Vnser Ordnung / mit zupus vorlegen wird / der / oder dieselbigen sollen bey solchen ihren theylen bleyben / Das aber auch dem auffnehmer keine verkuͤ rtzung geschehe / sol keiner gedrungen sein / solche Zeche / die zwischen der zeit / vnd der Rechnung liegend blieben / vnd widerumb auffgenommen werden / biss zu nechster Rechnung nach dem auffnehmen / zubelegen.
Es soll aber auch niemand / die zubawen vnd zubelegen / darmit verboten sein.
Es soll auch ein itzlicher auffnemer alter Zechen / die angelegte Zupus auffs freymachen / souiel derselben gefellet / zuuorbawen vnd zuuorrechen schuldig sein.
Der Bergkmeister sol auch in solchen vehlen / ob gleich der Zupusbrieff / auffs freymachen vier wochen gestanden / vor obberurter zeit / nemlich dem nechstuolgenden Retardat / damit niemand vnwissend vmb seine teil komen moͤ chte / kein newe Gewergkschafft / inns Gegenbuch vorleyben lassen.
Der Zwelffte Artickel.
Von Gewergkschafften inns Gegenbuch zuantworten / vnd wieuiel teyl / inn ieder Zechen gemacht werden sollen.
WEnn Zechen vnd Lehen / oben beruͤ rter weiss / bestettigt / vnd inns Bergkbuch vorleibt worden seind / Dann sollen die Gewergkschafften vorzeychent / dem Bergkmeister zugestelt werden / der sol dieselbigen Zechen / wenn / vnd wie sie inns Gegenbuch kohmen / mit vormeldung des Lehentregers namen / in ein sonderlich darzu geordent buch einschreyben lassen / volgende mit seinem wissen / inns Gegenbuch zuuorleyben / beuohlen werden.
Auch solln inn alle wege inn einer Zechen / nicht mehr denn C. vnd xxviij.
ku. (darunder vier Kuckes Erbteil / vnd zwene Kuckes der Kirchen vnd Gemeyne / mit zurechnen) gemacht vnd eingeschrieben werden.
Der xiij. Artickel.
Von Zupus anlegen / auff alten vnd newen Zechen.
EJn itzlicher Auffnehmer alten vnd newer Zechen / sol ihme / den Bergkmeister / nach seiner achtung / bis zu nechstvolgender Rechnung / nottuͤ rfftige zupus anlegen lassen / die nuͤ tzlich verbawen / woͤ chelich anschneyden / vnd auff nehiste Rechnung / nach der anlegung / laut nachuolgender Ordnung / berechnen / Vnd sol dem auffnehmer alter Zechen / nicht gestatt werden / dasselb erste quartal / vber vi. w. gr. anzulegen / damit die alten Gewercken / dester weniger abscheuhigk gemacht / ihre teyl liegen zulassen.
Der xiiij. Artickel.
Von Zupusbrieffen.
DEr Bergkschreiber sol alle Zupusbrieffe / alter vnd newer Zechen / sampt des Bergkmeisters schreiber / zugleich schreiben / auch gleichen geniss / doch bede vber i. w. gr. von eim Zupusbrieff / nicht nehmen / Vnd dieselben Zupusbrieff / soͤ llen durch einen Gerichts frohnen angeschlagen / vnnd denen von itzlicher Zeche / do zupus angelegt / ij. w. pfen. zur gebuͤ r gegeben werden.
Es sol auch niemands / zupus / oder andre brieffe / so an gebuͤ rlichen oͤ rtern angeschlagen werden / ohne beuehl abreyssen / Wer hierwider handelte / der sol durch Vnsern Hauptman vnd Bergkmeister / ernstlich gestrafft werden.
Der xv. Artickel.
Von bestellung der Zechen mit Steyger vnd Schichtmeister.
EJn ieder auffnehmer / oder Lehentreger / mag / nach gefallen / des mehrern theils seiner mit gewercken / doch mit furwissen vnd willen vnsers Hauptmans vnd Bergkmeisters / seine Zeche / einem tuͤ glichen Schichtmeister vnnd Steyger beuehlen / Hierbey aber soͤ llen gemelte vnsere Amptleute / allezeit vleissig auffsehen / das kein vnfleissiger / vnuorstendiger / oder vngetrewer Schichtmeister oder Steyger angenomen werde / denen sollen auch der Hauptman vnd Bergkmeister / nach achtung ihrer muͤ he / lohn setzen / Sie soͤ llen auch von itzlichem Schichtmeister vnnd Steyger / die vormals nicht voreydt seind / gebuͤ rliche pflicht / laut volgender weise / inn Vnserer Ordnung vorleibt / nehmen.
Der Schichtmeister sol eynen Vorstandt setzen / also / das die Gewercken vnd iederman / das ienige / so er zuthun vnd zu pflegen schuldig ist / auch was er schaden thette / oder schadens vrsach were / an ihme bekohmen moͤ gen / Derselbig Vorstandt / wo er in betrugk befunden wuͤ rde / sol ihme nach verdinst / peinliche straffe nicht benehmen.
Der xvi. Artickel.
Von entsetzung Steyger vnd Schichtmeister.
NJemand sol sich vnderstehn / ohne Vnsers Hauptmans vnnd Bergkmeisters wissen / Steyger vnnd Schichtmeister zusetzen / oder zuentsetzen / auff das betrugk daraus fliessend vorkohmen / auch die diener mit pflichten muͤ gen verbunden werden / Wo es anderst befunden / sol der Steyger oder Schichtmeister der sich darzu gebrauchen lest / vnd der ihn auffnimmet oder gebrauchet / mit ernst gestrafft werden.
Der Hauptman vnd Bergkmeister / soͤ llen semptlich macht vnd gewalt haben / einen itzlichen Steyger vnd Schichtmeister / mit vnd ohne der Gewerken willen / seins diensts zuentsetzen / vnd die soͤ llen von Gewercken / ohne des Hauptmans vnd Bergkmeisters willen / nicht entsatzt werden / Hirmit wollen wir auch die Volmachten / so vmb Steyger vnd Schichtmeister dinst / ausbracht werden / abgeschafft haben.
Der xvij. Artickel.
Wieuiel Zechen ein Schichtmeister vnd Steyger / innen haben mag.
ES sol auch keynem Schichtmeister vber sechs Zechen / darauff er anschneidt / vnd zwo stewer oder Recess zechen / daruon er lohn hat / innen zuhaben gestatt werden / Doch das darunder / nicht vber zwu fuͤ ndigk seind / so sie aber bey ihme fuͤ ndigk werden / mag er die wol inn versorgung / biss zu entsetzung behalten.
Wuͤ rde auch eyner / zwene / drey oder viere / auffs meynste / eyne oder mehr zechen bawen / vnd selber zugleich / oder einer aus ihnen / die vorwesen woͤ llen / das soͤ llen auff vorberurte gebuͤ rliche pflicht / Vnser Hauptman vnd Bergkmeister gestatten.
Es sol auch ohne Vnsers Bergkmeisters zulassung / keynem Steyger / mehr dann eine zeche / zuuorwesen verguͤ nnet werden.
Der xviij. Artickel.
Vom Gegenschreyber vnd abschreyben.
DEr Gegenschreiber / welcher mit fuͤ rstande sol angenomen / vnd mit gebuͤ rlichen pflichten darzu verbunden werden / Sol von einer Zechen / alt oder new / einzuschreyben / nicht vber viij. w. pfen. vnd sonst von einem vberschreiben / eines oder mehr Kuckes / inn einer Zechen / iiij. w. pfen. nehmen / Vnd die Retardata / laut Vnser Ordnung / vmb sonst aus / auch den verzupusten Gewercken / zuschreyben / welche Retardata er auch / ohne des Bergkmeisters beuehl / ihnen widerumb nicht abschreiben sol.
Wann die verzupusten Gewercken / Retardatteyl / vnter sich austeylen / sol dem Gegenschreiber von einem itzlichen Gewercken dem sein antheyl zugeschrieben wird / es sey eyner oder mehr Kuckes ij. w. pfen. gegeben werden.
Was sonsten des Gegenschreybers gebuͤ re ist / wird daruon in seinem beuehl befunden.
Der xix. Artickel.
Der Gegenschreiber sol ohne beuehl c. nicht abschreiben.
DEr Gegenschreiber / sol nimands teyl abschreiben / er sey dann gegenwertigk / oder thue glaubwuͤ rdigen beuehl / Wuͤ rde aber iemand deshalb / durch des Gegenschreibers vnfuͤ rsichtigkeyt betrogen / oder inn schaden gefuͤ ret / des schadens / sol er sich am Gegenschreiber erholen.
Der xx. Artickel.
Von Zechen oder teylen / so anderen im schein zugeschrieben.
WVrde auch iemands einem andern eine Zeche / oder teyl im schein zuschreiben lassen / vnd des nutzes selbs daruon gewarten woͤ llen / so sollen dieselben Zeche / oder teyl / dero bleyben / denen sie zugeschrieben seind / Vnd wo betrugk oder vortheil inn solchem vberschreiben befunden / der sol mit ernst gestrafft / Ob auch dieselben / dene sie zugeschrieben der Zeche / oder teyl / nicht haben woͤ lden oder die ienigen / denen sie zugeschrieben / nicht inn wesen weren / als dann sollen solche Zeche oder teyl / als vorleugkent vnd verbuͤ ret gut / geacht / vnd Vns heimgefallen sein.
Der xxi. Artickel.
Das die Auffnehmer alter Zechen / die tieffsten bawen / vnd die Hallen nicht kleynen sollen.
SO ein alte Zeche / widerumb auffgenohmen / vnnd zu bawen angefangen wirdet / sol der Auffnehmer / das tieffste oder tieffsten strecken / vnd sonst keyne andere oͤ rter / ohne des Bergmeisters zulassung / belegen / Vnd sollen alle wege zuuor in alten Zechen / eher derselbigen eyne beleget / die oͤ rter vnd tieffsten / durch die Geschworne / bestochen vnd besichtiget werden.
Vnd auff denselbigen Zechen / sol der Bergkmeister keine hallen on Vnsern willen zukleynen / oder zuwaschen gestatten / Auch auff anderen Zechen / ob die gleich / vom rahsen allezeit erbawet / vnd kein mal ins freye kohmen weren / vnd doch die tieffsten nicht bawen / solches nicht vergoͤ nnen / Es geschehe dann aus wichtigen vrsachen / die Bergkmeister vnd Geschworne / nach notturfftiger erkundigung / fuͤ r gnugsam ansehen / Hirmit woͤ llen Wir auch die hallen anderen zuuorkauffen / gentzlich vnd gar auffgehaben vnd verboten haben.
Der xxij. Artickel.
Von vberfahrung Genge vnd Klüffte.
WVrden Gewercken / inn ihren Massen / Stoͤ llen / Strecken / oder sonst mit anderen gebeuden / Genge oder Kluͤ ffte vberfaren / die sol der Steyger / den Gewercken zu gut belegen / Vnd darauff ausbrechen / Wo aber die vorlassen / vnd von anderen gemuthet / die sol der Bergkmeister nicht vorleyhen / er hab dann solches den Gewercken / oder iren Vorstehern / die sie vberfahren / durch zwene / oder zum wenigsten / durch einen / Geschwornen / ansagen vnd anbieten lassen / So aber dieselbigen inn vierzehen tagen / nach dem ansagen vnd anbieten solche kluͤ ffte oder genge nicht belegen / sol sie der Bergkmeister anderen leuten vorleyhen.
Es sollen auch auff bemelten vberfahrnen gengen vnd kluͤ fften / die Vorsteher der Zechen / ihren Gewercken / mit deren geldt sie erbawt worden / eine Fundtgruben vnd nechste mass / ihres gefallens zustrecken / auff zunehmen schuldigk sein / Vnd ob sie solches verlassen wuͤ rden / soͤ llen sie gegen den Gewercken darumb inn verantwortung stehen.
Der xxiij. Artickel.
Von newtroffenem Ertz.
ZV welcher zeit / inn einer Zechen / Ertz troffen wird / das sol man / dem Hauptman vnd Bergkmeister / vnvorzuͤ glich ansagen / das der Bergkmeister so bald selbs besichtigen / oder durch die Geschworne sol besichtigen lassen / vnd vor der besichtigung / sol man nichts vom Ertz nachschlahen / Man sol auch kein Ertz / ohne des Bergkmeisters oder Geschwornen beywesen / oder der ienigen denen er beuehl gibt / nachschlahen / Vnd das gute Ertz sol man inn verschlossenen Kuͤ beln / an tagk ziehen.
Der xxiiij. Artickel.
Das man die Zechen / nicht verstürtzen sol.
SO man in eyner zechen / die tieffsten / stoͤ llen / strecken / oder ander oͤ rter aufflassen / vorzimmern / oder verstuͤ rtzen wil / sol es zuuorn dem Bergkmeister / angezeigt werden / das zubesichtigen / wie dann der Bergkmeister allezeit vleissig thuen / oder zuthuen vorfuͤ gen sol.
Vnd welche / ohne das / ichts aufflassen / vorzimmeren oder verstuͤ rtzen / oder auch sunst den Bergk inn stoͤ llen / strecke / tieffste oder andere oͤ rter (ob die gleich mit willen des Bergkmeisters auffgelassen weren) vorstecken oder stuͤ rtzen / vnnd dene nicht an tagk fuͤ rdern / die soͤ llen mit ernst gestrafft werden.
Der xxv. Artickel.
Bergkmeister vnd Geschworne sollen gute achtung auff die gebeude geben.
DEr Bergkmeister / sol vleissigk auffsehen / vnd die Geschworne auffsehen lassen / das in allen zechen / nicht vnnuͤ tzlich gebawet werde / Vnd wo er schedlichen baw befuͤ nde / dene sol er abschaffen / vnd nuͤ tzliche gebeude / mit den geschwornen angeben / darinnen sol ihme volge / vnd gehorsam / geleystet werden.
Der xxvi. Artickel.
Vom vberschlahen vnd vormessen der Massen.
SO eine Zeche ihren Schacht beleget / kuͤ bel vnd seyl einwirfft / vnd die Gewercken am Bergkmeister begeren / ihre Massen zu vberschlahen / vnd zuuormessen / das sol er nicht weygern / Vnd wo sich im vberschlahen / nicht volle Massen ergeben / vnd sich auff ein wehre nicht erstrecket / Sol der Bergkmeister / soͤ lche vberschahr beyden nechstliegenden Zechen / zugleich austeylen / Wo aber ein wehr / oder druͤ ber ist / das sol der Bergkmeister / sonderlich vorleyhen.
Eher dann der Bergkmeister vormisset / sol er / wu / wem / vnd wen / er vormessen wil / solches vierzehen tage zuuorn / durch eynen brieff oͤ ffentlich anschlahen / vnd vor der Kirchen ausruffen lassen / einem ieden / dene es belanget / darnach zurichten.
Der xxvij. Artickel.
Vom schweren zum vermessen / vnd vorgehen der schnur vnd Lochsteynen.
WEnn der Bergkmeister / mit den Geschwornen / auffs gebirge kohmen / zuuormessen / sol nach auffgelegter belehenung / der Lehentreger / oder wo der nicht verhanden / der Vorsteher der zechen einer einen leiblichen Eydt / mit auffgehobenen fingern / schweren / Das der gangk / darauff er vormessen wil lassen / sein rechter belehenter gangk sey / Vnd das er seine Fundgrub oder Masse / auff demselben / vnd auff keinem andern gang / laut seiner belehenung / vormessen nehmen wil.
Nach gethanem Eydt sol der Bergkmeister / nach aldem Bergkwercks brauch / mit der Schnur anhalden / vnd dem Lehentreger oder Vorsteher (welcher alle wege der schnur vorgehen sol) nachgehen / Vnd also nach vblichem Bergkwercks brauch gebuͤ rliche mass / als einer Fundgruben xlij. lachter / vnd einer Massen xxviij. lachter feldes vormessen vnd geben / vnd volgendes durch die Geschworne / verlochsteinen lassen.
Nach geschehenem vormessen / sol der Lehentreger / oder die Vorsteher der zechen / das vormessen aller gelegenheit / ob ihnen am felde ab / oder zu / gegangen / beim Bergkmeister eygentlich einzeichnen lassen.
Was aber dem Bergkmeister vnd Geschwornen / vom vermessen vnd Lochstein setzen gebuͤ ret / das ist hieuorn in ihrem befehlen do von ihrer besoldung / gemeldt wird / klerlich vorzeichnet.
Der xxviij. Artickel.
Von hindernus des vormessens / vnd greiffen in die schnuhr.
VNd ob iemand / das vormessen zuhindern / vnd one gebuͤ rliche / bescheydene / vnd rechtmessige einrede / sein gerechtigkeit darzuthuen / fuͤ rsetziglich vnd aus mutwillen / inn die schnuhr zugreiffen / sich vnderstehen wuͤ rde / den sol der Bergkmeister entweder gefengklich einziehen / oder nach gelegenheit des handels sich fuͤ r Vns zugestellen / vorstricken / Vnd do der partt / so den eingriff inn die schnuhr gethan / entlich vnrecht befunden / sol er Vns on alle gnade / vmb geuͤ bten freuel / Zwentzigk Margk Silbers / vorfallen sein.
Der xxix. Artickel.
Von Fristen den Zechen zu geben.
DEr Bergkmeister / sol nicht leichtlich / ohne merckgliche / nottuͤ rfftige / vnd nuͤ tzliche vrsachen / fristung geben / Vnd ob gnugsame vrsachen / fristung zugeben vorhanden / sol es doch / vber zwey / oder drey mal / auffs meinste / nicht geschehen.
Es sol auch der Bergkmeister / dem Eldisten so auff anderen / Vierung vnd gerechtigkeit zuhaben vermeynet / vnnd solches vermutlich ist / keynes wegs fristung geben / sondern ihne / zubawen weisen vnd aufflegen / auff das die iuͤ ngeren dardurch vorwahrnet / sich mit ihren gebewden huͤ ten muͤ gen.
Der xxx. Artickel.
Von Stewer wie es damit gehalten sol werden.
IM Stewermachen / so man zu Stoͤ llen / Strecken / vnd anderen gebewden geben sol / Soͤ llen Bergkmeister vnd Geschworne / gut achtung haben vnd bewegen / Ob die Stewer dem Bergkwerck / vnd den Gewercken / fuͤ rderlich vnd zutreglich sey / auff das niemand hiemit / wider die billigkeit / beschweret werde.
Es soͤ llen alle Stewer / durch Bergkmeister vnd Geschworne gemacht / durch dieselben auch wider auffgesagt werden / Wo aber Gewercken / sich / der Stewer zugeben vnd nehmen / ihres gefallens vertragen wuͤ rden / das soͤ llen sie doch mit vorwissen des Bergkmeisters vnd Geschwornen / zuthun haben / vnd vorschreiben lassen.
Alle Stewer / wie die genant mag werden / sol durch die Vorsteher der Zechen / vorm beschlus der Rechnung / gefallen / treulich einbracht vnd vorrechent werden / Welcher aber die Stewer nicht einbrengen / sondern borgen wuͤ rde / der sol die / von seinem eygen gelde zuerlegen / schuldig sein / Dergleichen sol es auch / mit Neunden / Vierden pfenning / Wassergelt / Schachtstewer / Bergkfoͤ rdernus / vnd wie es alles namen mag haben / stracks gehalten werden.
Wuͤ rden auch die ienigen / so Stewer nehmen / lessigk bawen / alsdann / soͤ llen Bergkmeister vnd Geschworne / sie statlicher zubawen treyben / oder die Stewer / nach gelegenheit des vleisses vnd arbeit / zumitteln haben.
Alle Stewer / so forthin zu Stoͤ llen gegeben wird / sol die helffte (wenn der Stolln inn selbige Massen koͤ mpt) am Vierden pfenning / oder wo es die nicht erreycht / am Neundten / abgehen / vnd die helffte abgezogen werden.
Wuͤ rden aber auch / Gewercken / zu mehrer fuͤ rdernus ihrer gebeude / mit Stoͤ lnern / einer statlichen Stewer / in andere wege / wie oben vermeldet / vortrags weiss eynig / denen sol es (doch das es mit vorwissen vnd willen Bergkmeisters vnd Geschwornen geschehe) nachgelassen / vnd inns Bergkbuch vorleibet / werden.
Der xxxi. Artickel.
Von den Geschwornen vnd ihrem beuehl.
DJe Geschwornen / soͤ llen alle vierzehen tage / ein itzliche Zeche befahren / eygentlich besehen vnd erkundigen / wie darinn gebawet wird / vnd nach ihrem hoͤ chsten vermuͤ gen / vleissigen / mit ihrer anweisung / vnd wie sie das zuthun wissen / das vnser Ordnung vehstiglich gehalten / Vns / den Gewercken / vnd Gemeynem Bergkwerge / zu nutz gebawet vnd gehandelt werde / Vnd was sie schedliches oder gebrechens befinden / das soͤ llen sie / wo es muͤ glich / selbs abwenden / oder soͤ lches auff die vorleytage / oder mitler zeit / wo es not ist / dem Hauptman vnd Bergkmeister ansagen / die alsdann ferner schaden vorkomen / das arge / wo es befunden / straffen / vnd das gute / vngeseumbt / fuͤ rdern soͤ llen.
Die Geschworne / soͤ llen auch / dem Bergkmeister gehorsam sein / sich zu allen Bergksachen / williglich brauchen lassen / vnnd seines beuehls halten.
Auch soͤ llen sie alle arbeitende tage / zu morgens fruͤ beim Bergkmeister erscheinen vnd aldo / ob man ihrer bedoͤ rffte / erwarten / Darnach ein ieder seinen beuehl / treulich vnd mit vleis ausrichten / vnd an ihrer gemachten besoldung vnd lohn / begnuͤ gen lassen / niemand daruͤ ber beschweren.
Der xxxij. Artickel.
Wie sich die Geschworne in verhoͤre der sachen / vnd mit bericht halten soͤllen.
DJe Geschworne / soͤ llen sich / inn streytigen sachen / so vorm Bergkmeister vnd ihnen / gehandelt werden / Erbar auffrichtig vnd vnuordechtig halten / vnd welche in fuͤ rstossenden streytigen sachen / bey eynichem teyl / mitgewercken seind / die soͤ llen das / dem Bergkmeister anzeygen / der sol sie / auff sein / vnnd der anderen Geschwornen bedencken / von der handlung / abweichen lassen.
Jn verhoͤ re streittiger partten vnd sachen / sol kein Geschworner / one beuehl / oder erlaubnus Vnsers Bergkmeisters / den partten eynichen bescheidt zugeben / sich anmassen / sondern ein ieder / im Ratschlage / sein bedencken / mit guter bescheydenheit / fuͤ rtragen / eyner dem andern nicht einreden / sondern die stimme frey lassen. Do aber der Bergkmeister in dem / das er den partten bescheid gibt / sich inn etwas verharret / des mag ihn / ein itzlicher Geschworner / wie gebuͤ rlich erinnern.
Wenn frembde Bergkleute / Gewercken / oder andere / die Geschworne / vmb gelegenheyt der Zechen / Stoͤ llen / vnd gebeude / fragen / denen soͤ llen sie / guten bescheidt geben / oder wo eyner dasselbe gebirge / daran solche Zeche gelegen / nicht befuͤ hre / an seine mitgesellen / die das befahren / bericht zuerlangen / weisen.
Der xxxiij. Artickel.
Die Geschworne / soͤllen sich / im Freymachen / vnuorweisslich halten / auch ohne erlaubnus von hinnen nicht abreysen.
JM Freymachen der Zechen / Massen / oder Stoͤ llen / soͤ llen sich die Geschworne / auffrichtig /vnpartheysch / vnd vnuorweislich halten / auff das niemand beuorteylt werde.
Damit sie auch ihres beuehls dester statlicher abwartten muͤ gen / soͤ llen sie / ohne Vnsers Hauptmans oder Bergkmeisters zulassung / vber eine tagreyss / von hinnen nicht abreysen / ihnen sol auch / ohne merckliche vrsachen nicht erlaubt werden.
Der xxxiiij. Artickel.
Wie sich die Geschworne / mit dem vordingen / halten soͤllen.
MAn sol nun hinfuͤ rder / ohne des Bergkmeisters willen / oder sonderliche zulassung / auff Ertz / vnd inn Fuͤ ndigen Zechen / mit geding / nicht arbeiten lassen / So es aber zugelassen / inn fuͤ ndigen vnd vnfuͤ ndigen Zechen / so sollen die Geschwornen / zuuordingen / gefordert werden / die sollen alsdann / die oͤ rter / darauff man dingen wil / zuuorn besichtigen / den stein behawen / auch ob vormals darauff vordingt ist / ob der Arbeiter / etwas / oder nichts eroͤ briget habe / auffs vleissigst erkunden / vnd also das gedinge auffs nechste / nach irem bedencken machen / damit der hewer zukomen / vnd die Gewercken nicht vbersetzt werden / auff dasselbe gedinge / sollen sie stuffen schlahen / vnd so es auffgefahren ist / widerumb abnehmen / daruon sollen sie / allein ihres gesatzten stuffengeldes / vnd sunst keynes andern genieses / gewartten.
Es soͤ llen auch / weder Steyger noch Schichtmeister / an den gedingen / eynichen geniss haben / wie der mag erdacht werden / bey vormeydung schwerer straff / Es were dann / das ein Steyger eine Schicht / auffm geding / mitfuͤ hre.
Der xxxv. Artickel.
Wie sich die Hewer / mit den Gedingen / halten soͤllen.
WElche Hewer gedinge annehmen / die sollen dieselben vleissig vnd genugsam auffahren / vnd daruon nicht mehr / dann ihres gesatzten lohnes / gewarten. Er were dann / das moͤ glicher vleis fuͤ rgewandt / vnnd aus redlichen vrsachen / die Arbeiter / nicht hetten zukohmen moͤ gen / Alsdann soͤ llen die Geschworne / nach ihrem gutduncken / auffs gleichest darein sehen das / den Arbeitern ihre muͤ he vergleicht werde.
Der xxxvi. Artickel.
Von den gedingen / vnd anderer arbeit / gebürlicher weis abzukeren.
VNd welcher Hewer oder Arbeiter / von seinem gedinge oder sunst / von anderer angenohmen arbeit / entweichen / vnd nicht wie sich gebuͤ ret / abkehren wuͤ rde / der sol one des willen / von des gedinge oder arbeit / er entwichen / oder aussenblieben ist / auff der Zeche / noch an anderer arbeit gefuͤ rdert / vnd darzu von Vnsern Amptleuten / mit ernst gestrafft werden.
Wenn ein Hewer von einem gedinge abgelegt / vnd das geding darnach durch eynen andern auffgefahren vnd abgenomen wuͤ rde / alsdann sol demselben / nach gespuͤ rtem vleis seiner arbeit / sein gebuͤ rlicher teyl / vom gedinggelt / so fern etwas daran eroͤ brigt ist / volgen / Do aber eyner vom geding entwiche / vnd selbs abkerete / so sol dasselbige antheil so am geding eroͤ briget / den Gewercken zu gut kohmen vnd heymfallen.
Der xxxvij. Artickel.
Was ein Steyger thun / vnd wie er sich gegen den arbeitern / halten sol.
EJn itzlicher Steyger / sol zu ieder Schicht / auff der zechen gegenwertigk sein / vnnd auffsehen / das die Hewer vnd Arbeiter / zu rechter Schicht / anfaren / auch rechte Schichten halten / Vnd sol die Arbeiter vleissigk anhalten / vnnd vnderweisen / den Gewercken mit vleis / trewlich vnd nuͤ tzlich / zuarbeiten / So er auch wuͤ rde befinden / das eyner / oder mehr Hewer / oder andere arbeitter / nicht rechte Schichten hielten / den sol er solches / inn keynem wege zu gut halten / sondern / wo eyner gleich aus redlicher vrsachen / seine Schicht zuhalten / seumig gewest / dannoch sol demselben sein lohn / noch anzal / dargegen abgezogen vnd auffgehaben werden. Wo aber eyner aus boͤ sen vrsachen / nachlessigk befunden wuͤ rde / oder feyern woͤ lde / dene sol der Steyger ablegen / oder dem Bergkmeister soͤ lchs ansagen / der sol ihme als dann nicht allein sein lohn lassen abbrechen / sondern ihn auch mit ernst darzu / von vnsert wegen straffen.
Vnd ein itzlicher Steyger / sol den Hewern vnd Arbeitern / selbest alle Schichte / Vnslet vnd Eisen geben / Vnd was sie des eroͤ brigen / von der zeche / inn ihren nutz zuwenden nicht gestatten.
Der xxxviij. Artickel.
Wie die Schichten gehalten sollen werden.
MAn sol alle zeit fruͤ / zu vier hora / die erste Schicht / die andere / zu zwelffen / vnd die dritte / zu achten des nachts anfahren / Vnd also itzlich Schicht / sieben stund volkomlich an der Arbeit bleyben / vnd eher man ausklopfft / nicht von oͤ rtern fahren / Vnd zu itzlicher Schicht / sol man ein stund zuuor anleuten / damit sich die Arbeiter / darnach zurichten / vnd dester weniger ihrer vorseumligkeit / zuentschuldigen haben.
Damit auch das Anleuten / dester vleissiger geschehe / vnnd statlicher erhalden werde / sol von einer itzlichen zechen / es sey stoln Fundgrub / oder Masse / sie werden bewlich / mit fristen oder mit stewer erhalden / alle halbe Jare i. w. gr. gegeben werden.
Der xxxix. Artickel.
Von der Nachtschicht.
AVff welcher Zechen / nicht drey schichten gearbeit vnd gefahren werden / do soͤ llen Vnser Amptleute / die nachtschicht / nicht gestatten / Vnd wo eine schicht allein / gearbeit wuͤ rde / sol man alle wege / die fruͤ schicht halden / es geschehe dann aus vrsachen / mit zulassung des Bergkmeisters / anders.
Der xl. Artickel.
Das kein Arbeiter / auff keiner Zeche / zwey lohn haben sol.
ES soͤ llen auch kein Hewer / Hespeler / oder andere Bergkarbeiter / one des Bergkmeisters bewilligung / Auff eyner Zechen / inn eyner wochen / mehr dann eyn lohn nehmen / oder auff sich schreyben lassen / Wo es anderst befunden vnd erfahren wird / do sol man Steyger vnd Arbeiter hertiglich straffen.
Aber doch sol niemand bey seiner weyle / ihme selbs / oder vmb lohn / zuerbeiten oder zuschuͤ rffen verpoten sein.
Ein itzlicher Hewer / sol von eyner gantzen Schicht / die er dann alle tag inn eyner wochen gantz vorfahrn sol / xij. w. gr. zu lohn haben / Aber die Steyger / soͤ llen / bey entsetzung ihrer dinste / den Arbeitern ihres gefallens / vnd one des Bergkmeisters vnd der Geschwornen willen / vnnd wissen / kein lohn machen noch geben.
Der xli. Artickel.
Wie die Schichtmeister / der Gewergken guth / bewahren vnd ertzeugen soͤllen.
DJe Schichtmeister / soͤ llen alles / was sie von der Gewercken wegen / einnehmen vnd empfahen / trewlich vnd wol bewaren / der Gewergken sachen / mit gebeuden / vnd was man darzu bedarff / auffs nuͤ tzlichst bestellen / alles das zu notturfft der Gewercken / vnd ihrer Zechen / muss gebraucht werden / es sey Eysen / Vnselt / seyl / troͤ ge / kuͤ bel / zuͤ ber / holtz / bret / negel / vnnd alles anders / vmb der Gewergken gelt / auffs nechste / als es zubekomen moͤ glich ist / bestellen vnd kauffen / vnd selber an soͤ lchen stuͤ cken / gar keynes nutzes / oder geniess gewarten / Auch aus gunst / oder freundschafft / mit der Gewergken nachteyl / niemands / deshalb eynichen nutz oder vorteyl / zuwenden.
Wir woͤ llen auch hiermit / allen Schichtmeistern vnd Steygern / das fuͤ rkauffen / mit Vnselt / Eysen / seyl / vnd allem andern / bey entsetzung ihrer dinst / vnnd vormeydung Vnserer vngnad / verboten haben.
Der xlij. Artickel.
Die Steiger / soͤllen vnselt vnd eysen / nachm gewicht / empfahen / vnd nichts vorleyhen.
ES sol auch ein itzlicher Schichtmeister seinem Steyger / selber Vnselt vnd Eysen / nachm gewicht reychen / auch solches / nachm gewicht inn die Rechnung brengen / Derhalben wir auch etwan verordent / vnd noch zuhalten / ernstlich befehlen / das kein Schichtmeister / das Eysen / von wegen seiner Gewergken / bezale vnd annehme / es sey dann zuuorn / durch den geordenten Wagmeister / in der Wage gewegen / auff das niemand deshalben betrogen oder verforteylt werde.
Steyger vnd Schichtmeister / soͤ llen keynes wegs / von eyner Zechen / auff die andern / weder gelt / Vnselt / Eysen / oder eynichen andern vorrath / one zulassung des Bergkmeisters leyhen / welcher sich aber des vnderstehen wuͤ rde / den sol der Bergkmeister straffen / vnd das vorliehene / von seinem eygenen gelde / zubezalen weisen.
Der xliij. Artickel.
Die diener / soͤllen nit gefreundt sein / vnd der Schichtmeister auffn Steiger sehen.
ES soͤ llen auch / die Schichtmeister vnd Steiger / auff eyner zechen / nicht bruͤ der oder vettern sein / sich auch in keine sonderliche eynigkeit geben / die den Gewercken zu nachteil gereychen mag / Sondern / ein itzlicher Schichtmeister / sol zum wenigsten / alle wochen / inn seine beuolhene Zechen fahren / vleissig auffsehen / dass sich der Steiger / mit seiner arbeit vnd gebeuden / dieser vnser Ordnung / mit aus vnd anfahren / vnnd allem andern / trewlich halte / den Hewern vnd anderen Arbeitern / fuͤ rder auffsehe / das sie recht vnd wol arbeiten / auch rechte schichten halten / Vnd welche das nicht thuen / das denen dagegen / ihr lohn auffgehoben / vnd darzu gestrafft werden.
Der xliiij. Artickel.
Steyger vnd Schichtmeister / soͤllen die Arbeiter / nit zur koste haben / auch auffn Zechen / kein Bier schenken / vnd keine gemitte jungen halten c.
KEin Schichtmeister oder Steyger / sol keynen Arbeiter noch Hewer dringen / oder sonst / inn andere wege / vrsachen noch muͤ ssigen / die koste bey ihme zuhaben / oder sein noch anderer Bier auszutrincken / vnd soͤ llen deshalben keinen arbeiter weder an noch ablegen / auch keinem derhalben an der arbeit / oder gedingen eynichen vorteyl zuwenden / bey entsetzung ihrer dinst / vnd Vnserer ernsten straffe.
Desgleichen soͤ llen auch Steiger vnd Schichtmeister / treulich auffsehen / das weder Steyger noch Arbeiter / keynen guten Montagk / noch sunsten in der wochen / Bierschichten machen / Wo es aber erfahren wuͤ rde / soͤ llen sie oben bemelter straff / ohne nachlassung / gewerttig sein.
Hirmit woͤ llen wir auch / allen Steygern vnd Schichtmeistern / ernstlich verboten haben / das keiner / keinen gemitten iungen / hewer oder knechte / halten sol / bey oben erzelter straff / Sondern Wir woͤ llen / das hirinnen / treulich vnd vngefehrlich / gehandelt werde.
Es soll sich auch kein Steyger / Schichtmeister / oder andere / vnderstehen / auffn Zechen / Bier zuschencken / oder Kostgeher zuhalden / Wo es aber geschehe / sol es Vnser Bergkmeister / wie gebuͤ rlich straffen / Darzu soͤ llen keine Hausgenossen / auff die zechen genohmen werden / ohne des Bergkmeisters vnd der Geschwornen vorwissen vnd willen.
Der xlv. Artickel.
Steiger / Schichtmeister / vnd arbeter c. soͤllen an irem gesatzten lohnn begnügigk sein.
SChichtmeister / Steyger / vnd Arbeiter / soͤ llen sich / ein itzlicher seines gesetzten lohnes / begnuͤ gen lassen / keines weges mehr genieses / durch fuͤ rkauffen / vnselt / eysen / seyl c. oder durch waserley handtirung oder practica / es geschehen koͤ ndte / gewarten / auch von Auspeutzechen / oder Gewercken kein geschenck fodern / Ob aber eyniche Gewergkschafft ihrem Schichtmeister oder Steyger / vmb gehabtes vleisses willen / eine vorehrung thun woͤ lte (darzu doch niemands verbunden sein sol) so mag die / dem Schichtmeister vnd Steyger / iedem drey guͤ lden / vnnd daruͤ ber nichts mehr / geben.
Von der Schichtmeister lohn.
AVff einen Arbeiter / er stehe einen gantzen tagk / zwelff stundt / oder zu Schichten (doch von keinem weilarbeiter) sol der Schichtmeister zu lohn haben.
Auff einen Arbeiter iij. w. gr. Auff zwene Arbeiter iiij. w. gr. Auff drey Arbeiter vi. w. gr. Auff viere vnd fuͤ nffe viij. w. gr. Auff sechs vnd sieben x. w. gr.
Auff acht vnd neun Arbeiter xij. w. gr.
Hette aber einer / vber Neun Arbeiter / alsdann / sol ihme das lohn / nach achtung seiner muͤ he / auf xiiij. oder xvi w. gr. vom Bergkmeister vnd Geschwornen / gesetzt werden.
Auff fuͤ ndigen Zechen / do viel Arbeiter seindt / inn der gruben / vnd inn weschen / oder die das Quartal vber / oder ye vber die helffte des Quartals / schmeltzen / dergleichen / auff fuͤ ndigen vnd vnfuͤ ndigen Stoͤ llen / die mit Stewer / Vierdtenpfenning / vnd Neunden / viel zuberechen / auch viel Arbeiter haben / Mag den Schichtmeistern auff erkentnus vnsers Bergkmeisters / ein guͤ lden / zu lohn gemacht werden.
Welche auff fuͤ ndigen zechen / das Quartal / zwu oder drey wochen schmeltzen / auch wenig Arbeiter haben / vnd gleichwol / aus dem Zehenden lohnen / die soͤ llen sich / an dem lohne / wie es ihnen / Vnser Bergkmeister ordnet / begnuͤ gen lassen.
Auff Stewerzechen / do man zupus anlegt / vnnd mehr dann einen Hewer stewer gibt / sol ein Schichtmeister / ein gantz Quartal / anderthalben guͤ lden / lohn haben.
Legt man aber kein zupus an / sondern / die stewer / wird von der Zechen
Vorrath / gegeben / do sol ein guͤ lden / das Quatemmerlohn sein. Aber von einer Zeche / die mit frist erhalden wird / sol ein Schichtmeister einen halben guͤ lden / zu Quatemmerlohn haben.
Wuͤ rde aber ein Schichtmeister befunden / der vmb seines lohns wilen / die Zechen mit vnnottuͤ rfftigen Arbeitern vberleget / oder der mehr Arbeiter in Anschnit oder Rechnung broͤ chte / dann er inn den Zechen hat / dem sol die Zeche / von stundan genohmen / vnnd darzu nach erkentnus des Hauptmans / Bergkmeisters / vnd Geschworne / ernstlich gestrafft werden.
Dessgleichen welcher Schichtmeister / ohne vorwissen vnnd willen
Vnsers Bergkmeisters / ihme selbst / ein groͤ sser lohn / dann oben gemeldt / auff eine oder mehr Zechen / schreyben wuͤ rde / dem soͤ llen dieselben Zechen genohmen / vnnd darzu ernstlich gestrafft / werden.
Sie soͤ llen auch / ohne des Bergkmeisters wissen vnd willen / keine schulden / auff die Zechen machen / Welcher das thette / dem sol vmb solche schulden / nicht verholffen werden.
Der xlvi. Artickel.
Schichtmeister vnd Steiger / soͤllen ihre befehl vnd dinst / selbs versorgen.
DJe Schichtmeister / vnd der Zechen Vorsteher / die nicht selbs schreyben koͤ nnen / soͤ llen kein schreibgelt / oder Schichtmeister lohn / auff die gewergken rechen lassen / sondern / solchs von ihrem lohn verlegen.
Vnd so ein Schichtmeister / aus anderen seiner Gewercken / nuͤ tzlichen vrsachen / nicht allezeit / wie oben vormeldet / auff seinen Zechen / mit einfahren vnd zusehen / auch beim schmeltzen / selbs / vorhanden sein koͤ ndte / so mag er einen anderen vorstendigen / doch nicht auff der Gewercken geldt / darzu schicken / seine stat zuuorwesen / Dergleichen / soͤ llen sich / auch die Steiger vorhalten / alle / ihren befehl / in eygener person ausrichten / wo sie aber / aus vrsachen / wie oben von Schichtmeistern vormeldet / vnd nicht ihrer eygenen geschefft halben / vorhindert / moͤ gen sie dasselbige / mit einem andern voreydtem Steyger / doch mit willen des Bergkmeisters / bestellen / damit den Gewercken nichts vorseumet / treulich vnd wol gearbeit werde.
Der xlvij. Artickel.
Schichtmeister vnd Steyger / soͤllen den Gewercken / warhafftigen rechten vnderricht der gebeude geben c.
VNd nachdem / Vns vielmals ist fuͤ rkomen / als soͤ lten etzliche Steyger vnd Schichtmeister / auch andere / den Gewercken / vnd sonderlich frembden / nicht guten gruͤ ndtlichen bericht / der gebeude vnd anders / die Zeche belangendt / thuen / die Zeche vnd gebeude ernieder schlahen / Welches dann dem Bergkwerg / vnd Vnserm Zehenden / nicht zugeringen abbruch / gereychet / auch allerley argkwon daraus zuschoͤ pffen / Ordenen vnd gebieten Wir / derwegen / allen Vorstehern vnd Dienern der Zechen / dass sie ihren Gewercken inn dem / so sie gefragt werden / der gebeude / vnd gelegenheit der Zechen / gruͤ ndtlichen guten bericht / mit glimpff thuen soͤ llen / Wo es aber vbergangen / vnd das widerspiel / befunden / vnd solches fuͤ r Vnsern Hauptman vnd Bergkmeister / komen wuͤ rde / soͤ llen sie dieselbigen / beneben der entsetzung ihrer dinste / auch mit ernst / straffen.
Der xlviij. Artickel.
Von verwarung des Ertzs / vnd das nicht grosse Heuser / auff die Zechen gebawet werden.
BErgkmeister vnd Geschworne / soͤ llen / beneben den Schichtmeistern / vorfuͤ gen / vnd darob sein / das alle fuͤ ndige Zechen / wo es muͤ glich / verschlossen / ein guter vehster schrott vnd verschlossener trogk / darein gesetzt / vnd das gute Ertz / darinne verwaret / auch in verschlossener thuͤ r gepucht / vnd geschieden / vnd volgend inn fesslen oder kuͤ beln / verschlossen fuͤ r die Huͤ tten / geschickt werde / Es sol auch sonst auff kein Zeche / eynich gross haus / anders dann zu blosser notturfft / gebawet werden.
Der xlix. Artickel.
Vom anschnidt vnd lohnen.
DJe Schichtmeister vnd Steyger / soͤ llen auff den lontagk / beim anschneyden allezeit gegenwertig sein / Bergk / vnd Huͤ ttenkost / vnd was sonst / die woche auff die Zeche gangen / stuͤ ckweis auch die namen vnd zunamen / aller Arbeitter / vnd was ein ieder gearbeit / vnd warfuͤ r der lohn gegeben / eygentlich anzeichen / soͤ lches / den Geschwornen vorlesen / vnd sie es vberlegen / lassen / derselben Summa vorzeichnus / niederlegen / welche durch den darzu verordenten / mit vleis auffgehaben / verschlossen / vnd zur Rechnung widerumb soͤ llen fuͤ rgelegt werden / Vnd so die Geschworne / im Anschnidt vngeschickligkeit vormergkten / das soͤ llen sie dem Bergkmeister zustraffen anzeygen.
Es soͤ llen auch die Schichtmeister / inn beysein ihrer Steyger / allen Arbeitern (die dann alle selbs gegenwertig soͤ llen erscheinen / ihren lohn zu empfahen / sie wuͤ rden dann durch nottuͤ rfftige vnnd nuͤ tzliche vrsachen / daran vorhindert) dergleichen handwercksleuten / was auff ihren Zechen gearbeit wird / mit guter landsweriger Muͤ ntz / vnd mit keynem andern gelt / noch mit eynicher andern wahr lohnen / Vnd eim itzlichen / sein lohn / selbs / zuhanden reychen.
Wuͤ rde aber eyner / oder mehr erfahren / die do ihren eygenen vorteyl vnd geniss / suchen / vnd sonderlich / die aus Vnserm Zehenden lohnen / mit anderm gelde lohnen wuͤ rden / die sol Vnser Hauptman ihrer dinst entsetzen / vnd darzu straffen.
Welche auch den Anschnidt verseumen / die sol Vnser Bergkmeister darumb straffen.
Der l. Artickel.
Vom nicht auffschlahen des lohns.
KEin Schichtmeister / sol den Arbeitern / an ihrem lohne / wenig noch viel / auffschlahen / welcher aber auffschluͤ ge / der sol zu bezalen geweist werden / es hette dann der Arbeiter bewilliget / das lohn bey der Zechen zusehen / vnd der Schichtmeister / koͤ ndte das beweisen / auff diesen fall / soͤ llen / Arbeiter / vnd Schichtmeister / an die Zeche geweist werden.
Der li. Artickel.
Vom Quattemmergelde.
EJn itzlicher Vorsteher der Zechen / oder Schichtmeister / sol zu erhaldung der Geschwornen / vnnd anderer gemeines Bergkwercks noturfft / von itzlicher Zeche vnd Massen / sie werde gebawet / oder mit frist erhalden / alle Quartal / vij kleine gr. geben / dasselbe gelt / sol Vnser Hauptman / dem Bergkschreiber einzunehmen / auszugeben / vnd zuberechnen beuehlen / Doch das ein sonderliche vehste Laden in ein gemach / nach angebung des Hauptmans / dazu verordent / zu welcher drey Schluͤ ssel gehoͤ ren soͤ llen / den einen der Hauptman / den andern der Zehender / den dritten der Bergkschreiber / haben soͤ llen / darein das gelt vnd das Register daruͤ ber / allezeit soͤ llen verschlossen werden.
So Erbstoͤ llen Massen hetten / sol das Quatemmergelt allein von Massen gegeben werden / Hette aber ein Stolln keine Massen / alsdann / sol er alle Quartal vij kleine gr. geben.
Doch sol ein ieder das erste Quartal / nachm auffnehmen der Zechen / des Quatemmergeldes frey sein.
Der lij. Artickel.
Von der Rechnung / vnd wie die geschehen sol.
ES soͤ llen alle Schichtmeister / Steyger / vnd Vorsteher der Zechen / allemahl auff Sonabendt / in der Weyhfasten / ihre Rechnung beschliessen / vnd dieselbige / auff nehsten Montag / nach der Weyhfasten (allein auff Pfingsten wirdet es acht tage lenger verzogen) Vnserm Hauptman / Bergkmeister vnd anderen / so wir darzu verordent / fuͤ rtragen / besichtigen / vorlesen / vnd vberlegen lassen / Welche Rechnung Vnsere itzt benante Amptleute / vnd darzu verordente / auff ein itzlich Quatemmer / von allen Schichtmeistern vnd Vorstehern der Zechen / anhoͤ ren soͤ llen / wie itzlich Viertel Jar / den Gewercken fuͤ rgestanden / vnnd mit ihrem guth gehandelt sey / Wo darinnen / durch vnwissenheyt / eynichem Gewercken / vorseumnus oder nachteil geschehen were / das soͤ llen Vnsere Amptleute hinfuͤ rder vorkomen / Wo auch durch vnfleis / ichts den Gewercken vorseumbt were / des soͤ llen sie den Gewergken von denselben / die es zuuorantworten schuldig / erstattung vorschaffen / Wuͤ rde aber daruͤ ber betrugk / oder ander oͤ ffentlich vnrecht befunden / Das sol vnnachlessig mit ernst gestrafft werden.
Der liij. Artickel.
Die Schichtmeister / soͤllen sich / zuuorn / mit dem Zehender berechen.
ES sol auch ein itzlicher Schichtmeister oder Vorsteher / der Silber inn
Zehenden geantwortet / oder zu vorlegung der Zechen / auff Vorstandt / gelt vom Zehender empfangen hat / zuuorn mit dem Zehender abrechnen / auff das er solchs in sein Rechnung brenge / Vnd wo es vorhanden / vnd vbrig / ausgeteylt werde.
Der liiij. Artickel.
Die Rechnung / sol ohne tadel sein / vnd die Register lauter vnd deutlich.
DJe Schichtmeister vnd Vorsteher der Zechen / soͤ llen darob sein / das sie ihre Rechnung / gerecht / vnd ohne tadel / vorfertigen vnd fuͤ rbringen / So aber dieselben tadelhafftig befunden werden / vnnd ob eyner oder mer / wie etlichmal geschehen / sagen woͤ lten / es were vngefehrlich vnd aus vorsehung c. geschehen / ob es gleich also were / so sol denoch / ein itzlicher / dieselbe seine vnfuͤ rsichtigkeit / nach aufflegung Vnserer Amptleute / vorpuͤ ssen / die soͤ llen solche pussen einbringen / vnd Vns fuͤ rder sampt anderm / so ihnen zuberechnen beuohlen ist / vberreychen / Wuͤ rde aber vntrewe / oder betrugk / darinnen befunden / so sol es / an leib vnd gut gestrafft werden.
Wir woͤ llen auch / das die Schichtmeister ihre Register / reyne vnd sauber / vnradirt / alle ding deutlich / klar vnd lauter vorzeichent mit grosem vleis vnd auffsehen zur Rechnung brengen / anders sol keins angenohmen werden.
Der lv. Artickel.
Aller Vorrath auffn Zechen vnd in der hütten / sol auff die Register / eygentlich vortzeichent / vnnd besichtiget / werden.
ES soͤ llen die Schichtmeister allen Vorrath der Zechen / von gezeug / vnd allem andern / den Gewergken zustendig / Dessgleichen den Vorrath in der Huͤ tten / itzlichs stuͤ ckweis / den alten vnd newen / auff / oder inn die Register / eygentlich vorzeichnen / Welchen Vorrath / die Geschworne / nach geschehener Rechnung / ob der aller verhanden / besichtigen soͤ llen / auff das / den Gewergken / nichts verruckt werde.
Der lvi. Artickel.
Die gewerckschafften / soͤllen aussm Gegenbuch / zur Rechnung mitgebracht werden.
AVch soͤ llen alle Schichtmeister vnd Vorsteher der Zechen / vnd Lehentreger / zu ieder zeit der Rechnung die Gewergkschafften aussm Gegenbuch / beneben den Registern haben / darinnen alle Gewergken / mit ihre nahmen vnnd zunahmen / auch wie viel ein itzlicher teyl vorlegt / vnd wie viel der im Retardat bleyben / auch die ienigen / so auff Volmachten vorgewercket / eygentlich vnd deutlich / soͤ llen geschrieben sein / auff das sich alle / vnd iede Gewergken / wie sie / mit ihren teylen / vorrechent / erkunden muͤ gen.
Der lvij. Artickel.
Wie die Rechnung geschickt sol sein / vnd vonn handschrifften.
VNd nach dem / soͤ llen alle Schichtmeister vnd Vorsteher der Zechen / inn ihrer Rechnung vnnd Registern / anfenglich / mit deudschen worten vnd zahl / eygentlich alles Silber / Geldt / Zupussn / Neundtes / Vierdtenpfenning / Stewer / Wassergelt / Bergkfuͤ rdernus / vnd alles andere / so den Gewercken zustendig / vnd sie empfangen / fuͤ r Einnahm setzen.
Darnach / was sie fuͤ r die Zeche / Bergkost / Huͤ ttenkost / vnd sonst zur Gewergken nutz / ausgeben / auch eygentlich anzeygen / was / wieuiel / vnd wem / er daruon ausgegeben / wie tewer / ein itzlichs stuͤ ck / vnd von wem / es gekaufft / wie sie dieselbe gekauffte wahr / wider von sich gereycht / was in zeit des Viertel Jars / mit / oder ohne gedinge / vnd wie lang / vber dem gedinge gearbeit sey / was auffs geding / oder Arbeiter gangen / Vnd dieselben Arbeiter / knecht vnd iungen / namhafftig machen / vnd zuletzt / was noch / vber Summa von Summa gezogen / im Vorrath oder an schulde bleibt / stuͤ ckweis vnd eygentlich setzen.
Vnd welcher von wegen seiner Zechen / Stollnstewer / Schachtstewer / Wassergelt / Bergkfoͤ rdernus / Vierdtenpfenning / oder dergleichen geldt / von sich gibt / der sol von itzlichem / denn er desselbigen geldts gereycht / schrifftlich bekentnus / das er solches entricht hab / nehmen / dieselbige schrifft / also mit der Rechnung / auff / vnd fuͤ rlegen.
Vnd ob einer / inn seiner Rechnung / geldt im Vorrath behelt / das sol er / sampt der Rechnung / von stundan aufflegen.
Der lviij. Artickel.
Von Zechen / so zwischen Quartaln / aufflassen / zuuorrecessen.
OB gleich ein Zeche zwischen eim Quartalauffliesse /vnd liegendt bliebe / sol nichts weniger / auff nechst volgende zeit der Rechnung / gleich andern Zechen / wie vor berurt / durch die Vorsteher / Rechnung daruon geschehen.
Der lix. Artickel.
Vom Recessbuch.
NAch gethaner Rechnung / soͤ llen alle Sumarien / derselbigen Rechnung / aus allen Registern / durch alle punct / wieuiel Silbers diss Quartal gemacht / was fuͤ r Vorrath / oder schuld vorhanden / Ausgabe / Zupus / Schichtmeisterlohn / vorrechente theyl / beschlossene Ausbeut c. oͤ rdentlich inn ein Recessbuch aus beuehl vnsers Hauptmans / vorfast vnd bracht werden / welches gezwiefachet / Vns / oder Vnserm Hauptman / eins / sol zugestelt / vnnd das andere / inn ein Lade oder Kasten / mit dreyen schlossen vorwahrt / sampt allen Registern / soͤ llen beschlossen werden / Darzu / vnser Hauptman einen der Bergkmeister den andern / vnd der Bergkschreiber / den dritten / schluͤ ssel haben soͤ llen.
Der lx. Artickel.
Vom vbersehen der Register / nach der Rechnung.
VNd so die Rechnung vnd Register / nach der Rechnung angenumen werden / alsdann sol Vnser Hauptman oder Verwalter / mit eynem oder zweyen / darzu vorstendigen / solche Register / mit guter muss vbersehen / vnd so etwas vormals versehen were / vnnd nachvolgendts funden wuͤ rde / sol nichts weniger nach vorigem Vnserm beuehl / gerechtfertiget / vorpust / vnnd gestrafft werden.
Der lxi. Artickel.
Von der Auspeut zubeschliessen / vnd was sich zur Auspeut nicht erstrecket.
WVrde sich inn der Rechnung befinden / das vom Silber / oder Neundten
c. so viel vberlauffts vorhanden / das auff eynen Kuckes / zwene guͤ lden / auszutheylen / die soͤ llen / auff geordente Rechnung ausgetheylt werden. Was sich aber zur austheylung nicht erstreckt / das sol den Gewergken zu gut / im Zehenden / zu Vorrath enthalden werden / oder mit zulassung des Hauptmans vnd Bergkmeisters / den Gewergken zu ihrem nutz / was vber notturfft der Zechen sein wird / volgen lassen / Den ienigen aber / so zur Ausbeut / geldt borgen / die soͤ llen keines wegs Ausbeut beschliessen / es erstrecke sich dann / Vermoͤ ge der Ordnung.
Der lxij. Artickel.
Wie man sich / nach der Rechnung / mit Zupus anlegen / halten sol.
SO ein Schichtmeister / oder Vorsteher der Zechen / sein Rechnung / wie vor angezeigt / gethan / vnnd vberreycht hat / vnd souiel Vorraths nicht bleybet / damit er seine Zeche / biss zu nechst volgender Rechnung / bawhafftig erhalden mag / der sol ihme / von stundan Vnsern Hauptman vnd Bergkmeister / als verhoͤ rer der Rechnung / nach ihrer achtung / vnd notturfft der Zechen / zu nuͤ tzlichem baw / ein Zupus anlegen lassen / Vnd vom Bergkmeister einen Zupusbrieff nehmen / den sol er / vonn stundan anschlahen / vnd nach gethaner Rechnung / vier gantze Wochen / stehen lassen / denselben Brieff / soll niemands inn berurten Vier Wochen / bey schwerer straff / abreissen.
Der lxiij. Artickel.
Wie die Schichtmeister / die Zupus / soͤllen einbringen / auch bey wem / sie / dieselb zu fordern / schüldig / seind / oder nicht.
SO Zupus auff eine Zeche / wie vor berurt / angelegt / vnd angeschlagen wird / soͤ llen alle / vnd ein itzlicher Gewergk derselben Zeche / inn angezeigten nechst volgenden vier wochen / nach gethaner Rechnung / ihre Zupus geben / Vnd die Schichtmeister soͤ llen keinen Gewergken oder Vorleger / mit der zupus auff sich nemen / deme auch / vber vorbemelte gesetzte zeit / keine fuͤ rder frist geben / Sie soͤ llen auch die zupus / von den Gewercken zufordern nicht schuldig sein / dann allein auff volgende vehlle / Als do einer oder mehr Gewergken / inn der Freyen Bergkstadt Sanct Joachimsthal / Vorleger hetten / die inn zeit der zupus schrifftlich anschlagen wuͤ rden / wo man sie sol finden / vnd die zupus bekohmen / bey den selben soͤ llen die Schichtmeister / die zupus mahnen / vnd wo dises falles den Gewergken / durch die Schichtmeister / dass sie die zupus nicht forderten / etwas vorseumet wuͤ rde / das sol den Schichtmeystern vnd nit den Gewergken / zuschaden gereychen.
Wuͤ rden auch die Einwohner / gleich den frembden anschlahen / Achten wirs auff diesen fall fuͤ r billich / das die Schichtmeyster / die zupus auch bey ihnen zufordern / schuldig seind / in massen wie nehist gemeldet.
Wo aber ein Gewergk / der Ausbeute zuheben hette / vnd die so bald nicht bekomen koͤ ndte / einen Schichtmeister mit der zupus an den Austeyler weisen wuͤ rde / so sol es damit gehalten werden / wie hyeuorn inns Austeylers beuehl / ausgedruckt ist.
Der lxiiij. Artickel.
Das die Gewercken / ihre Zupus / inn vier Wochen geben soͤllen.
VNd so nach dato des Zupusbrieffs / die vier wochen / wie vor berurt / vorlauffen / Welche Gewercken / in derselben bestimpten zeit / ihre Zupus nicht geben werden / die soͤ llen ihrer teyl verlustig sein.
Der lxv. Artickel.
Von vberantworttung des Retardats.
NAch ausgang der vier wochen / sol ein itzlicher schichtmeister / so vermoͤ ge Vnser Ordnung / Zupus angelegt hat / ein vorzeichnus machen / welche Gewergken / ihre teyl obberurter weis / nicht vorlegt / die inn der fuͤ nfften wochen auff den Montagk / oder (wo auff denselben Montag / ein Feyertagk were) auff den nehsten Dinstag / darnach / oder welchen tag sonst vom Hauptman / oder Bergkmeister darzu ernandt / vnd ausgeruffen wird / soͤ lche vnuorlegte teyl / als Retardata / Vnserm Hauptman oder Bergkmeister fuͤ rtragen / dieselben vnuorzupusten Gewergken / vorzeichent namhafftig vorlesen vnd vbergeben. Dieselbigen Retardata / soͤ llen also / dem Gegenschreiber fuͤ rder einzuschreiben / durch bemelte Vnsere Amptleute vbergeben vnd beuohlen werden.
Wir woͤ llen auch / aus besonderen gnaden / den vnuorlegten Gewergken / hiemit nachlassen / das sie von dato des gehaltenen Retardats / sieben tage haben soͤ llen / wo sie in den selben sieben tagen / ihre Zupus geben / soͤ llen sie ohne eyniche des Gegenschreybers gebuͤ re / zugelassen werden.
Der lxvi. Artickel.
Wie es / mit den Retardat teylen / sol gehalten werden.
NAch vorfliessung des Retardats / vnd zugegebener tage / soͤ llen dieselben teyl die also ins Retardat seind komen / den ienigen / deren sie gewest seind / mit / oder ohne der vorlegten gewercken willen / vmb sonst / oder ohne Zupus / nicht wider werden / Sondern / Vnsere vorgenante Amptleute / soͤ llen von stundan / dem Schichtmeister beuehlen / solche Retardat teyl den gemeynen Gewergken zugut / auffs thewerst zuuorkauffen / oder wo die nicht muͤ gen verkaufft werden / vmb die Zupus / oder wo es auch nicht gesein moͤ chte / vmb sonst zuuorgewercken / zu solchem kauff / oder gabe / die vorzupusten Gewercken / den vorgangk haben soͤ llen.
Wo auch die vorzupusten Gewergken des mehrern theils / wuͤ rden begeren / dieselben Retardatteyl / vnuorkaufft vnd vnuorgeben / gemeynen Gewercken zuuͤ berschreiben / vnd stehen zulassen / oder die vntersich / nach anzal auszuteylen / So sol es also geschehen / Doch / das dieselbigen teyl / gemeynen Gewercken / oder itzlichem / sein gebuͤ r sonderlich / wie es beschlossen wirdt / oder wie die sonst als vor berurt / anderen vorkaufft oder gegeben / alle zeit mit wissen vnd willen der Amptleute / ins Gegenbuch soͤ llen geschrieben werden.
Der lxvij. Artickel.
Der Gegenschreiber / sol aus eygenem gewaldt / keinen Kuckes aussm Retardat geben.
DEr Gegenschreiber sol forthyn / von ihme selbs / vnd aus eygenem gewalt / keynen Kuckes aussm Retardat geben / sondern alle Retardatteyl / soͤ llen allewege auff die Mitwoch nachm bestettigen / vnd auffn Sonabend nachm anschneyden / in gegenwart Bergkmeisters vnd Geschwornen / doch nicht ohne vrsachen / aussm Retardat gegeben werden / Wo aber Bergkmeister vnd Geschworne / hyrinnen / der vorlegten Gewercken nachteyl / oder eyniche beuortheylung spuͤ ren wuͤ rden / soͤ llen sie solche theyl / ohne gnugsame Volmacht / der vorlegten Gewercken aussm Retardat zunehmen / keynes wegs gestatten.
Vnd alle die ienigen / so aussm Retardat zugelassen werden / die soͤ llen beneben der Zupus / auch des Gegenschreibers gebuͤ re / als iiij. w. pfen. aufflegen vnd entrichten / Welcher sich aber dess wegern wuͤ rde / von deme sol der Schichtmeister / die Zupus nicht nehmen / sondern / die teyl im Retardat stehen lassen / auff das die vorlegten Gewercken / hiermit / zur vnbilligkeit nicht beschwerht werden.
Der lxviij. Artickel.
Von empfangener / vnd nicht vorrechenter zupuss.
WVrde eyner oder mehr Schichtmeister / oder Vorsteher der Zechen / von Gewergken / Zupus empfahen / vnd gleichwol / dieselben teyl / im Retardat stehen lassen / auch die empfangene Zupus / auff volgende Rechnung / nicht vorrechnen / der sol beneben entsetzung seines diensts schwerer vordinter straffe gewerttig sein.
Der lxix. Artickel.
Wie mit dem Volmachten / so vber Retardat teil / auffbracht / gehandelt sol werden.
DEr Bergkmeister sol keynem Schichtmeister / oder vorsteher der zechen / gestatten / eyniche Volmachten auffzurichten / teyl aussm Retardat zuuorgeben / zuuorgewercken / oder zuuorkauffen / es sey dann / das die Geschworne / zuuorn inn derselben Zechen / die tieffsten / auch die oͤ rter vnd gebeude / da man itzt bawet / vnd nechst zuuorn gebawet hat / auffs vleissigst besichtiget / vnd bestochen haben / Vnd wo sie als dann / betrugk oder gefehrlich fuͤ rnehmen befinden / soͤ llen sie es dem Bergkmeister / vnd der Bergkmeister fuͤ rder dem Hauptman / vnnachlessigk anzeygen / der sol es an vnser stadt / mit ernst straffen.
Der lxx. Artickel.
Die Schichtmeister / soͤllen nicht zu viel / aussm Zehenden nehmen / vnd den Gewergken nicht schüldig bleiben.
VNd so ein Schichtmeister / von wegen seiner Gewercken / Silber im Zehenden hat / sol er bey schwerer straff / woͤ chelich nicht mehr daruon nehmen / dann so viel er zu blosser notturfft / Bergk vnd Huͤ ttenkost / vnd anderen nuͤ tzlichen sachen / der Gewercken / bedarff / das mit dem Zehender gegen einander inn vorzeichnus brengen.
Auff das auch / Vns / vnd den Gewercken / hyerinnen dester trewlicher zugesehen werde / Woͤ llen Wir vnserm Gegenschreiber im Zehenden / oder eim andern ernstlichen beuehlen / alle Sonabent nachm anschneyden / der Schichtmeister anschneydzedtel zuvbersehen / vnd gegen des Zehenders Buch zuhalten / vnd so er einen / oder mehr / so vber Bergk vnd Huͤ ttenkost / zuuiel aus vnserm Zehenden genohmen hette / befinden wuͤ rde / den sol er von stundan / Vnserm Hauptman vnd Bergkmeister / zustraffen ansagen / Vnd ob ers vorschweigen wuͤ rde / sol er darumb / gegen Vns / inn vorantwortung stehen.
Demnach auch bissanher / die Vorsteher der Zechen / nicht allein Vns / sonder auch den Gewercken / durch das zuuiel nehmen aussm Zehenden / auch sonsten / auff vnfuͤ ndigen Zechen / den Gewercken offtmals / viel schuldig blieben seind / vnd sich vertroͤ stet / durch Volmachten oder sonsten / durch gunst der Gewercken / soͤ lcher schulden erlassung zuerlangen / vnd wir aber vormergkten / das es Vnserm Bergkwerge zu schmelerung gereycht / vnd viel Gewercken derhalben abscheuig gemacht werden / So woͤ llen Wir / das forthyn keynem Schichtmeister / soͤ lche fuͤ rsetzliche betriegliche schulden / erlassen soͤ llen werden / Vnd ob gleich die Gewercken einem / auff sein ansuchen / inn Volmachten die schulden zuerlassen einschreiben vnd willigen wuͤ rden / so sol es dennoch / bey Vnsers Hauptmans vnd Bergkmeisters / erkentnus stehen / ob sie das zulassen woͤ llen / oder nicht / die soͤ llen sich nach gelegenheit des fals / dermassen erzeygen / darmit den Schichtmeistern / derweg schulden zumachen / vnterkomen werde.
Der lxxi. Artickel.
Wie es mit schuldmachen auff die Zechen / gehalten sol werden / vnd das vorlegene Zechen keine schulden zalen soͤllen.
OB sichs begebe / das einem Schichtmeister / zwischen der Rechnung / zu vorlegung seiner Gewercken Zeche / gelt mangeln wuͤ rde / aus vrsachen / das die angelegte Zupus / nicht einkohmen / oder nicht reychen moͤ chte / So mag der Schichtmeister die Zeche zuerhalden / mit willen vnd Rath des Bergkmeisters / so viel schulde / auff die Zeche machen / als zuerhaldung derselben / biss auff nechste Rechnung darnach / noth sein wird / Vnd so der Schichtmeister / seines dargelegten geldes oder gemachten schulden / auff die nechst volgende Quatemmer / nicht entricht wuͤ rde / so sol ihme der Bergkmeister / zu der zechen helffen / Zu derselben Zeche / sol der Schichtmeister aber / biss auff die andere Quatemmer darnach / frist haben / die Zeche zubelegen / So aber die Zeche darnach vnbauhafftig / vnd das nach vnserer Ordnung / darinne nicht gebawet were / befunden wuͤ rde / alsdann soll dieselb Zeche / frey ohne schuldt / vorliehen werden / Welcher Schichtmeister aber one willen / oder zulassung des Bergmeisters / schuldt auff die Zechen machen wuͤ rde / dem sol zur Zeche vnd gelde / nicht geholffen / vnd so die Zeche liegendt bleibt / vnd wider auffgenohmen wird / kein schuld daruon bezalt werden.
Der lxxij. Artickel.
Wie / vnd in was zeit / die gewehr der teil / geschehen sol.
SO einer dem andern teyl wird vorkauffen / oder geben / sol der vorkauffer im Gegenbuch / die gewehr in vier wochen thun / vnd der kauffer / sol auch vorpflicht sein / die gewehr inn bestimpter zeit zufordern / So aber die forderung nicht geschiehet / vnd mangel der gewehr am vorkauffer nicht gewest / sol er alsdann / fuͤ rder / zugewehren nicht schuldig sein / sich befuͤ nde dann / das der kauffer die gewehre zufordern / mercklicher vnd redlicher vrsachen halben / vorhindert were.
Der lxxiij. Artickel.
Wenn sich der Vorkauffer / oder Kauffer / nicht finden wil lassen.
WVrde auch ein teyl / kauffer oder vorkauffer / nicht vorhanden sein / oder sich nicht woͤ lden finden lassen / so sol der kauffer / wie er die gewehre zubekomen begert / oder der vorkauffer / wie er die gewehre / gern thun woͤ lte / dem Hauptman oder Bergkmeister ansagen / damit sol er gnugk gethan haben / So aber befunden wuͤ rde / das eynich theil betriglich inn solchem fall gehandelt / der sol mit ernst gestrafft werden.
Der lxxiiij. Artickel.
Wenn teyl zwischen der Rechnung / vnd dem Retardat / vorkaufft / wie die gewehret soͤllen werden.
DJeweil sich hiebeuor / der Zupus halben auff teyl / so von der Rechnung an / biss zu volgendem Retardat / vorkaufft seind worden / viel zangks widerwillens vnd veruortheylung hat zugetragen / So Ordenen wir / welcher forthin / inn der wochen darinnen man Rechnet / Kuckes kauffen wirdet / der sol die / auffs volgend Retardat selbst zu vorlegen schuldig sein / Welcher aber auff nechsten Montag / nach geschehener Rechnung anzufahen / biss auffs volgend Retardat kauffen wird / der sol frey gewehrt werden / Vnd der Gegenschreiber sol keynem mitler zeit / abschreyben / er beweyse dann mit desSchichtmeisters handtschrifft / das er die Zupus gegeben hab / Schriebe er aber daruͤ ber abe / so sol er fuͤ r die Zupus stehen.
Der lxxv. Artickel.
Vom vorrecessen der Zechen / vnd seiner straffe.
ES soͤ llen alle vnd itzliche Zechen / hynfuro alle Quartal / durch die Schichtmeister vnd Vorsteher derselben / wie vor alders gebreuchlich / vorrechent vnd vorrecest werden / Wo aber eine oder mehr zechen / zwey Quartal nach einander nicht vorrecest wuͤ rden / so sol vns der Schichtmeister / oder Vorsteher / oder welcher Gewergk sich der zechen / oder teil anmassen woͤ lde / von dem ersten Quartal zehen guͤ lden / vnnd von dem andern zwentzigk guͤ lden / ohne alle behelffe vnd vorzugk zur straffe / erlegen / vnd darmit derselben zechen / alter vnd gerechtigkeit erhalten / Wenn aber eine zeche inn dreyen Quartalen / nicht vorrechent noch vorrecest wuͤ rde / so sol die ohn alle mittel / inn vnser freyes gefallen sein / vnd ihr alter vnd gerechtigkeit verloren haben / Die auch dem ersten Muther so derselben begert / vermoͤ ge Vnserer Ordnung sol vorliehen werden / Vnd was also / von soͤ lchen vnd anderen busen einkohmen / die soͤ llen nach Vnserm / vnd Vnsers Hauptmans bedencken / zu notturfft des Bergkwercks angelegt werden.
Der lxxvi. Artickel.
Ob genge in die teuff zusamen / vnd einander in die vierung / fielen.
OB sichs begebe / das andere entbloͤ ste genge / von eynem haubtgang / oder vorliehenen Massen / am tage / ferne gnugk / vnd ausserhalb der Vierung / von einander weren / vnd doch inn der teuff zusammen / vnd einander inn die Vierung fielen / daraus gezanck entstuͤ nde / Do sol Bergkmeister sampt den
Geschwornen / vnnd so es von noͤ ten / mit anderen vnuordechtigen / Bergkuorstendigen / die gebrechen zubesichtigen / darzu fahren / [vnd nach ihrem vorstande die Juͤ ngeren vnd Eldisten]2 nach bergkleufftigem brauch / zu weichen / weisen / des sich auch itzlichs teyl also halten sol / damit vnnuͤ tz gezengk / vnd hinderung des bergkwercks / vormyden werde.
Wuͤ rde aber eynich teyl / an des Bergkmeisters / Geschwornen vnd Bergkleut / weysung / beschwerung tragen / sich daruon ans Recht beruffen / das sol ihnen / durch Vnsern Hauptman / auff gnugsame vorbuͤ rgung des peenfals / als zwentzigk Margk Silbers / gestattet vnd zugelassen werden / Vnd wo derselbig teyl / der sachen im Rechten vorlustig erkandt / sol er vns / bemelten peenfal / ohn alle gnade erlegen.
Wir Ordenen auch hiemit / vmb vormeydung zangk vnd hader / das keiner / mit einem angenohmenen gang / auff anderen gengen / Vierung erlangen sol / sondern ein ieder so Vierung / auff andern zuhaben vormeint / sol mit seinem belehenten gange / wie gebuͤ rlich kohmen / vnd alsdann sein gerechtigkeit vnd Vierung erlangen.
Der lxxvij. Artickel.
Von Kohmer / vnd vorbot / zu Ertz / vnd andrem.
WVrde in solchen zwispeldigen sachen / das befuͤ gte teyl / kohmer oder vorbot zum Ertz / beim Bergkmeister suchen / alsdann sol er sich / mit den Geschwornen / vnd obs die notturfft erfordert / durch die Geschworne Marscheyder / auffs vleissigst erkunden / Ob der Kohmer zugestatten sey oder nit / Wann nun derselbe Kohmer zugelassen wirdet / sol ihn der Bergkmeister / inns Bergkbuch vorleyben lassen / fuͤ rder / dem Zehender / nicht mehr / dann Bergk vnd Huͤ ttenkost / von dem gekoͤ hmerten Erzt vnd Silber heraus zugeben / beuehl thuen / vnd das vbrige / vnuorruckt / biss zu austrage der sachen / inn Vnserm Zehenden / vorwahrt zubehalden.
Vnd ob ein teyl dem andern inn seiner Massen vor dem Kohmer vnd vorbot / Ertz enthawet / ob gleich die sache / volgent rechtlich entschieden wird / so sol doch dasselbe Ertz / so vor dem vorbot gehawen / vnd vber die hengbanck bracht ist / dem bleyben / der es gehawen hat.
Inn allen Bergksachen vnd vom Bergkwerck fliessend / was sich des ausserhalb geordentes Rechtens begibt / darinne Kohmer vorbot / oder gebot zu thuen / not sein will / sol alles / bey vnserm Bergkmeister gesucht / erlanget / vnd gethan werden / wie von alter gewonheit herkohmen ist.
Der lxxviij. Artickel.
Wo man entschiedt irriger Bergksachen / suchen sol.
ALs wie auch / Vnseren lieben getrewen / Richter vnd Rath / der Freyen Bergkstadt Sanct Joachimsthal / vnser Bergkgericht beuolhen / Ordenen vnd setzen wir / das alle gebrechen in Bergksachen / was sich dero hinfuͤ rder begeben / zum ersten an Vnsern Bergkmeister soͤ llen gelangen / Wo er aber die selber nicht entscheyden kann / sol er sampt vnserm Hauptman vleissigen / die partten guͤ tlich zuuoreynigen / vnd do die guͤ te nicht zu treffen / sie mit beiderseits willen / zu rechtlichem austrag vorfassen / Wo aber den partten mehr geliebet / die sache vor geordentem dinglichem gericht / auszutragen / alsdann sol die sache an obgemeldt vnser Bergkgericht / Richter vnd Schepffen / der Freyen Bergkstadt Sanct Joachimsthal / geweist werden / die den parteien Citacion / vnd alles / was sich / nach Bergkrecht / aygenet / soͤ llen widerfaren vnd geschehen lassen / wie dann inn volgendem Process / klerlich ausgedruckt ist.
Der lxxix. Artickel.
Tagleistung / soͤllen ohne erlaubnus / nicht gestatt werden.
NAchdem auch / mit vnnuͤ tzer Tagleistung / zwischen Parteyen / viel schadens ergangen / Ordenen vnd setzen wir / das hinfuͤ rder / kein Gewergkschafft / Bergksachen halben / eyniche Tagleistung / on Vnsers Hauptmans oder Bergkmeisters willen / vben soͤ llen / Sondern / so sich gezencke begeben / die soͤ llen an Vnsere obgemelte Amptleute gelangen / vnd da sie die / guͤ tlich nicht koͤ nnen entscheyden / dieselben soͤ llen obuorleibter vnd nachuolgender weise rechtlich geoͤ rtert werden.
Der lxxx. Artickel.
Was / vnd wie / der Bergkmeister / zupüssen hat / vnd wie er die pussen / berechnen sol.
VNser Bergkmeister / sol alle sachen / zum Bergkwerck gehoͤ rendt / von Vnsert wegen / zustraffen vnd zu puͤ ssen macht haben / was vormals nach herkomen vnd ausweisung der Bergkrecht / andere Bergkmeistere / zustraffen macht gehabt / Doch sol der Bergkmeister / solche pussen vnd straffen / mit rath vnd willen Vnsers Hauptmans / entricht nehmen / Vnd was daruon gefellet / Vns ierlich berechnen vnd entrichten / die alsdann / zu notturfft des Bergkwercks / soͤ llen angelegt werden.
Der lxxxi. Artickel.
Die gerichte alhier / moͤgen die frehfeler / ins Bergkmeisters gerichte / antasten.
OB sich auch / sachen vnd zwitracht begeben / die dem Bergkmeister / zustraffen / wie oben vormeldet / zustehen / Vnd ob die thate / gleich an den enden geschehe / do allein dem Bergkmeister / von Vnsert wegen / die Gerichte vnd antastung zustehen / dennoch sollen die Gerichtshalder / der freyen Bergkstadt Sanct Joachimsthal / vmb mehr friedes vnd gehorsams willen / macht haben / an den selben enden / frehueler vnd vbeltheter / anzutasten / die in ihre verwahrung zubringen / So aber dieselben sachen soͤ llen gerechtfertiget oder abgetragen werden / sol der Bergkmeister / wie vor berurt / die rechtfertigung oder den abtragk / von vnsert wegen / thuen vnd annehmen.
Der lxxxij. Artickel.
Das auffn Zechen / vnd andern oͤrtern / dem Bergkwerg zustendig freyheit sey.
VNd dieweil / nach altem herkohmen vnd vermoͤ ge der Bergkrecht / auffn
Zechen / inn Gruben / auffn Hallen / inn Bergkschmidten / vnd andern oͤ rtern / dem Bergkwerck zustendig / freyheit ist / So woͤ llen Wir / zusterckung derselben freyheit / meniglich trewlich vorwarnet haben / das sich keyner / bemelte freyheit / fuͤ rsetzlich / oder aus vorgessenheit / weder mit worten / nach mit der that / zubrechen vnderstehe / Welcher aber das vbergangen befunden / den woͤ llen Wir / an leib vnd gut / vnd nach groͤ se vnd gelegenheit der vbertrettung / mit der scherffe straffen lassen.
Hiemit woͤ llen Wir auch / Steygern / Schichtmeistern / vnnd Bergkarbeitern / ernstlich geboten haben / bey vormeydung Vnser vngnade / dass sie von stundan / dieselben vbertretter / es geschehe die vbertrettung / mit worten / schelden / schenden / schmehen / Gottes lestern / oder wircklich / zugefengknus brengen woͤ llen / auff das Wir / oder Vnsere Amptleute / von Vnsert wegen / gebuͤ rliche straffe / an ihnen muͤ gen bekohmen / Wuͤ rde auch einer / oder mehr / soͤ lches vorschweygen / oder angeruffen / nicht zugreiffen / Der / oder dieselben / soͤ llen gleicher straff / der vbertrettung / gewertig sein.
Der lxxxiij. Artickel.
Todtschleger soͤllen des Thals ewigk vorweist sein.
SO einer in der Freyen Bergkstadt Sanct Joachimsthal / oder auff den zugehoͤ renden gepirgen / ohne notwehre / einen Todtschlagk thut / dem sol Sanct Joachimsthal / vnd das Bergkwerg / ob auch die sache gleich vertragen wird / ewig verboten sein.
Der lxxxiiij. Artickel.
Ob Arbeiter / an der Gewergken arbeit / schaden nehmen.
VNd so ein Arbeiter / in der Gruben / oder an anderer / der Gewergken arbeit / an glidmassen / arm / oder beyn brechen / oder der gleichen vehllen / schaden niemmet / So sol demselben / von der Zechen / ob die fuͤ ndigk were / acht wochen das lohn / vnd das Arztgelt volgen / Aber auff anderen Zechen / die do nicht fuͤ ndig / sondern mit zupus gebawet werden / die soͤ llen dem Arbeiter vier wochen sein lohn / vnd das Artzgelt entrichten.
Der lxxxv. Artickel.
Von den vorlegnen Kawen / vnd Zechenheusern / auch von Schawstuffen nicht zunehmen.
DEmnach / die Kawen vnd Hewser auff den Zechen / so ein halb Jar lang / inn Vnserm freyen gelegen / nach altem gebrauch / dem Bergkmeister heymgefallen vnd zustendigk sein soͤ llen / So woͤ llen Wir / das sich der Bergkmeister bemelter Kawen vnd Heuser / vnd was der gebeude mehr seind / zu notturfft des Bergkwerks gebaut / vor obberurter zeit / die zuuorkauffen / zuuorgeben / oder zuuorwenden / enthalten sol / Auch wo er die nach vorlauffnem halben Jahre / vorandern / verkauffen / oder vorgeben woͤ lde / sol er die / in keinen andern gebrauch / den widerumb zunutz vnd notturfft des Bergkwercks / kohmen lassen.
Es sol auch der Bergkmeister / keins wegs gestatten / die Zechenheuser / zuuorpfenden oder zuuorsetzen.
Wir woͤ llen auch hiermit / dem itzigen vnd nachkohmenden Bergkmeistern / eyniche Schawstuffen oder Ertz / von Zechen zunehmen / ernstlich verboten haben.
Der lxxxvi. Artickel.
Keiner / sol ohne erlaubnus / dem andern / in seine Zeche fahren.
ES sol auch hinfort / keiner / der kein Gewergk ist / dem andern / in seine Zeche fahren / weder bey tage noch nacht / er habe den des Bergkmeisters erlaubnus / oder geschehe inn beysein eines Geschwornen / oder ye auffs wenigst / mit willen eines Vorstehers / derselben Zeche.
Der lxxxvij. Artickel.
Wie man sich in aufflauften / fewers vnd anderer sachen / halten sol.
WO sich ein aufflauff / feuers / vnd anderer sachen halb / do Gott fuͤ r sey / begebe / do sol sich niemands vnziemlichs gmuͤ rmels / scheltens / oder geschreyes / dadurch eynicher vnwille / wider yemand / oder empoͤ rung / erwackt moͤ cht werden / vornehmen oder hoͤ ren lassen / sondern ein ieder / allein / den schaden / so vor augen / zuuorkohmen / behuͤ lfflich sein / vnd des orts vnd thuens / do er zu geordent ist / abwartten / So aber iemands hierwider etwas fuͤ rnehmen / vnd darinnen befunden wuͤ rde / der selb sol am leib / oder sunst nach schwere der vorbrechung / herttiglich gestrafft werden.
Der lxxxviij. Artickel.
In aufflaufften vnd vorsamlungen sol man keinen widerwillen ehfern.
SO iemands / mit dem andernn / zuthun / oder widerwillen vnnd
beschwernus hette / der sol inn zeit der Aufflaufft / oder inn anderen notsachen / vnd wann sonsten vorsamlung seind / desselben / weder wenig / noch viel ehfern / auffrucken oder gedencken / sondern sonst zu bequehmer zeit / bey dem Hauptman oder Burgermeister / Rath oder Richter / derhalben anregen / do sol ihme / die billigkeit mit getheilt werden / Wo es aber bey ihnen daran erwuͤ nde / sol mans an vns lassen gelangen / Woͤ llen wir eim iedern / die billigkeit vorfuͤ gen / Vnd so iemands inn Aufflaufften vnd vorsamlungen hierwider thuen / vnd das volck inn ihren nottuͤ rfftigen beginnen / hindern / vnd abwendigk machen / oder sonsten vnrath stifften / oder erwecken wuͤ rde / der sol dardurch / seiner zuspruͤ che / vorlustig sein / vnd fuͤ rder damit nicht gehoͤ ret / auch darzu / mit ernst gestrafft / werden.
Der lxxxix. Artickel.
Wie sich die Eldisten / vnd Jüngsten der Knapschafft / auch andere / halten soͤllen.
AVff das aber obberurte vnzimliche Muͤ rmelung / Meuterey / Empoͤ rung / vnd andere boͤ se thaten / souiel muͤ glich vorbleyben / oder ye dester ehir erfaren werden moͤ chten / So soͤ llen die Eldisten der Knapschafft / die auff Vnser nachlassung / zu solchem Ampt erwelet / zu ieder zeit / neben anderm ihrem beuehl / gute achtung geben / ob sich irgent oberzelte / oder andere boͤ se thaten / oder vnbillich fuͤ rnehmen / moͤ chten ereugnen / Vns / vnd Vnsern Amptleuten / dasselb / vnseumlich anzuzeigen / vnd nach ihrem hoͤ chsten vermuͤ gen zuuorkohmen / Desgleichen soͤ llen sich / die zugeordenten Juͤ ngsten der Knapschafft / vnd sonsten alle andere gesessene vnd vngesessene auch vorhalten / bey vormeydung / ernster vnd schwerer straffe.
Der xc. Artickel.
Alle vnbesessene / soͤllen Vns / Eydespflicht thuen.
DJeweil auch die vngesessenen / etwan viel vnfugs / mutwillens / vnd frehuels geuͤ bet / Daraus allerley nachtheil vnd beschwerung seind erwachssen / So soͤ llen / zu weiter verhuͤ ttung desselben / hinfort alle vnbesessene / sie seien beweibet oder vnbeweibet / bergk oder andere arbeiter / vnd handtwergks gesellen / keinen ausgeschlossen / so lang sie ihren enthalt alhie haben / Vns / Vnseren Jungen Vetteren / vnd Amptleuten / getrew vnd gehorsam zusein / Eydespflicht thuen / Wann sie sich aber / von hinnen begeben / soͤ llen sie derselben erledigt sein / Welcher aber wider anher koͤ hme / der sol auch / auffs new voreydigt werden.
Der xci. Artickel.
Von den Krentzlern vnd ihrem befehl.
ZV fuͤ rderung gemeyner Bergkleute / die Bergktheyl alhier kauffen / oder verkauffen woͤ llen / Soͤ llen zwene Krentzler / alhier verordent / durch Vnsern Hauptman auffgenohmen / bestettiget vnd voreydet werden / die soͤ llen sich / gegen kauffern vnd vorkauffern / erbar aufrichtig vnd inn alle wege / vnuordechtig halten / was die gemeyne keuffe / ieder zeit seind / einem iedern / der es bey ihnen suchet / anzeygen / Wo ihnen auch / Kuckes / vmb eine benante Summa geldes / zuuorkauffen oder kauffen / beuolhen / dem soͤ llen sie / getrewlich nachsetzen / keinen vorteyl / list / noch betrugk / gebrauchen / sich gegen frembden vnd einwohnern / vnuorweisslich halten / Wo ihnen auch / Kuckes zuuorkauffen / oder zukauffen / angeboten / soͤ llen sie / alle wege den ienigen / der sie am ersten angesucht hat / foͤ rdern.
Vnd soͤ llen fuͤ r ihre muͤ he / inn kauffen vnd vorkauffen / anderst nichts / dann was ihnen ein ieder / nach gelegenheyt / aus gutwilligkeit / zu tranckgelt giebet / oder schencket / gewerttig sein.
Wuͤ rde auch eyniger Krentzler / inn seinem dinst / vorteyl / gefahre oder betriegk vben / der sol gebuͤ rliche straff / darumb gewartten.
Von den Erbstoͤllen.
Der xcij. Artickel.
Von der Erbstoͤllen gerechtigkeit / vnd Erbteuffe.
VNd als sich biss anher / viel irthumb / der Stoͤ llen halben begeben / welches wir / so viel muͤ glich hinfort zuuorkohmen geneigt seind / Woͤ llen Wir / das ein itzlicher Erbstolle / vnd andere Stoͤ llen / was inn dieser nachuolgenden / Vnserer Ordnung / nicht vorendert wird / sein gerechtigkeit haben vnd behalden / auch gebawet werden sol / wie gemeyne Bergkrecht / vnd alte herkohmen vbunge / das geben vnd ausweisen.
Nemlich wo ein Erbstolln / mit seiner Erbteuffe / als Zehendhalb Lachter vom rahsen / seyger gerade / nieder / auch mit seiner gebuͤ rlichen Wasserseyge / inn eine zeche koͤ mpt / vber die Erbschechte / oder an das ort / do Ertz bricht /
erschlecht / derselben Zechen wasser benimbt / vnd wetter brengt / dem sol das Neunde / vnd durch welche zeche / der Erbstolln fehret / dieweil er mit dem Stollort inn den Massen ist / der vierdte pfenning / gegeben werden.
Der xciij. Artickel.
Wie hoch vnd weit / ein Erbstoln / das Ertz hawen mag.
VNd wo ein Erbstoln / inn Massen koͤ hmet / darinnen er Ertz trifft / So muͤ gen die Stoͤ lner / fuͤ nff viertel eines lachters / von der wasserseyge / vbersich / biss an die firste / vnd ein halb lachter inn die weite (vierdhalbe Freybergische Ellen / fuͤ r ein Lachter gerechent) das Ertz hawen vnd zu sich nehmen.
Der xciiij. Artickel.
Wenn der Stolln Ertz troͤff / vnd hette nicht die Erbteuff.
WVrde aber ein Stolln / inn ein Zeche oder Masse getrieben / vnd troͤ ffe
Ertz / hette doch der Erbteuffe nicht / die ein Erbstollen haben sol / dasselbe Ertz / sol der massen / darinnen es gebrochen / vnd nicht den Stoͤ lnern / zustehen / Doch soͤ llen dieselben Massen / wo sie das Ertz zu sich / nehmen woͤ llen / den Stoͤ llnern die vnkost / so fern das Ertz gebrochen / zuerstatten schuldig sein.
Der xcv. Artickel.
Von gesprengen in Stoͤllen nicht zugestatten.
VNd als auff diesem Bergkwerck / viel vnoͤ rdentlicher gepeude / wider alt herkohmene bergkleufftige weiss / inn Stoͤ llen geschehen / vnd desshalb / viel zwitracht erwachssen seind / Ordnen vnd setzen Wir / das ein itzlicher Erbstolln / mit seiner wasserseyge / nach alt herkohmender Bergkwercks recht / vnd vbung / sol getrieben / vnd eynich gesprenge darinnen zumachen / nicht gestattet werden / Es begebe sich dann / das kemme oder vehsten fuͤ rfielen / also das der Stolln / aus nottuͤ rfftigen vrsachen / muͤ ste erhoben werden / welches dennoch / ohne besichtigung vnd zulassung dess Bergkmeisters nicht geschehen sol.
Vnd wo eine Zeche / wassers oder wetters halben eins Stollns bedoͤ rffte / derselbigen Zeche / mag der Stolln / doch mit zulassung des Bergkmeisters / vnd ohne das nicht / mit dem Stollort / durch gesprenge zu huͤ lffe kohmen / vnd damit in derselben Zechen das Neundte vnd sein Stolln gerechtigkeit erlangen.
Welcher Stolln aber / ohne laube des Bergkmeisters / sein ort / mit gesprengen inn eine oder mehr Zechen / treiben wird / der sol damit keine gerechtigkeit erlangen / Wuͤ rde aber ein Stolln nach bergkleufftiger weiss / in ein Zech getrieben / dem sol nach alter herkohmender gewonheit vnd Bergkrecht / vnuordert / sein gerechtigkeit / volgen / Vnd was also fuͤ r gesprenge den Stoͤ lnern / durch den Bergkmeister / aus vrsachen / zugelassen / die sollen ins Bergkbuch vorleibt werden.
Der xcvi. Artickel.
Das kein Stoͤlner / sein erste wasserseig / sengken / erheben / oder vorlassen sol.
WElcher Stoͤ llner / anfencklich vnd erstlich / in seiner wasserseyg vnter gekrochen / dieselbige ausgezimmert / treckbret daruͤ ber geschlagen / vnd sich also gelagert hat / dem sol keines wegs gestatt werden / dieselbige wasserseig / weder inner noch ausserhalb des Mundlochs zusencken / oder tieffer zuholen / ohne Vnsers Hauptmans vnd Bergkmeisters / zulassung / Wo es aber geschehe / so soͤ llen sie es mit ernst straffen / Vnd dieselben Stoͤ llner / soͤ llen damit / kein gerechtigkeit erlangen / vnd beneben der straff in ihrer ersten wasserseyg / zubleiben geweist werden / auff das die Stoͤ llen / so daruͤ ber vnd darunter angefangen / an ihrer Erbteuffe vnd gerechtigkeit / wider die billigkeit / nicht verkurtzt werden / Dergleichen sol es auch / mit dem vngewonlichen staigern / vnd erheben der Wasserseigen / so anderen stoͤ llen zu nachteil fuͤ rgenomen / gehalten werden.
Der xcvij. Artickel.
Mit was teuffe / ein Stolln / den andern / enterben sol.
VNd als vorzeiten die Zechen alhier / der Stoͤ llen halben / sehr beschwerht gewest / auch die Stoͤ llen einander selbst ohne gebuͤ rliche teuff / enterbt haben / So ordnen Wir / das hinfort / in ieder Stolln / vnter dem andern / sieben lachtern seyger gericht / einkomen sol / Welcher aber / diese teuffe vnter dem andern nicht ein brengt / der sol keinen andern enterben / auch kein Neundes erlangen / Es sol aber doch / wo es ein halb lachter / auff oder abe mangelte / vngefehrlich sein.
Der xcviij. Artickel.
Die Stoͤlner / soͤllen nicht vbersich brechen / andere Stoͤllen / des Neunden zuenterben.
KEin Erbstoͤ lner / sol sich aus eygnem thurst vnderstehen / ausserhalben vnd vber seinen Stolln / hoͤ cher vbersich zubrechen / vnd also andere Stoͤ llen / wider die billigkeyt des Neundten zuenterben / ohne vorwissen / vnd nachlassung des Bergkmeisters / Ob auch gleich / die zechen darinn es fuͤ rgenohmen / nachlassen vnd gestatten woͤ lten.
Truͤ ge sich aber zu / das ein Stoͤ lner sein stollort / so ferne getrieben / sein wetter mit vleis gefast / vnd so weit gefuͤ hret hett / das er weiter nicht fahren koͤ ndte / vnd die Massen mit ihren gesencken / vbern Stolln auffliessen / oder sonst nicht nieder erschlagen wollten / dem Stoln zuhelffen / So sollen Bergkmeister vnd Geschworne / die gebrechen aller gelegenheit / auffs vleissigst besichtigen / vnd wo sie mutwillen / oder fuͤ rsetzliche hinderung / des Bergkwercks befinden / muͤ gen sie den Stoͤ llner / vbersich zu brechen / vnd ihme selbst / wetter zumachen oder zubrengen / gestatten vnd nachlassen.
Der xcix. Artickel.
Den Stoͤlln sol von hallen / felsen / vnd affter / das Neundte / geraicht werden.
DAmit die Stoͤ llen / dester statlicher erhalten / sol von dem Silber / so aussn hallen / felssen / affter / schlacken vnd ofenbruͤ chen / gemacht / den ienigen Stoͤ llen / denen es gebuͤ rt / vnd bey denen es gewonnen / vnd an tagk gebracht / so fern dieselben Stoͤ llen bawhafftig erhalden / das Neunde / vnwegerlich / gefallen vnd gereycht werden / vnd ob gleich dieselben / hallen / felsen c. verkaufft / oder hinwegk gelassen / oder auch / die Silber im wergk verkaufft wuͤ rden / sol nichts desterweniger das Neunde daruon gefallen / Es soll auch der Zehender zu ieder Rechnung / vleissig forschung haben weme das Neunde gebuͤ ret / vnd alsdann / dasselbige / dem Stollen / welchem es gebuͤ rt / zuschreiben vnd geben.
Der c. Artickel.
Wenn ein Stolln / das ort / do Ertz bricht / nicht erraicht hat.
WElcher Erbstolln inn ein Zeche koͤ hmet / do er der gantzen Zechen wasser benimbt / vnd wetter brengt / Ob er gleich das ort do Ertz brichet / mit der wasser seyge nicht erreycht / sol ihme dennoch das Neunde die helffte / gegeben werden / Wenn er aber die wasserseyge / an die oͤ rte / do / Ertz bricht / brenget / sol er das Neunde gar haben.
Der c.i. Artickel.
So zway tieffste / in einer Zeche / weren.
WO ein Erbstolln inn eine Zeche koͤ hme / do er der gantzen Zeche / nicht wasser benehme / vnd wetter brechte / Vrsach das zwey tieffste darinnen weren / inn dem eynen / benehme er wasser / inn dem andern nicht / Vnd inn dem vnerschlagenen breche Ertz / do sol man / ihme / kein Neundes geben / er hab dann / inn denselben Schacht erschlagen / darinn das Ertz bricht / Brauchte aber der fuͤ ndige Schacht des Stollns / zu wasser vnd wetter /so sol er auch halb Neundes geben.
Der c.ij. Artickel.
So man auff Stoloͤrttern / aufflest / vnd stuffen geschlagen werden.
VNd ob Gewercken / auff ihren Stolloͤ rtern auffliessen / vnd stuffen geschlagen wuͤ rden / soͤ llen sie nichts dester weniger / so fern sie das Neunde haben woͤ llen / ihren Stolln / mit gerinnen / wasserseyge / vnd offenem Mundtloch / allewege inn bewlichem wesen erhalten / vnd alle Quartal / gleich anderen Stoͤ llen / vnd Massen / vorrechen vnd vorrecessen / Wann aber derselbige Stolln vorfiele / oder eingienge / also das man aus / vnd ein / oder sonsten darinne nicht fahren koͤ ndte / oder kein wasser zum Mundtloch heraus ginge / oder vermoͤ ge Vnserer Ordnung / nicht vorrecest wuͤ rde / so sol ihme kein Neundes zuerkandt noch geben werden / sonder Vnser Bergkmeister / sol dene / dem ienigen / der des begert / wie gebuͤ rlich / vorleyhen.
Der c.iij. Artickel.
Was Vnser Hauptman / Bergkmeister vnd Geschworne / vormoͤge Vnser ordnung befehlen vnd schaffen / dem sol gehorsam gelaistet werden.
ALles das ienige / so Vnser Hauptman / Bergkmeister vnd Geschworne / vermoͤ ge dieser Vnser Ordnung / vnd nach Bergkleufftigem brauch / mit Schichtmeistern / Steygern / Arbeitern / Gewercken / vnd allen anderen / so inn Bergkwercks sachen / vnd daruon herfliessendt / vor ihnen zuthun haben / vnd zuthun gewinnen / befehlen / schaffen / weisen / gebieten / zu nutz / notturfft vnd fuͤ rderung des Bergkwercks / ihnen aufflegen / Darinnen soͤ llen sie / ihnen one widerrede / gehorsam laysten / vnd demselben volge thun / vnd sich keins weges / mit spitzigen vnbescheydenen worten / vnnd antwort gegen ihnen einlassen / sondern ein ieder sol vnd mag / seine notturfft vnd zurede / mit bescheydenheit darthuen / Wuͤ rde aber das widerspiel befunden / so sol der selb vbertreter / mit ernst / also gestrafft werden / das er Vnsern missfallen daraus vormercken sol.
Do aber iemands vormeinte ihme geschehe / durch bemelte Vnsere Amptleute / vnguͤ tlich / oder ihme wuͤ rde / wider die billigkeit etwas auffgeleget / der lasse es / mit bescheydenheit / an Vns gelangen / so sol alsdann / gebuͤ rlichs einsehen fuͤ rgewandt / vnnd die billigkeit verfuͤ gt werden / damit sich niemands / mit guten grund / zubeschweren haben sol.
Das Dritte teil / diser Bergkordnung
Saget von dem Hüttwerck / vnd was dem anhanget / hat xvi. Artickel.
Der Erste Artickel.
Von den Hüttenherren.
DJe Huͤ ttenherren soͤ llen / alle Huͤ tten gepeude / mit den Schmeltzoͤ fen / gebless / treybherden / vnd anderen zugehoͤ rungen / also anrichten / vnnd halten / das den Gewercken darmit / nuͤ tzlich gedienet werde.
Dergleichen soͤ llen sie / ihre Huͤ ttenhoͤ fe / wehr / vnd greben / also befrieden / das den Gewercken an ihren Schlacken / ofenbruͤ chen / vnd anderm Vorrath / aus vorwarlossunge / nichts vmbkohme.
Die Huͤ ttenherren / soͤ llen sich vleissigen / das sie frome vorstendige / getrew vnd vleissige diener / als Huͤ ttenschreiber / Huͤ ttenmeister / Schmeltzer / Wechter / vnd andere / inn ihren Huͤ tten haben / darmit Vns / vnd den Gewercken darinnen / getreulich / vnd wol fuͤ rgestanden / ihr gut auffs vleissigste gearbeitet / vnd vorwahret / die diener / an ihrem gesatzten lohn begnuͤ gig / niemand vbersatzt / vnd Vnser Ordnung / vleissigk gehalten werde.
Sie soͤ llen auch / ohne vorwissen Vnsers Hauptmans vnd Huͤ ttenreiters / nicht an / noch ab gelegt werden / darmit man / der Huͤ ttendiener / geschickligkeyt / alle wege wissens haben / auch die newen diener / inn gebuͤ rliche pflicht / nehmen moͤ ge.
Die Huͤ ttenherren / soͤ llen kein ofen / in den Huͤ tten / vormieten / noch einzelich verkauffen / Sie soͤ llen auch einander die Koͤ hler / vnd andere Arbeiter / nicht abspenen / auch dieselben mit keinem vorteyl noch geschencke / an sich ziehen / bey vormeydung / Vnserer ernsten straffe.
Sie soͤ llen auch vom Kolholtz zuhawen / von einem malder / nicht mehr / dann iiij. w. pfennig geben / vnd das Holtz sol an der lenge / drithalbe Freybergische Elle halten.
Der gleichen sol kein Huͤ ttenherr / seinen Huͤ ttendienern vnd arbeitern / mehr lohnes geben / noch geben lassen / dann inn andern Huͤ tten / gewohnlich ist.
Also soͤ llen sie darob sein / das / dass Kohel vnd ander notturfft vnd zusatz / den man in Huͤ tten gebraucht / Dergleichen der Huͤ ttenzins / nicht erhoͤ het werde.
Die Huͤ ttenherrn soͤ llen sich / ohn Vnser zulassen / in keinen wegk vnderfahen / die Schlacken zu puchen / auffzubereyten vnd zur huͤ tten zuuorarbeiten.
Der Ander Artickel.
Von den Hüttenschreibern.
DJe Huͤ ttenschreiber soͤ llen Vns / in ihrem annemen / welches auch mit vorwissen Vnsers Hauptmans vnd Huͤ ttenreiter / geschehen sol / gebuͤ rliche pflicht thun / Vns in allewege / vnd den Gewercken / souiel die Huͤ tten arbeit anlangt / getrew zusein / ob diser vnser Ordnung / mit vleis zuhalten / vnd gemeyner Gewercken / nutz / inn Huͤ tten zuschaffen / vnd schaden zuwarnen.
Sie soͤ llen auch / der Huͤ ttenarbeit / vnd in sonderheit / des probirens guten bericht haben / auff Schmeltzer vnd andere arbeiter / vleissig sehen / damit ein ieder inn seiner arbeit / seinen beuehl / mit getreuem vleis ausrichte / vnd nichts vorlasset noch vervntrewet werde / Vnd was sie vnrichtigs spuͤ ren / das soͤ llen sie vorkohmen / oder Vnsern Huͤ ttenreitern / zuanderen ansagen / vnd keines wegs vorschweigen.
Wer eygen Huͤ tten / oder theyl an huͤ tten hat / der sol inn seiner eygen / noch andern Huͤ tten / zu keynem Huͤ ttenschreyber gebraucht / noch geduldet werden.
Die Huͤ ttenschreiber / soͤ llen an ihren gesatzten lohn / begnuͤ gig sein / daruͤ ber niemands beschweren / von den Huͤ tten nutzungen / vnd von den Gewercken / so darinnen schmeltzen / keynen geniess haben noch gewartten.
Sie sollen auch nicht Schichtmeister mit sein / sondern sich an ihrem Huͤ ttenschreiber lohn allein / begnuͤ gen lassen.
Die Huͤ ttenschreyber / soͤ llen darob sein / das die Huͤ tten allewege / mit Kohlen / Bley / Schlacken / Stein / Floͤ ssen / vnd anderen zusetzen / geschickt sein / damit die Gewercken / vnd deren Vorsteher / solches zur notturfft / allewege bekohmen muͤ gen / denen sie auch solche stuͤ cke / auffs nechste / ohne auffsatz lassen soͤ llen.
Ein ieder Huͤ ttenschreiber / sol alle mal bey dem schmeltzen / sonderlich aber beim anlassen sein / Vnd alle ausguͤ sse vnd vorsuch schichten selbs probiren / auff das die Schmeltzer ihrer oͤ fen vnd arbeit warten muͤ gen / Vnd so man Schicht machet / mit vleis zusehen / damit alle zeit / getrewlich vnd wol gehandelt werde.
Es sol auch ein ieder Huͤ ttenschreyber / alles bley / das er von Bleyhendler / oder ihrem Factor annimmet / vnd ein iede post sonderlich / in der wage so darzu bestalt vnd angericht ist / durch den verordenten Wagmeister / gewegen / vnd mit des Radts zeychen vormargkt / alles inn personlicher gegenwart / Vnd gar keynes vngewegen / vnd ohne des Raths zeychen / annehmen / dasselb fuͤ rder / den Schichtmeistern / nach rechtem gewicht / zustellen / vnd von eim Zentner / ein klein pfenning zuwegen geben.
Die Huͤ ttenschreiber soͤ llen inn sonderheit / mit probiren der wergk alle stich vnd schichten vleis thuen / vnd nicht so reichlich / sondern auffs genawest vnd scherffste probiren / darmit vnuordechtig / vnd den Gewergken nicht zuschaden gehandelt werde.
Sie soͤ llen auch darob sein / das die wage / vnd gewichte / inn Huͤ tten / sonderlich / wenn man der gebrauchen will / rechtschaffen / auch sauber vnd reyn seind / vnd das die Schmeltzer vnd Fuͤ rlauffer / das wergk mit allem vleis wegen.
Die Huͤ ttenschreiber / soͤ llen auch / auff ein iede wochen / alle Silber / so inn ihren Huͤ tten gemacht werden / mit nottuͤ rfftigen bericht / wie viel / vnd von was Zechen die gemacht / durch ihre handschrifften / im Zehenden angeben.
Dergleichen soͤ llen sie / alle Silber / so im wergk verkaufft werden / mit anzeyge / wie viel das wergk gewegen / wie viel Silbers darinnen / vnd von was Zechen / Hallen / Weschwergk / oder waruon es gemacht ist / Vnsern
Huͤ ttenreitern eygentlich berichten.
Vnd sol durch Vnsere darzu verordente / ohne des Huͤ ttenschreibers handschrifft / niemand / eynich kauffsilber probirt noch bezalt werden.
Vnd soͤ llen also / alle Silber / die im wergk verkaufft / niemand anderst / dann Vns / vnd Vnseren darzu verordenten / zubracht / vnd verkaufft werden.
Die Huͤ ttenschreiber / soͤ llen keinem Schichtmeister / die Huͤ ttenkost / vber vier wochen / borgen / Welcher aber eynem oder mehr Schichtmeister die Huͤ ttenkost daruͤ ber borgen / vnd Vnsern Huͤ ttenreitern nicht ansagen wuͤ rd / dem sol zu solcher schulde nicht geholffen werden.
Sie sollen auch / auffmercken / das man nicht grosse / vnnottuͤ rfftige Huͤ ttenkost / mache.
So ein Gewergkschafft / oder die / so eygene Lehen bawhen / oder ein Wescher / [Schmeltzer]3 / sollen die Huͤ ttenschreiber / ihre Huͤ ttenzetteln / lauter vnd klar machen / Nemlich die Zeche / daruon geschmeltzet / des Schmeltzers namen / wie viel Schichten / mit wie viel oͤ fen / gearbeitet / der Fuͤ rlauffer / Gestuͤ bmacher / wechterlohn / den zusatz / mit rechtem gewicht / Jtem wie viel Bley fuͤ rgeschlagen / vnd wergk ausbracht / was es an Silber / Margk vnd Loth / halte / wie viel scheuben wergks / alle Schichten vnd ausguͤ sse ausbracht / aufs vleissigste anzeigen / dieselb huͤ ttenzetteln sollen den Schichtmeistern der Zechen / die [geschmeltz]4 / vbergeben / vnd von ihnen im woͤ chentlichen anschnidt / vnd volgend inn die Quartalrechnung fuͤ rgelegt werden.
Die Huͤ ttenschreiber soͤ llen auch / die Ertz / Schlich / vnnd greuplein / sonderlich der ienigen / so erst zuschmeltzen anfahen / vnd der so eygene Lehen / gekauffte hallen / oder felsen haben / allewege vorm schmeltzen eygentlich probiren / Vnd ob sie vordacht daraus spuͤ reten / solches den Huͤ ttenreitern anzeigen / der sich als dann darumb eygentlich erkunden sol.
Vnd wie woͤ chenlich alle Huͤ ttenkoste inn vorzeichnus bracht werden / darauff soͤ llen die Huͤ ttenschreiber / einem ieden Huͤ ttenarbeiter / eygener person / sein lohn geben / vnd nichts abbrechen.
Sie soͤ llen auch mit dem gelde / so allemal aus dem Zehenden / gegeben wirdet / lohnen.
Darzu soͤ llen sie hinfort / das ienige / so Schichtmeister vnd Steyger / in den Huͤ tten / vberm schmeltzen / vorzeren / in die Huͤ ttenkoste nicht brengen.
Der Dritte Artickel.
Von den Hüttenmeistern / Schmeltzern / vnd anderen Hüttenarbeitern.
HUttenmeistere / Schmeltzer / Fuͤ rlauffer / Gestuͤ bmacher / Wechter / vnd alle andere Huͤ ttenarbeiter / soͤ llen mit vorwissen Vnsers Hauptmans vnd Huͤ ttenreiters angenohmen ins Ampt bracht / doselbst gebuͤ rliche pflicht thun / Vns inn allewege vnd den Gewergken / souiel ihr arbeit betrifft / getrew vnd gewerttig zusein / ihrer arbeit getreulich vnd vleissig vorzustehen / sich an ihrem gemachten lohn / begnuͤ gen lassen / vnd dise Ordnung / souiel sie die betriefft halten / Weder den Huͤ ttenherren noch Gewergken / viel noch wenig wider die billigkeit / zu / noch abwenden / sondern einem iedern was ihm gebuͤ ret / zu nutz arbeiten.
Vnd die Huͤ ttenmeister / soͤ llen weder an dem Huͤ ttwerg / darinnen sie arbeiten / noch an andern / keinen theil haben / noch nutzes gewarten / anders dann / was ihr lohn belanget.
Die Huͤ ttenmeister / soͤ llen auff alle Huͤ ttenarbeiter / vleissig achtung geben / damit ein ieder seine beuolhene arbeit / getreulich vnd mit vleis ausrichte / Jnsonderheit aber soͤ llen sie auffmercken / das die Schmeltzer die oͤ fen mit vleis zumachen / die herde vnd spuͤ r wol stossen vnd abwermen / die forme rechtschaffen legen / das gebless gleich fuͤ ren / den Gewercken treulich / vnd mit vleis zuarbeiten / anhalten vnd vnderweisen.
Es soͤ llen auch alle Huͤ ttenarbeiter / dem Huͤ ttenmeister gefolgig vnd gehorsam sein / Vnd ob etwan / ein Schmeltzer bessern bescheydt inn der arbeit wuͤ ste / dann der Meister selbs / so sol er dem Meister zugefallen der Gewercken nutz zuschaffen / inn keinen wegk vnderlassen / sondern das beste fuͤ rwenden.
Der Huͤ ttenmeister vnd Schmeltzer geitz abzuwenden / vnd darmit arme geschickte Schmeltzer vnd arbeiter auch gefuͤ rdert werden muͤ gen / Sol hinfuͤ rder keinem vnter ihnen / den Huͤ ttenmeistern vnd Schmeltzern / mehr dann mit eynem zwifachen ofen zuarbeiten / auch nur einen / vnd nicht mehr gemitte iungen zuhaben / gestattet sein / darauff Huͤ ttenreiter vnnd Huͤ ttenschreiber zusehen / Vnd wo sie das widerspiel / finden / abzuschaffen vnd zustraffen haben soͤ llen.
Es soͤ llen auch Huͤ ttenmeister vnd Schmeltzer / an der Fuͤ rlauffer vnd anderer Huͤ ttenarbeiter lohn / gantz keinen geniss oder vorteyl / wie zuerdencken / haben / sondern eynem iedern sein gebuͤ rend vordient lohn / wie ihme das / nach der Schicht / oder ofen zustehet / vnd geschrieben ist ohne vorminderung volgen lassen.
Wir vorbieten bey vormeydung schwerer straff / das kein Huͤ ttenschreiber / Meister / Schmeltzer / oder andere Huͤ ttenarbeiter / bey den Weschern eynigen teyl / viel noch wenigk / oͤ ffentlich oder verborgener weiss / haben sol.
Welcher auch inn einer Zeche / daruon man Ertz / Schlich / oder anders / inn die Huͤ tten / darinnen er stehet / zuarbeiten brenget / eine halbe Schicht oder daruͤ ber hette / derselbe sol solch Ertz vnd Schlich / vmb vordachts willen / nicht selbs arbeiten / sondern solches andere vnuordechtige thun lassen.
Ein ieder Schmeltzer / sol seiner Gewercken (denen er schmeltzet) Schlacken vnd Ofenbruͤ che besonders zu hauffn / auff einen ort lauffen vnd stuͤ rtzen / gut acht haben / das die nicht vorwechsselt / noch entwendet werden.
Die Schmeltzer soͤ llen auch alles Bley / das sie dem Ertz / im schmeltzen fuͤ rschlagen / zuuorn auff Stuͤ cke hawen lassen / vnnd nicht im herde lassen zergehn / Es wuͤ rde dann sehr reich Ertz / gearbeitet.
Ein ieder Schmeltzer / der Ertz arbeiten will / sol allewege / zuuor / vnd ehe dann er Ertz setzet / Zum wenigsten / zwene schlacken stich thun / vnd damit den rohen Stein / vngefehrlich / auff ein Centner / oder zwene / so viel von noͤ ten / hindurch gehen lassen.
Sie soͤ llen auch nicht ein gantz fesslein Ertz / inn ein fuͤ rgeschlagen Bley stechen / ob auch gleich ein fesslein Ertz / vber eine / oder zwo Margk Silbers nicht gebe / vnd der Schmeltzer befuͤ nde / das das ausgiessen zu halber schicht / zutreglich were / der sols bey seynen pflichten / nicht vnderlassen.
Vnd hierauff / soͤ llen Huͤ ttenreitter vnnd Meister / obs die Schichtmeister nicht vorstuͤ nden / gut achtung geben.
Wir woͤ llen bey vormeydung schwerer straff / den Schmeltzern geboten haben / das keiner sich vnderstehen sol / mit einem zu machen / auff einem gestuͤ be / zweyen Gewergkschafften / oder den Gewergken / eyne Schicht / vnd von der Huͤ tten / die andere Schicht / zuarbeiten.
Hiermit vorbieten Wir ihnen auch / zwo schlacken schicht / auff eynem gestuͤ be / nach einander zuarbeiten / Aber wenn man schlacken arbeitet / sol man acht stund setzen.
Der Vierdte Artickel.
Von den Abtreybern / vnd ihrem beuehl.
VNser Hauptman / sol zu ieder zeit / vorstendige / frome vnd getrewe leute / souiel man deren / zu notturfft gemeynes Bergkwercks zum Abtreyben bedarff / annehmen / bestettigen / vnd voreyden / Vns inn allewege / vnd den Gewercken / zu ihrer arbeit / getrew vnd gewertig zusein / ihrer arbeit des Abtreybens mit vleis fuͤ r zusein / sich an ihr gemachten besoldung / begnuͤ gen zulassen / vnd keines andern nutzs noch zugangs daruon / wie zuerdencken / zugewarten / vnd dieser Ordenung / souiel dieselb sie betrifft zugeleben.
Die Abtreyber soͤ llen / ihre herde / mit allem gebuͤ renden vleis vnd guter fursichtigkeit / machen / auch sich mit getrewen vnd vorstendigen Schuͤ rern oder helfferknechten vorsehen / die wergk mit der fuͤ rsichtigkeit treyben / darmit durch ihren vnuorstandt oder vnfleis / durch auffstehen des herdes / oder andern zufals / den Gewergken an ihren Silbern / kein nachteil oder schaden zugefuͤ gt werde.
Vnd ob es ausfuͤ ndig gemacht / das durch eins Abtreybers vnuorstandt / vnuorsichtigkeit / vnfleis oder nachlassigkeit / den Gewercken schaden zugefuͤ gt / der sol zum abtrage / den Gewercken auff ihr ansuchen zuthuen / geweist / vnd darzu ernstlich gestrafft werden.
Die Abtreyber / soͤ llen ihre sachen / mit allem muͤ glichen vleis dahin richten / das sie bey tage zutreyben / anlassen / Vnd die Silber bey tage bligken / do es aber die notturfft anderst erforderte / soͤ llen sie zwo oder drey stunden vor tage / mit der Huͤ ttenreiter vorwissen anlassen / das es allewege bey tag blicke.
Es sol auch gar niemands / dann die verordenten Geschworne Abtreyber / sich abtreybens vnderstehen / bey ernster straff.
So es zum abtreyben koͤ hmet / sol der Schichtmeister / dem Zehender ein vorzeichnus brengen / was die wergk / so er treyben wil lassen / am gewicht vnd Silber halten / das sol der Zehender also einschreiben / Vnser gewoͤ nlich zeychen auff die zettel drucken / die sol dem Abtreyber zugestelt werden / ohne das sol niemands zutreyben vorstattet werden / Auch den Abtreybern ohne dieselb vorbetschierte zetteln / anzulassen / bey ernster straffe verboten sein.
Wenn das Treybzeichen erlangt / vnd dem Abtreyber vberantwort ist / soͤ llen Schichtmeister vnd Huͤ ttenschreyber / gegenwertig sein / dem Abtreyber das wergk zuwegen / vnd die scheuben zu zelen / vnd so bald auffn herdt brengen lassen / Vnd wann die Silber geblicket / den Bligk inn der Huͤ tten wegen / do sol der Schichtmeister / von dem Huͤ ttenschreyber / des gewichts ein vorzeychnus nehmen / die / neben dem Bligk / dem Zehender selbst antworten / der sol das / auch wegen / vnd also beyde / Zehender vnd Schichtmeister / ferner damit handeln / wie hieuorn / inn ihren beuehlen vormeldet ist.
Den abstrich vom wergk / sol man den Gewergken / oder denselben vorstehern / zu ihrem besten zugebrauchen / vnd zugut zumachen / zukohmen lassen.
Es muͤ gen auch dieselben Vorsteher / nach gethanem treyben den herd auffheben / nach notturfft besichtigen / Vnd was sie an koͤ rnern befinden / aushawen / vnd zu der Gewercken nutz wenden / nemlich im brennen eintrencken / Dessgleichen soͤ llen sie / glet vnd herdt / ihren Gewercken getreulich auffheben / oder auffs fuͤ rderlichst anfrischen lassen.
Den Abtreybern / sol ihr lohn / wie volget / gegeben werden.
Von einem gantzen Treyben / als vngefehrlich auff dreyssigk Zentner wergks / ein guͤ lden neun kleine groschen ein kleinen pfennig.
Von einem halben Treyben / als das vmb zehen Zentner / oder darunter ist / Achtvndzwentzigk klein groschen drey pfenning.
Vnd soͤ llen vber einem Treyben / von der Gewergken gelde / vber ij. w. g.
nicht vortrincken.
Der Fünffte Artickel.
Von den Hütten / vnd das inn keinen frembden Hütten / geschmeltzt werden sol.
DJeweil dises Vnser Bergkwerck Gott lobe / mit viel Schmeltzhuͤ tten versorget ist / Darumb woͤ llen vnd gebieten Wir / das kein Ertz von hinnen gefuhrt / noch inn keyner andern Huͤ tten / dann inn denen alhier im Thal gelegen vnd darzu gehoͤ rig / geschmeltzt sol werden.
Der Sechste Artickel.
Von Puchwergken / vnd wenn die Wescher / darynnen puchen moͤgen.
DJeweil auch gemeyniglich Puchwerck / bey vnd vmb die Huͤ tten seind / soͤ llen die Wescher / so sonsten darinnen arbeiten / inn zeit / wenn die Huͤ ttengeste / oder Gewergken ihre felsen oder hallen zupuchen haben / sich der Puchwerck / mit ihrer arbeit enthalten / auch nichts fuͤ rfuͤ hren / do aber die Gewergken / oder Huͤ ttengeste / das ihre auffgepucht haben / dann moͤ gen die Wescher / mit ihrer arbeit wider anfahen.
Der Siebende Artickel.
Niemandt sol vom Schmeltzen abgedrungen werden.
WElcher Gewergkschafft oder Zeche / inn eyner Huͤ tten / mit einem oder mehr oͤ fen / zuschmeltzen vorstattet wirdet / die soͤ llen nicht abgedrungen werden / Sie haben dann / ihr Ertz vnd schlacken zuuor gar auffgeschmeltzt / Vnd wo eine Zeche / mit zweyen oͤ fen schmeltzen wolt / sol ihnen der Huͤ ttenschreyber vnd Meister / dieselben neben einander eingeben / vnd keinen ofen darzwischen arbeiten lassen.
Der Achte Artickel.
Niemands inn eine Hütten zu zwingen / noch mit liebnus darein zu müssigen.
NJemand sol mit liebnus / vorheischung / foͤ rdernus / oder inn andere wege / wie zuerdencken / angereitzet / noch gemuͤ ssiget / viel weniger mit starckem anhalten / gedrungen werden / in eyniche Huͤ tten zuziehen / auch keiner dem andern seine Huͤ ttengeste / abspenig machen / sondern es sol einer iedern Gewergkschafft / frey stehen ihres gefallens / inn ein Huͤ tten zuziehen / So viel aber das ausziehen betrifft / das sol ohne vorwissen Vnsers Hauptmans / vnd one gnugsame vrsachen / nicht gestatt werden.
Der Neundte Artickel.
Nach Mittage auch bey Nacht / sol man nicht Schmeltzen.
WO nicht die noth / oder sondere wichtige vrsachen vorhanden seind / do sol man keynes wegs / es sey Ertz / Schlich / Schlacken / oder anders / nach Mittage / oder bey nacht / arbeiten lassen.
Der Zehende Artickel.
Kein Hüttendiener sol vber Nacht aus dem Thal sein.
ES sol gar kein Huͤ ttendiener / es sey Huͤ ttenschreiber / Meister / Schmeltzer / Fuͤ rlauffer / Wechter oder andere / ohne sondere erlaubnus der Huͤ ttenreiter / vber nacht aus dem Thal sein.
Der Eylffte Artickel.
Keiner sol dem andern / seine Silber / gekretz vnd anders / zuschreiben lassen.
WJr woͤ llen meniglich vnd iedern insonderheit / hirmit aus bewegenden guten vrsachen / vorwarnet / auch bey vormeydung schwerer straff / geboten haben / das keiner einem andern / seine Silber / Gekretze / Weschwerck / Schlich / Felsen / oder Hallen / noch anders / zu eygenem vorteyl vnd zu einem schein zuschreiben / noch anders wohin / den daruon es gemacht / oder kohmen ist / nennen noch deuten sol.
Der Zwelffte Artickel.
Wenn man mit Schmeltzen anlassen sol.
MAn sol alle arbeitende tage / in den Huͤ tten fruͤ h vmb viere anrichten vnd vmb fuͤ nff hora / mit schmeltzen anlassen / vnd ohne das zumachen / rechte schicht / nemlich / acht stunden halten / Es were dann / das nach achtung der Huͤ ttenreitter / Schichtmeister oder Huttenmeister / gantze schichten zuschmeltzen / dem Ertz schedlich were / so dann moͤ gen die Schmeltzer / mit nachlassung derselben / ehe schicht machen.
Der Xiij. Artickel.
Hüttenarbeit / mit vnd beneben / der Gewergken arbeit / nicht zuthuen.
ES sol hinfuͤ rder / wenn die Gewergken inn Huͤ tten arbeiten vnd schmeltzen lassen / darneben die Huͤ ttenarbeit zuthuen nicht gestatt werden / sondern die sol zu anderer zeit / auch mit einem ofen / so nicht nechst bey der Gewergken ofen stehet / gethan werden.
Der Xiiij. Artickel.
Von Schlagken.
ZWu Schlagkenschichte / auff einem gestuͤ be zuarbeiten / seind verboten / Vnd sol nur eine schicht / als acht stunde / gesatzt werden / wie hiroben in der Huͤ ttenmeister beuehl / am ende / bemeldet ist.
Dessgleichen soͤ llen die Schlagken / ofenbruͤ che vnd anderer vorrath der zechen / auff den Huͤ ttenhoͤ fen / an ein sonderlich ort / zusammen gestuͤ rtzt / vnd vorwart werden / lauts des itz berurten der Huͤ ttenmeisters beuehls.
Es sol auch ein iede Zeche / ihre Schlacken inn der Huͤ tten / darinnen sie gemacht / so offt vnd viel es den Gewergken / nutz ist / zuschmeltzen / herwider zuarbeiten / oder zu zusatz zugebrauchen / vorguͤ nstiget werden.
So aber Schlagken / von Gewergken vorlassen werden / so seind sie / inn Vnser freyes gefallen / Vnd niemand sol der / on Vnsere sondere zulassung / gebrauchen.
Der Xv. Artickel.
Hüttendiener / mit Vnsers Hauptmans / vnd der Hüttenreiter wissen / ahn / vnnd abe / zulegen.
ALle Huͤ ttendiener / als Huͤ ttenschreyber / Meister / Schmeltzer / Fuͤ rlauffer / Gestuͤ bmacher / Wechter vnd andere / soͤ llen mit vorwissen Vnsers Hauptmans / vnd der Huͤ ttenreitter / an / vnd abe / gelegt werden / dann es zu abwendung viel vordachts / vnd zuuorhuͤ tung der Gewercken nachteils / innsonderheit not sein wil / des orts frohme / vnd getrewe diener zuhaben.
Der Xvi. Artickel.
Schichtmeister soͤllen beim abn / vnd ausslassen des schmeltzens sein.
SO ein Schichtmeister / oder der Zechen Vorsteher / inn einer Huͤ tten / zuschmeltzen hat / sol er alzeit / vor dem anlassen / selber gegenwertig sein / Vom Huͤ ttenschreiber zu notturfft seiner Gewercken Ertz / Bley / vnd andern zusatz / wie viel man des / auff dieselbige Schicht bedarff / vnd sonderlich das Bley / gewegen nehmen / mit dem Huͤ ttenschreiber daruon / oͤ rdentlich vorzeichnus machen.
Dessgleichen sollen die Schichtmeister / bey dem auslassen / auch gegenwerttig sein / das wergk probiren lassen vnd wegen / wie viel Bley wider ausbracht / vnd wie viel das wergk Silber halte / solches alles vorzeychnen / vnd dieselbe vorzeichnus / mit zum anschnidt brengen / Vnd sol allezeit sein wergk vnd Bley / inn einem Kasten / inn der Huͤ tten verschlossen / halten / darzu der Schichtmeister vnd Huͤ ttenschreyber / itzlicher einen schluͤ ssel haben soͤ llen.
Der Vierdte Theyl dieser Bergkordnung
ist ein Process vnd form / wie hinfürder in fürfallung irriger Bergksachen / in der güte / vnd zum Rechten vorfahren sol werden / hat xl. Artickel.
Der Erste Artickel.
Alle irrunge vnd gebrechen / Bergkwerg betreffende / soͤllen am ersten / vor Bergkmeister vnd Geschwornen / gehandelt werden.
WEnn irrunge vnd gebrechen zwischen Gewergkschafften / oder parrten fuͤ rfallen / soͤ llen die / am ersten vor Bergkmeister vnd Geschworne gelangen / die sie auch auffs forderlichste bescheyden / beyder partt notturfft verhoͤ ren / Vnd obs noth vnd gelegenheit der sache erforderte / die gebrechen befahren vnd besichtigen / vnd alsdann zuuortragen / sich zum hoͤ chsten befleissigen / oder eine weisung inn schrifften thuen / wes sich die part halten sollen.
Der Ander Artickel.
Do die gütliche handlung entstünde / sol die sache ins Ampt gelangen.
OB aber die guͤ tliche handlung / vor Bergmeister vnd Geschwornen entstuͤ nde / oder die parten eine / oder beyde gethaner weisung / sich beschwereten / alsdann mag das beschwerte teyl / seine beschwerung / inns Ampt gelangen lassen / dann sol Vnser Hauptman auffs foͤ rderlichste fuͤ rbescheyden / mit verhoͤ re vnd anderm / wie obgemelt / vorfahren / allen muͤ glichen vleis / mit fuͤ rschlahung zimlicher mittel / die sache inn der guͤ te beyzulegen / fuͤ rwenden.
Der Dritte Artickel.
So die güte im Ampt entstünde / Was ferner zu thun sey.
WO nun die guͤ te des orts auch entstuͤ nde / eine / oder beyde part / sich auff einheymischer oder frembder Bergkleute erkentnus / beworffen / dann soll Vnser Hauptman / frembde vnd einheymische / vnuordechtige Bergkleute / auff beyder part kost / zum aller fuͤ rderlichsten beschreiben / vnd erfordern / die sollen alsdann neben Bergkmeister vnd Geschwornen / die gebrechen von parten nach notturfft hoͤ ren / befahren vnd besichtigung thuen / vnd darauff alle eintrechtig / oder durch der meisten vnd besten stimme / ein schrifftliche weisung geben / der sich beyde partt zuuorhalten vorpflicht sein soͤ llen.
Der Vierdte Artickel.
Wo sich eine / oder beide part auffs recht werffen würden.
JM fall aber / vnd do eynich partt / sich von der Bergkleute gethaner weisung / als beschweret / zu rechtlichen austrage vnd erkentnus werffen wuͤ rde / dem sols offen stehen / vnd dann auff volgende wege gehandelt werden / Doch sol der theil / so von gethaner weisung / auffs recht fleuhet / darzu nicht gelassen werden / es thu dann zuuorn gnugsame Caution / wo ihme das recht abfallen wuͤ rde / Zwentzigk Margk Silber vnwidersprechlich zu erlegen.
Der Fuͤnffte Artickel.
Die parten / soͤllen mit gnugksamen volmachten / fürkohmen.
DAmit irrigen gebrechen dester statlicher / vnnd ohne sondern vorzugk / abgeholfen werden moͤ chte / so sollen die streitigen part / Wenn die sache ins Ampt gedeyhet / mit gnugsamen Volmachten / des meisten teils ihrer Gewercken / nemlich biss inn Achtzigk Kuckes / zur guͤ te vnd zum Rechten / fuͤ rkohmen.
Der Sechste Artickel.
Die part moͤgen im Ampt / oder vor Bergkgericht rechtlichs ausstrags gewartten.
WEnn nun die Zwentzigk Margk Silbers vorbuͤ rget / vnd die parten zum
Rechten treten woͤ llen / sol es inn ihrem gefallen stehen / der rechtfertigung im Ampt / oder vor geordentem Bergkgericht alhie im Thal / abzuwarten / Vnd wohin sie kiesen wuͤ rden / do sol der Beklagte theil zurecht stehen.
Der Siebende Artickel.
Vom Proces im Ampt zuhalten / auch von fürstand vnd gewehr / zu bestellen.
WEnn die rechtliche ausuͤ bung / der streittigen sachen im Ampt bleibet / dann soll dieser process vnwegerlich gehalten werden.
Der Kleger sol von dem tage an / als zum Rechten bewilligt / auff den vierzehenden / seine klage / inn schrifft vorfasset / vnd zwifacht im Ampt einlegen / darzu sein widertheil fordern lassen / dem sol die eine schrifft zugestelt / vnd die ander im Ampt behalten werden.
Doch ehe dem Beklagten / die klage zugestelt soͤ llen beide part einander gnugsamen Vorstandt bestellen / wie sich das zu recht gebuͤ ret.
Dessgleichen sol Kleger / auff ansuchen vnd begeren des Beklagten / die Gewehr / wie recht vnd gebreuchlich ist / anzugeloben vorpflicht sein.
Der Achte Artickel.
Von straff der part / die fürstandt vnd Gewehr / nicht bestelleten.
WVrde Kleger den fuͤ rstandt / oder gepetene Gewehr / inn Massen wie obsteht / nicht bestellen / den sol das beklagte teyl von der Klage absoluirt vnd Kleger in Expens vorteylt / auch die zwentzigk Margk silbers / ohne vorzugk vnd behelff / zuerlegen geweiset werden.
Woͤ lte aber Beklagter theil den fuͤ rstant nicht bestellen / der sol inn der sachen / vmb auffgewendete Expens / vorteylt werden vnd nichts weniger im Rechten zu vorfahren / schuldig sein
Der Neundte Artickel.
Wenn fürstande vnd Gewehr bestelt ist / wie ferner vorfahren soll werden.
DO aber fuͤ rstandt vnd Gewehr von den parten bestellet / das sol also bey die Acta registrirt / vnd der Beklagte seine rechts antwort vom selben tage / als die Klage / eingelegt / vnd ihme zugestellet fuͤ rstandt / vnd gewehr bestelt ist / auff den vierzehenden tagk / auch gezwiefachet im Ampt einlegen / der sol von stundan dem Kleger behendet / Vnd seine gegen notturfft / acht tage darnach / auch zwiefachet einbrengen / die Beklagtem so bald zugestellet / Vnd soͤ llen also die part / mit dreyn setzen / die letztern viere / von acht tagen / zu acht tagen / einzubrengen / Vnd im letzten satze kein newerung / daran gelegen / vnd der inn vorigen setzen nicht gedacht / einbracht werden / Vnd im fall / do es geschehe / so sollen die vrteilfasser darauff nicht sprechen / des auch also neben den Acten vorwahrnet werden.
Der Zehende Artickel.
Von einbrengung des Beclagten Exception.
DO ein beklagter sich mit Dilatorien oder Declinatorien Exceptionen / schutzwere vnd ausflucht / zubehelffen vormeinte / die sol er alle / auff ein mahl / vor bestellung der Gewehr vnd vor der krigsbefestigung einbrengen / sonst vnd inn andere wege / sol er darmit nicht gehoͤ rt werden.
Der Eilffte Artickel.
Von des Beclagten antwortt vnd zerstoͤrlichen einreden.
HEtte aber Beklagter / keine derselbigen Exception fuͤ rzuwenden / so sol er / auffgeforderte vnd bestellete Gewehr / richtige vnd klare antwort auff eingebrachte klage zuthun schuldig sein.
Vnd wenn er die gethan / als dann mag er seine peremptorien vnd zerstoͤ rliche Exception von stundan auch einbrengen.
Do aber Beklagter / befreite peremptorien Exception / fuͤ rzuwenden hette / die mag er / vor der Gewehr vnd Krigsbefestigung ob er will / einbrengen.
Der Zwelffte Artickel.
Von Collationirung eingebrachter setze.
ALlen vordacht abzuschneyden / soͤ llen die partt / so bald der letzte satz einbracht / sonderlich inns Ampt beschieden / doselbst ihre eingebrachte setze / in ihrer beider beysein / oder des eynen theils vngehorsam / gegen einander Collationirt vnd vorlesen / vnd von stundan / vorsiegelt vnd vmb vrtheil / vorschickt werden.
Der xiij. Artickel.
Wo man sich vrteil erholen sol.
DAmit allerley gefahr verhuͤ tet / sol vnser Hauptman / die Setze / so im Ampt einbracht / wenn die / wie obgemelt / Collationirt / vnd rotulirt seind / Vrteil daruͤ ber zusprechen / auff der partt gefallen / vnnd wie sie sich / des / vorgleichen an Vnsere liebe besondere / den Rath zu Freybergk / oder an Vnsere liebe getrewe / den Rath alhie inn Sanct Joachimsthal verordenen / Wo sich aber die partt / des / nicht voreynigen koͤ ndten / so sol es an alles widerfechten / bey Vnserm Hauptman stehen / der sol inn allewege darauff gut acht geben / das er die Acta / an den Ort vorferttige / an dem / am wenigsten vordachts sey / Vnd do bey den Vnsern / eine / oder mehr Rathpersonen / den Gewercken / partt / oder sachen vorwandt weren / die sollen sich des Vrteilfassens enteussern / wie wir dan vortrawen / der Rath zu Freybergk / werde sich inn dem / auch vnuorweisslich halten.
Der xiiij. Artickel.
Die Vrteil / auffs fürderlichste zufassen vnd eroͤffnen.
ES sol auch / inn allewege / darauff gesehen werden / das die Acta / ohne vorzugk / zum Vrteyl abgeferttiget / das Vrteil gefast / vnd den partten zueroͤ ffnung desselben / fuͤ rbescheyden werde.
Der xv. Artickel.
Die Vrteiler soͤllen gewarnet sein auff die Hauptsache zusprechen.
DJeweil langwerende Kriegische sachen / dem gemeynen Bergkwerg vnd
Partten / schedlich seind / so woͤ llen Wir / die Vrteiler / denen ieder zeit / die Acta / zukohmen / vorwarnet haben / dass sie inn fassung der Vrteil / die beysachen / so allein zum vorzuge dienen / so fern es ohne vorletzung der sachen vnd partt geschehen kan / vmbgehen / vnnd auff die Hauptsache / was Recht ist / erkennen vnnd sprechen woͤ lten / do aber die beysachen also gelegen / das die / one vorletzung der part vnd sachen / nicht zu vmbgehen seind / do moͤ gen sie / was recht ist / daruͤ ber erkennen / vnd doch so ferne es sich leyden wil / daneben auch auff die Hauptsache erkendtnus gehen lassen.
Der xvi. Artickel.
Vom Vrteilgeldt vnd Botenlohn.
JN vorschickung der Acten zum Vrteil / sol ein ieder Partt / zwene guͤ lden / im Ampt vnwegerlich erlegen / daruon / sol das Vrteilgeldt vnnd Botenlohn (obs von hinnen vorschicket) bezalt / Vnd die vbermass den Parten zugleich / nach eroͤ ffentem Vrteil / wider zugestelt / werden.
Der xvij. Artickel.
Wie viel den Vrteilern / für ihre mühe vom Vrteil zu fassen / gegeben sol werden.
WEnn Vnseren lieben Getrewen / dem Rath alhier / Acta / zugeferttiget werden / Vrteil daruͤ ber zufassen / sol man ihnen von einem Bey / oder Endtvrteil (ausser vorfuͤ hrtem zeugknus) ein guͤ lden / aber auff vorfuhrt gezeugknus / zwen guͤ lden Reinisch / fuͤ r ihre muͤ he zugeben / vorpflicht sein.
Do aber der Acten viel / oder die sache hochwichtigk vnnd schwer weren / do sol man / zum Vrteilgeldt / eine zulage thuen / als nemlich / zwey Vrteilgeldt / geben / Werden aber die Acta / nach Freybergk / oder an andere oͤ rte / geferttiget / do sol man sich ihres gefallens / doch nach billigkeit / mit ihnen vertragen.
Der xviij. Artickel.
Von eroͤfnung der Vrteil / vnd in was zeit / die / ihre krafft erraychen soͤllen.
WEnn die Vrteil im Ampt einkohmen / soͤ llen die Partt / auffs foͤ rderlichst als muͤ glich / fuͤ rbeschieden / oder Citirt / als dann inn ihrer gegenwartt / eroͤ ffnet vnd vorlesen / auch den Partten / abschrifft dauon / gegeben werden.
Welche Vrtheil durch Leuterung / oder beruffung in massen / wie hernach zubefinden / nicht auffgezogen wirdet / das sol nach vorlauffung acht tage / von der stund der eroͤ ffnung zurechnen / sein krafft erreycht haben / vnd zwischen Partten / fuͤ r ein recht gehalten werden / damit sol das Leutern vnd Appellieren / auff vnuorwantem fuss / aus bewegenden vrsachen / [auffgehoben werden]6.
Der xix. Artickel.
Von Leutterung / wie die einbracht / vnd darauff vorfahren / sol werden.
WElchem Partt / auff eroͤ ffente Vrteil / Leuterung von noͤ ten / das sol dieselbe / inn acht tagen / den nechsten / von der stund der eroͤ ffnung zurechnen / im Ampt gezwiefacht einbrengen / Darauff sol alsdann / von acht tagen / zu acht tagen vorfahren / mit zweyen Setzen beschlossen / vnd gar keine oͤ berleuterung / zugelassen werden.
Der xx. Artickel.
Von Beweyssung / in was zeit / die / volführt sol werden.
WElchem theyl Beweisung auffgelegt / die er mit lebendigen / oder schrifftlichen Vrkunden / volfuͤ hren wil / der sol das / inn vier wochen / vom tag eroͤ ffenter Vrteil / die ihre krafft erraycht / zuthun schuldigk sein / Nemlich sol er zum wenigsten / auff derwegen ernandten Termin / seine briffliche Vrkunde / erlegen / seine Zeugen fuͤ rstellen vnd voreyden lassen / Vnd wenn das also inn vier wochen geschehen ist / sol der Zeugenfuͤ hrer darmit vorkohmen.
Der xxi. Artickel.
Wenn ein Zeugenführer durch den Richter oder Coͤmissarien vorzogen.
WVrde aber der Zeugenfuͤ hrer / durch den Richter / oder Commissarien / mit vorfuͤ rung seiner zeugnus auffgehalten vnd verzogen / also / das ihme / die vier wochen / verflossen / so sol er / seinen vleis / das er inn den vier wochen / zu gebuͤ rlicher zeit / ansuchung gethan / vmb Termin vnnd fuͤ rbeschidt gebeten / bey den Actis protestiren / vnd das also Registriren lassen / vnd damit / ohne nachteyl bleyben.
Der xxij. Artickel.
Von der frist / do ein Zeugenfürer / sein Zeugknis / von ferne / suchen müste.
SO auch der Zeugenfuͤ hrer / sein Zeugknus / ausser Landes / oder ferne / holen muͤ ste / do sol ihme / auff gebuͤ rlichs ansuchen / von Vnserm Hauptman / nach gelegenheit vnd ferne des wegs / lengere vnnd bequehme frist / gegeben werden / doch das der selb Zeugenfuͤ hrer / Vnserm Hauptman / zuuor / an Eydes stat zusage / das er darinnen / kein gefahr / sondern nuͤ hr allein / sein notturfft suche.
Der xxiij. Artickel.
Von Beweissartickeln / vnd fragstücken.
DEr Zeugenfuͤ hrer / sol seine Beweissartickel / so aus seiner klage gezogen / vnd zur sachen dinstlich / auffs ehist im Ampt / dupel einlegen / vnd die eine schrifft / dem widertheil / neben dem fuͤ rbeschidt / zugestelt werden / seine Jnterrogatoria / darauff zuferttigen / vnd auff angesatzten Termin / zuvberantworten.
Dieselben Jnterrogatoria / soͤ llen keine vnnottuͤ rfftige / weitlauffende / vndinstliche fragen / mitbrengen / Wo das aber nicht gemieden wuͤ rde / so sol der Zeug / darauff / nicht befragt / noch antwort darauff zugeben / schuldig sein.
Der xxiiij. Artickel.
Von vorhoͤren der Zeugen.
DJeweil der Parten recht vnd vnrecht / auff der Zeugen aussage stehet / vnnd daraus erforschet werden muss / So soͤ llen Richter oder Commissarien vnnd Notarien / denen das Examen beuolhen / allen gebuͤ rlichen vnd muͤ glichen vleis / inn verhoͤ re der Zeugen fuͤ rwenden / eines iedern aussage / aus seinem munde / mit allem vleis / vnd getrewlich vorzeichnen vnnd Registriren / darmit niemand / an seiner gerechtigkeit vorkuͤ rtzet.
Der xxv. Artickel.
Wie man die Zeugen / zeugknus zugeben / zwingen mag.
WElcher inn einer sachen / zu Zeugen angeben vnd rechtlich geladen wirdet / der sol zuerscheinen vnd zeugnus oder kundschafft / des / das ihme bewust ist / der Warheit vnd Gerechtigkeit / zu gut / zugeben / vorbunden sein / Vnd welcher sich des / ohne rechliche entschlahung wegern wuͤ rde / der sol bey peen Zwentzigk Guͤ lden / zugeben / darzu gedrungen werden.
Der xxvi. Artickel.
Die zeugens Personen / soͤllen den gewoͤhnlichen Zeugen Eyd / thuen.
ALle Zeugen / so fuͤ rgestellet werden / soͤ llen den gewoͤ hnlichen Zeugeneydt zuschweren schuldig sein / ohne das / sol ihre aussage nicht glaubwirdig geachtet sein / es wuͤ rden dann / die Zeugen / des eydes / durch beide partt / mit willen erlassen / das sol alsdann Registrirt werden.
Der xxvij. Artickel.
Von eroͤffnung des zeugknus / vnd der part gesetze darauff.
SO die Zeugen verhoͤ ret / sol der Notarius das Register der aussage / auffs aller erste / so er kan / vorfertigen / das sol alsdann / auff den ernandten Termin eroͤ ffent / vnnd beiden partten abschrifft daruon zugestellet werden.
Vnd sol der Partt / wider dene das Zeugnus gefuͤ hrt / vom tag erlangter abschrifft / inn vierzehen tagen den nechsten / seine Exception / gezwiefacht / inns Ampt erlegen / die sol so bald / dem producenten zugestellet werden / der sol sein gegennotturfft inn vierzehen tagen / auch dupel einlegen / vnd darnach iedes partt / noch zwene Setze / von acht tagen / zu acht tagen / einbrengen / vnnd also mit dreyen Setzen beschlossen werdenn / Darauff sol ferner vorfahren werden / innmassen vnd wie / oben vorleibt.
Der xxviij. Artickel.
Von Appellation / wie die gethan / vnd zugelassen / sol werden.
WElcher sich von versprochen Vrteilen / oder rechtmessiger beschwerung
/ beruffen wil / der sol das / innenhalber acht tage / [von der stunde eroͤ ffends Vrteils]7 / durch schrifft bey dem vnderrichter einzulegen / thuen / vnd sich an vns den Regierenden Herrn im Thal / wie gebuͤ rlich vnd gebreuchlich / beruffen.
Der xxix. Artickel.
Jn was zeit die Aposteln / gesucht soͤllen werden.
EJn ieder Appellant / sol vom Tage seiner gethanen Appellation / innerhalb Zehen Tagen / den Vnderrichter / von dem er Appellirt hat / vmb gebuͤ rliche Aposteln / vnd abschiedes briefe / ersuchen vnd bieten.
Der xxx. Artickel.
In was zeit die Aposteln / Vns / furbracht soͤllen werden.
VOm Tage erlangter Aposteln / abermalen inn Zehen Tagen / sol der Appellant / die erlangte Aposteln vnd abschieds briefe / an Vns / den Regirenden Herrn im Thal / brengen / vmb Compulsorial vnd Jnhibition / die ihme auch zugestelt sollen werden / ansuchung thuen.
Der xxxi. Artickel.
Jnn was zeit / die Appellation / gerechtfertigt sol werden.
WEnn also ein Appellation / wie obsteht / gethan wirdet / sol der Appellant / dieselbe auffs lengist innerhalb Zehen Wochen den nechsten / vom Tage gethaner Appellation zurechnen / vor Vns / den Regirenden Herrn / oder wem inn dem fall darumb befehl gethan / auff einen Termin / der ihme / auff sein bitt / ernendt sol werden / wie vblich vnd recht ist / rechtfertigen / So woͤ llen wir der Regirende Herr im Thal / wenn zum Rechten beschlossen ist / darob sein / das die Vrteil darauff / zum forderlichsten / als moͤ glich gestellet / vnd den Partten eroͤ ffendt soͤ llen werden.
Vnd welche Appellation / obuorleibter gestalt / an Vns den Regirenden Herrn gethan vnd volfuͤ hret / die sol inn ihren formalibus bestendig sein / vnd geachtet werden.
Der xxxij. Artickel.
Jnn was gestalt / die Setze / in der Appellation sache / soͤllen einbracht werden.
DEr Appellant / sol seinen Appellation Satz / auff den Termin der zur Justification bestimpt ist / gezwiefacht einbrengen / daruon sol der eine Satz / dem Appellaten / so bald / zugestelt werden / der sol sein gegennotturfft / auff den Achten Tagk / auch dupel einbrengen / die sol dem Appellanten / zugestellet / vnd er auff den Achten Tagk darnach wider einlegen / Vnd sollen also beide Partt / ihre letzere vier Setze / von acht tagen zu acht tagen / einbrengen / vnd mit dreyen Setzen beschliessen / Wo auch im letzern / neuerung einbracht / sol im Vrteilsfassen / vbergangen werden.
Der xxxiij. Artickel.
Was also / inn der Appellation / zu recht erkandt wird / darbey / sol es bleiben.
WAs denn auff eingebrachte Appellation Setze / zu Recht / durch Vns / den Regierenden Herrn im Thal / auff belernung / erkandt vnd ausgesprochen wirdet / darbey soͤ llen es beide Partt bleyben lassen.
Woͤ lt aber ye ein theyl daruͤ ber an Vns den Regierenden Herrn Suppliciren / das sol auch / sampt des gegentheils notturfft / angenohmen werden / Vnd was darauff erkandt vnd gesprochen wirdet / darbey sol es ohne alle weiterung entlichbleyben.
Dann Vns wil aus Obrigkeit gepuͤ ren / darob zusein / das inn Bergkhendeln / die sachen / zu nachteyl gemeynes Bergkwergks / vnd der Gewercken / vber diese Ordnung / ferner nicht auffgehalden / noch vorschleufft werden.
Der xxxiiij. Artickel.
Wenn ein Appellation fallen vnd erleschen sol.
WEnn ein Appellant / diese form / wie oben vorleibt / aus nachlessigkeit / oder ohne Ehafft / vnnd bestendige vrsachen / nicht halten wuͤ rde / des Appellati- on / sol gefallen vnd erloschen sein / auch darfuͤ r gehalten / vnd den Vrteiln inn erster Jnstantz gesprochen / nachgesatzt werden.
Der xxxv. Artickel.
Von straff der Partt / die mit einbrengung der Setze / seumig.
WElch Partt / mit einbrengung seiner Setze / auff zeit vnd tage / wie oben verordent / inn erster / oder anderer Jnstantz / ohne Ehafft / vnd bestendige vrsachen / seumig sein wuͤ rde / der sol ferner zusetzen / oder setze einzubrengen / er habe dann zuuorn zehen guͤ lden straffe inns Ampt nieder gelegt / nicht zugelassen werden.
Der xxxvi. Artickel.
Von erlegung der Zwentzigk Margk Silber.
Wo nuhn der Partt / so des Bergkmeisters Geschwornen vnd Bergkleute / schrifftliche weysung / nicht annehmen woͤ llen / sondern sich auffs Recht geworffen / im Rechten entlich felligk / vnd vorluͤ stigk erkandt worden were / der / oder sein Vorstandt / sol on alles mittel / Zwentzigk Margk Silbers erlegen / vnd geben / die soͤ llen / mit Vnserm des Regierenden Herrn bewust / zu notturfft des Bergkwercks / angewandt werden.
Der xxxvij. Artickel.
Von Beyvrteilen / sol man nicht Leutern / noch Appelliren.
WEnn auff der Kriegischen Partt einbrengen / Beyvrteyl / so die Hauptsache nicht betreffen / oder die Partt / an ihrer verhofften gerechtigkeit / nicht beschweren / eroͤ ffendt werden / Darauff sol man / zuuormeyden vnkost / vnnd vorschleissung der zeit / keine Leutterung noch Appellation / zulassen.
Der xxxviij. Artickel.
Vom Proces vor Bergkgericht zuhalten.
SO aber die sache fuͤ r oͤ rdentlich Bergkgericht / das Wir / mit Vnseren lieben getrewen dem Rath alhier bestellet haben / gedeyhet / vnd darfuͤ r auszuuͤ ben fuͤ rgenohmen wird / do sol die Ordnung / wie hyr oben von der rechtfertigung im Ampt / gemeldet / inn allen Artickeln / gehalten werden / Allein ausgeschlossen / das die Partt / mit einbrengung ihrer notturfft / von Gerichten zu Gerichten / vorfahren soͤ llen / vnd das Beklagter seiner notturfft nicht auffs erste / sondern auffs andere Gerichte / einbrengen sol.
Wann aber beyde Partt / vor Gericht / inn eine vorfassung woͤ lden bewilligen / ihre notturfft einen tagk vmb den andern / (oder wieuiel tage sie sich des vorgleichen) schrifftlich einzubrengen c. So soͤ llen sie darmit auch zugelassen / vnnd ferner darauff / wie obstet / procedirt werden.
Der xxxix. Artickel.
Der partt einbrengen / sol mit guter beschaydenheit / gestelt werden.
ES soͤ llen die Partten / ihre Aduocaten / Setzer vnd Redener / den Handel / wie der an ihme selbst gelegen / mit gutem bestendigen grunde / ohne einmengung / frembder / weitleufftiger / vnd vnnottuͤ rfftiger sachen / auch mit guter bescheydenheit / ohne Jniurien vnd schmahe / es sey zur guͤ te / oder im Rechten / fuͤ rtragen / bey peen fuͤ nff guͤ lden / so der vbertretter vnnachlessigk geben / vnd gleichwol / der Jniurien halben gegen dem beleydigten inn vorantwortung stehen sol.
Der xl. Artickel.
Von des Amptschreibers zufelliger besoldung.
DAmit niemands / inn den sachen / so im Ampt / zu guͤ tlicher / oder rechtlicher oͤ rterung gedeyhen / mit dem schreibgelde vbernohmen werde / sol man dem Amptschreiber [rachen]8 vnd geben wie volget.
| von | Einer vorfassung zum Rechten itlichs theyl. Einer Citacion. Setze zucopiren / von eim blat vnd sol ein blat / auff itzlicher seyten / vngefehrlich / xx. zeylen haben. Eroͤ ffnung vnnd Copien der Vrteil itzlichs Partt. Ein itzlichen Zeugen zuuorhoͤ ren der Producent. Abschrifft des Zeugnus Registers itzlichs Partt von eim blat. Gemeynen Vortregen inns Amptbuch zuuorschreyben / iedes Partt. Abschrifft eingeschriebener Vortrege. Vortregen / inn wichtigen sachen / nach gelegenheit der arbeitt. | ij. w. gr. iiij. w. gr. i. w. gr. vi. w. gr. vi. w. gr. i. w. gr. ij. w. gr. i. w. gr. |
VOm Process / der vor Vnserm Bergkmeister / in sachen / inn sein Ampt gehoͤrig / vnd ausser rechts / gehalten sol werden / hat xv. Artickel.
Der Erste Artickel.
Wider was Personen / vnd in was sachen / der Bergkmeister Klage annehmen / kohmmer / vnd hülff thun sol.
WEnn vnser Bergkmeister / von iemands / vmb huͤ lff zu Bergkteylen / beschlossener Ausbeut / zu eyner Zechen / derselben Vorrath / oder anderm / angesucht wirdet / vnd die sache inn sein Ampt gehoͤ rigk / sol er sich erstlich erkunden / ob die Persone / zu dere Bergkteylen oder beschlossener Austeylung / kohmmer oder huͤ lffe gesucht wirdet / alhie im Thal / oder zugehoͤ rigen gepirgen wonhafft / vnd also seiner Botmessigkeyt zugethan / oder ob die frembde / vnd seinem Ampt / nicht vnderworffen sey / Desgleichen / sol er sich eigentlich erkunden / ob die schuldt daruͤ mb kohmmer oder huͤ lffe gebeten / vom Bergkwerg / oder von anderen sachen / darfliesse.
Jst nuhn die Person / nicht seinem Ampt / sonder anderer Herschafft / zugethan / vnd die schuldt / fleust nicht von Bergkwerg dar / Do sol er kohmmers nicht vorstatten / auch keine huͤ lffe thun / sonder den Kleger / fuͤ r des Beklagten Obrigkeyt weisen / Es were dann der Schuldiger / nirgendt besessen / oder auff fluͤ chtigem fuhsse / oder hette bewilliget / die zalung alhye zuthuen / oder alhie zu Recht zustehen / Vnd Kleger wuͤ ste das weisslich zumachen / inn solchen fellen / sol dem Kleger kohmmers gestatt / vnd wie gebuͤ rlich geholffen werden.
Fluͤ sse aber die schuldt / vom Bergkwerg / oder were alhie / oder auff den vmbliegenden zugehoͤ rigen gepirgen gemacht / do sol er kohmmers gestatten / auch gebuͤ rliche huͤ lffe / nicht wegern.
Were aber der Schuldiger / seinem Ampt zugethan / do sol er kohmmer vnd huͤ lffe / nicht abschlahen / vnd wie volget vorfaren.
Der ij. Artickel.
Von der Citacion / wider den einheymischen Schüldiger.
DEr Bergkmeister / sol den Einhaymischen / vnd seiner Botmessigkeyt vnterworffenem Schuldiger / wie gewoͤ nlich / durch ein Kerpholtz / mit ankuͤ ndung des Termins / vnd kurtzem bericht der sachen / fuͤ rfordern lassen / der sol auch darauff / do er mit dem Kerpholtze / antroffen ist / zuerscheinen schuldig sein.
Der iij. Artickel.
Wie ein frembder / sol geladen werden.
DEr frembde man / so anderer Herschafften zugethan sol inn fellen / do man zu seinen theylen / oder Ausbeut auff mass wie obsteht / helffen wil / durch eine schrifftliche Citacion (darinnen die sache Summarie vnnd kurtz / vorleibt) an des Schuldtmans Obrigkeit oder Richter gestellet / bey einem [voreydenten]9 boten zusenden / Vnd also / per subsidium iuris mit ernennung eines bequehmen Termins / vnd fuͤ rgewissung / das er fuͤ rder / weder zu volgenden Klagen / zur Ehafft / huͤ lffe / schatzung / oder anderm / nicht mehr zu hauss vnd hoff / sondern allein mit anschlahen alhier im Thal an den gewoͤ nlichen orte / do man den woͤ chelichen anschnidt vnd die Quartalrechnung heldet / durch sich selbst personlich / oder seinen gnugsamen Anwalden / vor ihme dem Bergkmeister in seiner gewoͤ hnlichen behaussung / zuerscheynen / peremptorie vnd endtlich Citiret werden / auch mit bitt die Execution / wie / vnd durch wen / die gethan / durch sein widerschrifft zuberichten / oder inn mangel dero / vom Boten relation zunehmen / fuͤ rgeladen werden.
Der iiij. Artickel.
Was auffn Ersten / Andern / vnd Dritten / Termin / gehandelt sol werden.
AVff angestelten Termin / sol Kleger fuͤ rkohmen / vnd sich ansagen / das er gehorsam erscheine / mit muͤ ndlicher erzelung seiner sache vnd des Beklagten oͤ rdentlich Citirten / vngehorsam / beschuldigen / vnd bieten ihme zubekennen / das er seine Erste Klage vorfuͤ hrt / vnd ihme die Andere Citation mitzutheilen / angewohnlichem ende / anzuschlahen / Das sol ihme also widerfahren / vnd durch den Bergkschreiber ins Klagebuch oͤ rdentlich vorzeichent werden.
Dergleichen / sol es auff den Andern angesatzten Termin auch gehalten / vnd die Dritte Klage / gegeben werden.
Auff den Dritten Termin / sols dessgleichen gehalten werden / Allein im fall / do der Beklagte / weder personlich / noch durch seinen tuͤ chtigen Anwalden erschiene / sol Kleger bitten / den Beklagten biss auff sein Ehafft zuuorteylen / vnd ihme Citation / sein Ehafft einzubrengen / mitzuteylen / Das ihme also widerfaren sol.
Der v. Artickel.
Von der Ehafft.
WO nuhn Beklagter / zum Vierdten Termin nicht erscheynen / auch keine Ehafft einbrengen wuͤ rde / So sol Kleger bitten / den Kleger auff seinen vngehor- sam / inn der sache / darumb geklaget zuuorteylen / vnd zur huͤ lffe / mit anschlahen vnd ausruffen vor der Kirchen / wie gebuͤ rlich / zucitiren / Dem sol also volg gelaistet werden.
Der vi. Artickel.
Von der Hülffe / zur Auspeut.
AVffn tagk / so zur huͤ lffe ernant / sol der Kleger bieten / ihme gebuͤ rliche huͤ lffe / vmb sein schuldt vnd auffgewandte vnkost / zu den kuckes oder Auspeut / darauff er seine Klage vorfuhrt / zuthuen.
Do nuhn die Klage / auff Auspeut gethan / vnd die huͤ lff / darzu gesucht / sol der Bergkmeister auff den vierzehenden tagk darnach / dem Kleger einen schrifftlichen befehl vnter seinem Petschafft an den Austeyler geben / Mit vormeldung wie N. brieffszeiger / N. guͤ lden / von N. Zeche beschlossene Auspeut / N. zustendig / erstanden vnd erklaget / auch die huͤ lffe erlanget habe / Desshalb befehle er Amptshalben / dem Kleger N. dieselbe Auspeut / zuzustellen / das auch der Austeyler vnwegerlich thun sol.
Der vij. Artickel.
Wie die Hülffe zu Bergkteylen gethan sol werden.
DO aber die Klage / auff Bergkteyl gangen / vnd die Huͤ lffe darzu gesucht / Alsdann sol der Bergkmeister die Krentzler zu sich bescheiden / vnd mit allem gepuͤ rlichen vleis bey ihnen erkunden / was die theil dazumal gelden / Welchs sie ihne auch / auff ihre Eydespflicht / getrewlich berichten sollen / Darnach sollen dieselben erklagten vnd erstandene theil verholffen / vnd auff Bergkmeister vnd Geschwornen gutduncken / auffs gleichest keynen theil zu vorteil / oder abbruch geschatzt werden. Nach gethaner huͤ lffe vnd schatzung / sollen die verholffene vnd geschatzte teyl / vierzehen tage lang / von beschehener huͤ lffe / im Gegenbuch vnuorruckt stehent bleyben / Vnd so der Beklagte / in den selben vierzehen tagen / dieselben abloͤ sen / die Schulde vnd vnkost / darumb verholffen ist / erlegen / sol er vnuorhindert darzu gelassen werden / Aber nach vorfliessung derselben vierzehen tage / sol der Beklagte keinen zutriett darzu haben.
Der viij. Artickel.
Von auffgewandter Expens vnd vnkost.
WO Kleger seine auffgewandte vnkost / beneben der haubtsache / fordern vnd erlangen wuͤ rde / sol er dieselben auff eine zettel oͤ rdentlich vorzeichnet / Auff den Termin zur huͤ lffe ernandt / vbergeben / die sol der Bergkmeister vnd Geschworne Taxiren vnd messigen vnd nichts mehr / dann souiel auf die Citation
/ Botenlon / Execution / Klage / Huͤ lffe / Schreibgeldt / vnd desgleichen ordentlich ausgeben ist / fuͤ r Expens zulassen / Taxiren / zur Hauptsumma schlahen / vnd darauff neben der Hauptsumma / helffen / die sol auch Kleger beneben der Hauptsumma / [auff den vorhelffen Teylen]10 oder Zechen / bekohmen.
Der ix. Artickel.
Do der Beklagte auffn Ersten / Andern / Dritten oder Vierdten / Termin erscheynt.
WEnn aber der Beklagte / auff den Ersten / Andern / Dritten / vnd volgende Termine fuͤ rkohmet / vnd gehorsam erscheynet / sol der Bergkmeister / sampt seinen Geschwornen / beide partt / nottuͤ rfftig verhoͤ ren / vnd sie guͤ tlich zuuortragen / vleis fuͤ rwenden / doch in allewege / Klegers erlangtem Rechten / vnuorschadet / Wuͤ rde es nuhn guͤ tlich vortragen / hette es seinen wegk / wo nicht / so folgte man auffs Klegers ansuchen mit angefangenem Process.
Der x. Artickel.
Wo sich ein teil / von disem Process / ins Ampt berüffte.
OB sich aber ein theil / das were Kleger oder Beklagter / von dem Bergkmeister vnd seinem Process / als beschwehrt / ins Ampt / vnd an Vnsern Hauptman wuͤ rde beruffen / der sol nach eygentlicher erkundung vnd befindung der sachen / die billigkeit vorfuͤ gen / Vnd do er den Partt / der sich inns Ampt beruffen / vngerecht fuͤ nde / die sache widerumb an Bergkmeister remittiren / alsdann von den stande an / wie sie inns Ampt gewachssen / zuuorfahren / Wuͤ rden aber / des beruffenden Partts vrsachen / fuͤ r billich vnd gnugsam ermessen / sol der Hauptman die beschwerung abschaffen / oder sunsten gebuͤ rlichs einsehen fuͤ rwenden / das einem iedern Partt / was recht vnd billich ist / mitgetheilt werde / Wo aber diser wege / keiner fortgengig / sol Vnser Hauptman / die sache inns Recht / im Ampt / oder vor ordentlichem Bergkgericht / auszuuͤ ben / nachgefallen der Partt weissen.
Der xi. Artickel.
Wenn die Klage / wider Einheymische angestellet.
SO aber eine Klage vnd huͤ lffe / wider einen so des Bergkmeisters Botmessigkeit vnterworffen gethan / vnd gesucht wuͤ rde / sol inn aller massen / form / vnd gestalt wie oben geordent / procedirt vnd volfahren werden / Allein / das die Citation / ohne mittel wider die Person des Beklagten / gestellet werde / Wenn aber der Schuͤ ldiger nicht anhayms / sondern vielleicht fluͤ chtigk were / oder Bergkmeister vnd Kleger nicht wuͤ sten / wo er anzutreffen sein moͤ chte / So sol er durch oͤ ffentliche Edicta / zu iedern Termin / an gewoͤ nhlicher stelle / ins Bergkmeisters behaussung / wie gebuͤ rlich Citirt / vnd zum vberfluss / durch einen Gerichtsfrohnen / drey vierzehen tage nach einander / vor der Kirchen oͤ ffentlich fuͤ rgefordert werden.
Der xij. Artickel.
Wenn die Klage zu einer Zeche / oder der selben vorrath / gethan wirdt.
WEnn iemands seine Klage / wider ein Zeche anstellen / vnd huͤ lffe darzu / oder zu derselben Vorrath / bieten wuͤ rde / Do sol der Bergkmeister / solchs / den Vorstehern der Zechen / zum Ersten Termin / durch gebuͤ rliche Ladebrieffe vorkuͤ nden / die es volgend / weiter / an den mehrern theil der Gewercken / oder ihre Vorleger / soͤ llen gelangen / Auch sol der Bergkmeister soͤ lches daneben anschlahen vnd ausruͤ ffen lassen / Aber zu den Andern Termin / sol er die Gewercken / nuͤ r durch einen anschlahebrieff / vnd oͤ ffentlichs ruͤ ffen fuͤ rladen / doch die Gewerken / des inn erster Citation vorwarnen / vnd darauff vorfahren / inn massen wie oben gemeldet.
Der xiij. Artickel.
So die verholffene / Teil / Auspeut / Zeche oder vorrath / zu voller zalung nicht reychte / oder / so vberlaufft daran sein würde.
SO auch nach gethaner huͤ lffe / an der vorholffenen Teylen / Auspeut / Zechen / Vorrath / oder anderm / etwas vberlaufft bleyben wuͤ rde / der sol dem Beklagen theil / auff sein erfordern / zu gut gehen vnd zugestelt werden.
Do aber Kleger an vorholffen Teylen / Auspeut / Zeche oder Vorrathte / nicht volle zalung erlangen koͤ ndte / sol ihme fernere gepuͤ rliche wege / vmb den ausstandt / zusuchen / vnbenohmen sein.
Der xiiij. Artickel.
Wie sich der Bergkmeister / mit vorstattung der Kohmmer halten sol.
WEnn ein Koͤ hmmer zuuorstatten / bey Vnserm Bergkmeister gesucht wirdet / den sol er nicht ohne gnugsame bedacht vnd erforschung der vmbstende / wie im eingang dieses seinen Process beruͤ ret / vorstatten / Vnd inn allewege / do es muͤ glich ist / vnd sich leiden wil / dene / wider welchen Kohmmer begeret wirdet / fuͤ r sich bescheyden / Vnd seine Einrede / warumb er vormeynet / das es nicht geschehen soͤ lle / hoͤ ren / vnd darnach / der billigkeit / vnd gelegenheit der sachen / gemess handeln.
Der xv. Artickel.
Was Ordnung / inn der hülff / zu beweglichen / oder vnbeweglichen gütern gehalten sol werden.
ALlerley missbreuche / so anhero geuͤ bet / abzulaynen / Ordnen wir / wenn mann hinfuro / zu eines Schichtmeisters / oder eins Fuͤ rstandts guͤ tern (von wegen aussenstehender schulden) helffen wil / das es wie volget gehalten werden sol.
Nemlich sol die huͤ lffe am Ersten / zu des Schichtmeisters oder Fuͤ rstandts / beweglichen guͤ tern vnd vahrender habe / gethan / also das darmit / nach erbarer schatzung die geklagte schulden vorgnuͤ get / den Gewercken / Arbeitern / vnd andern / so ferne sich die erstrecken / gelohnet werde / Do sich nuhn die beweglichen guͤ ter / zu endtlicher zalung nicht erstrecketen / sol volgends zu vnbeweglichen guͤ ttern / als haus / hoff / gartten / vnd dergleichen / vorholffen werden.
Vnd wenn die huͤ lffe also zu haus / vnd hoff gethan / sol das selbe haus / auff befehl / drey / die nechstvolgende Sontage / vor der Kirchen / ausgeruffen vnd feylgeboten werden / wer nun in solcher zeit / das maiste kauffgeldt / fuͤ r das haus / vnd andere vnbewegliche guͤ ter bieten wuͤ rde / dem sol das vorkaufft / die schulde vom ersten kauffgelde bezalet / Vnd der Herre des Hauses / an die vbermass / ob eynige bleibet / geweiset werden.
Ob sich aber / kein kauffman / inn benanter zeit fuͤ nde / sol das auffs gleichst / keinen teil zu vorteil oder schaden / durch die Beuehlhaber geschatzt / vnd die glaubiger / das also annehmen / sich ihrer schulden darmit vorgnuͤ gen / Vnd die vbermass dem schuldiger / auff leidliche zeit / vnd ermessigung der Befelhaber zalen.
Beschluss.
Darinnen Wir Vns anderung c. vorbehalten.
DJese Vnsere Ordnung / sol inn allen Artickeln / biss zu Vnser voranderung / die Wir Vns / aus Obrigkeit alle zeit zuthuen / vorbehalten / von iderman vnuorbruͤ chlich gehalten werden / Vnd was in dieser Vnser Ordnung nicht begriffen / oder ausgedruͤ ckt ist / sol bey gemeynen Bergkrechten / vnd alter hergebrachter / loͤ blicher Bergkwercksuͤ bung bleyben. Es soͤ llen auch Vnsere Amptleute / Hauptman / Bergkmeister vnd andere / so von Vns beuehl haben / vleissig vnd trewlich darob sein / vnd auffsehen / das diese Vnsere Ordnung / vehstiglich gehalten / Vnd wo das anderst befunden / gegen iederman / mit ernst gestrafft werde / Wo Wir auch / dieselben Vnsere Amptleute / inn dem seumig vnd nachlessig befuͤ nden / soͤ llen sie selber Vnser schweren vnd ernsten straff / gewarten.
Volgen die Eyde.
Des Zehenders Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinem Zehendenampt trewlich vnd
[vlessig]11 vorstehen / meiner Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn vnd Graff
Lorentzen Schlickh c. vnd irer gnaden Jungen Vettern vnd allerseits Erben gerechtigkeit / vnd der Gewergken gut / was mir des einzunehmen / vnd auszugeben eingebunden ist / iederman seine gerechtigkeit / eygentlich vorsamlen / redliche vnd genugsame Rechnung / vnd entrichtung / daruon thun / wolgedachter meiner G. H. Ordnung / vehstiglich handthaben / die / selber halden / vnd wo ich die vbergangen befinde / warnen vnd ansagen / keynerley nutz oder geniess / denn der mir von ihren gnaden zugelassen ist / in dem allen gewarten / mich auch wider diss alles / keynen nutz / gabe / gunst / freundschafft / oder feindtschafft / bewegen lassen / sondern wil solches alles / nach meinem besten vermuͤ gen halden / trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Des Gegenschreibers im Zehenden / Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickhen c. ihrer gnaden Jungen Vetteren / vnd allerseits Erben / getrew / vnd gewerttig sein / vnnd vleissig achtung geben / Wie alle Silber in Zehenden / vnd daraus in die Muͤ ntze / auch das Geldt darnach aus der Muͤ ntze / widerumb inn Zehenden gereycht werde / Dessgleichen was zu woͤ chelichem ablohnen / auff Huͤ tten vnd Bergkkost / Einnehmens vnd Ausgebens gehet / in ein Register vnd vorzeichnus brengen / vnd zur Quartalrechnung / oder wenn es zwischen den Quartalen begert wird / ihren Gnaden vnd derselben Vetteren / das ihre / vnd was der Gewercken guth betrifft / volstendigen bericht thuen / Das auch in beschliess der Quartalrechnung / vnd darzwischen / die Einnahme der Silber / vnd empfahung des Geldes / aus der Muͤ ntze / desgleichen das woͤ chentlich ablohnen / miteinander vberein kohmen / Vnd wo ich in dem allen / mangel oder gebrechen befuͤ nde / denselben warnen vnd ansagen / damit niemands nachteil zustehen moͤ chte / Vnd sunst alles andere / was mir in meinem befolhenen Ampt gebuͤ ret / mit vleis handeln vnd ausrichten / trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helfe c.
Des Bergkmeisters Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vettern vnd aller seitts Erben / getrew vnd gewertig sein / das Bergkmeister Ampt / trewlich vnd vleissig vorwesen / ihrer Gnaden gerechtigkeit / handthaben / der Gewercken vnd gemeynes Bergkwercks nutz / fuͤ rdern / iederman was sich von recht vnd billigkeit eygent / gestatten vnd vorhelffen / wolgedachter Meiner Gnedigen Herrn Ordnung / allenthalben handthaben / vnd was mir darinn auffgelegt ist / selber volbringen / alles nach meinem besten vorstentnis vnd vermuͤ gen / Wil auch inn dem allen / keines andern geniess / den der mir / von ihren Gnaden zugelassen ist / gebrauchen / vnd mich wider diss alles / keynen nutz / noch gabe / bewegen lassen / Als mir Gott helffe.
Der Geschwornen Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen Gnedigen Herren Graff Hieronimussn / vnd Graff Lorentzn Schlickh c. / ihrer gnaden Jungen Vetteren vnd aller seits Erben / getrew vnd gewerttig sein / ihrer Gnaden / vnd gemeynes Bergkwercks bestes fuͤ rdern / schaden trewlich vnd vleissig warnen vnd abwenden / Wolgedachter Meiner Gnedigen Herrn Ordnung / vehstiglich handthaben / wo ich die vbergangen befinde / warnen vnd ansagen / die auch vnuorbruͤ chlich selber halten / alles nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen / inn dem allen keinen nutz / oder geniess / dann der mir / von meinen Gnedigen Herrn / vnd inn ihrer Gnaden Ordnung / zugelassen ist / gewartten / Mich / von dem allen / keynen nutz / oder gabe / gunst / freundschafft / oder feindschafft / bewegen lassen / Als mir Gott helffe.
Des Aussteylers Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil meinen Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vetteren / vnd allerseits Erben / getrew vnd gewerttig sein / ihrer Gnaden vnd gemeynes Bergkwercks nutz / fuͤ rdern / schaden warnen vnd abwenden / einem ieden sein Austeylung / wie mir die zugerechent vnd geraicht wird / vnuormindert entrichten / darinne niemand vorkuͤ rtzen / auch selber keynes nutzes / dann mir zugelassen ist / daruon gewarten / wolgedachter meiner Gnedigen Herrn Ordnung / vehstiglich halten / vnd wo ich die vbergangen befuͤ nde / warnen vnd ansagen / Mich wider diss alles keynerley nutz / gabe / gunst / freundschafft oder feindschafft bewegen lassen / sondern solches allenthalben nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen halten / trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Gegenschreibers vnd Bergkschreibers Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil meinen Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn / vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vetteren / vnd allerseits Erben / getrew vnd gewerttigk sein / ihrer Gnaden vnd gemeynes Bergkwercks / bestes trewlich vnd vleissig fuͤ rdern / schaden warnen vnd abwenden / meinem Ampt / trewlich fuͤ rstehen / meiner Gnedigen Herrn Ordnung / vehstiglich halden / wo ich die vbergangen befinde / warnen vnd ansagen / iederman was mir aus krafft meines Ampts / eygenet / gelaisten / darinnen keines andern nutzes oder geniss / denn der mir zugelassen / vnd geordent ist / gewartten / Mich dawider keynerley nutz / gabe / gunst / freundtschafft oder feindt- schafft / bewegen lassen / sondern wil solches alles / nach meinem hoͤ chsten vermuͤgen halten / trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Silberbrenners Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen befohlenem Silberbrenner Ampt / trewlich vnd vleissigk furstehen / vnd alle Silber / so mir zubrennen zugestelt werden / auffs beste vnnd reynste / auffs fein / ohn ein Quinten xvi Lot / meinen Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn vnnd Graff Lorentzn Schlickh c. / ihrer Gnaden Jungen Vetteren / vnd den Gewergken / eim iedern zu seiner gerechtigkeit / zum besten brennen / do mit allenthalben getreulich handeln vnd vmbgehen / auch suͤ nsten alles andere thuen / das eim frohmen getreuhen Silberbrenner zustehet / vnd mich hirwider keinen nutz / gabe / gunst / freundtschafft oder feindtschafft bewegen lassen / Trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Schichtmeister vnd Steyger Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen Gnedigen Herren / Graff Jheronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden / Jungen Vettern vnd allerseits Erben / getrew vnd gewertig sein / ihrer Gnaden vnd gemeynes Bergkwergks bestes / Trewlich fuͤ rdern / schaden warnen vnd abwenden / vnd meinem Ampt / so mir befohlen ist / vnd sonderlich meinen Gewergken getrewlich fuͤ rstehen / alles / damit ich ihren nutz / mit recht steygern vnnd erzeugen mag / auffs hoͤ chste vleissigen / keynerley thuen oder vorhengen / das meinen Gewerhken zu schaden oder nachteyl reychen mag / mich allenthalben Wolgedachter Meiner Gnedigen Herren Ordnung / vnvorbruͤ chlich halden / Wo ich die vbergangen befinde / warnen vnd ansagen / keynes geniess oder nutzes / denn der mir inn ihrer Gnaden Ordnung zugelassen ist / inn dem allen gewartten / Mich wider diss alles keinen nutz / gabe / gunst / freundschafft oder feindschaff / bewegen lassen / Sondern wil solches alles / nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen halten / Alles trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Hüttenreiter vnd Hüttenschreiber Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen Gnedigen Herren / Graff Jheronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vettern / vnnd aller seitts Erben / getrew vnd gewertig sein / ihrer Gnaden vnd gemeynes Bergkwergks nutz vnd bestes fuͤ rdern / schaden warnen vnd abwenden / meinem Ampt / Trewlich vnd vleissig vorstehen / vnd auffsehen / das ihrer Gnaden / vnd der Gewergken gerechtigkeit / mit schmeltzen nicht vorkuͤ rtzt / trewlich / nuͤ tzlich / vnd wol geschmeltzt / auch aller betrigk vnd vnrechter vorteil / gemieden werde
/ mich des selber meyden / Wolgedachter Meiner Gnedigen Hern Ordnung / allenthalben / vhestiglich hanthaben / selber halden / vnd wo ich die vbergangen befinde / warnen vnd ansagen / keines andern geniess oder nutzes / dann mir zugelassen vnd verordent ist / gewartten / mich wider diss alles / keynen nutz / gab / gunst / freundtschafft / oder feindtschafft / bewegen lassen / sondern wil dem allen nach meinem hoͤ chsten vormoͤ gen gnug thuen / trewlich vnd vngeferlich / Als mir Gott helffe.
Schmeltzer vnd Abtreyber Eydt.
JCh N. Schwere / das ich wil / meinen Gnedigen Herren Graff Jheronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vettern vnd allerseitts Erben / getrew / vnd gewertig sein / ihrer Gnaden / vnd gemeynes Bergkwergks bestes fuͤ rdern / vnd suͤ nderlich meinem dinst / mit schmeltzen (oder abtreiben) trewlich / vnd vleissig gnug thuen / zu mehrung meiner G. H. Zehenden vnd der Gewergken nutz / mit meiner arbeit besten vleis fuͤ rwenden / darinnen gar keyne gefehr noch betriegk vben / oder iemands zuthun / wissentlich vorhengen / wolgedachter meiner G. H. Ordnung / in allem / das mir / darinnen zuthun / eingebunden ist / vehstiglich halten / keynes nutzes / oder geniess / dann so viel mir zugelassen vnd verordent ist / inn dem allen gewartten / Mich auch keynerley nutz / gabe / gunst / freundschafft oder feindschafft / dauon bewegen lassen / sondern wil dem allen / nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen gnugk thun / Trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Marscheyder Eydt.
JCh N. Schwere / Nachdem ich zu eim vorordenten Marscheyder bin zugelassen vnd angenohmen worden / Das ich meiner Gnedigen Herrn Ordnung / getrewlich wil halten / vnd mich einen iedern zu seiner notturfft / gutwilligk gebrauchen lassen / Doch keinen gemeynen zugk / wehrzugk / oder verlornen zugk / ohne vorwissen vnd willen des Hauptmans vnd Bergkmeisters / thuen / Vnd so ich dieselben / auff berurte nachlassung thun wuͤ rde / das ich darinnen keinen betriegk vben / noch eynichen geniess / oder nutz suchen / auch niemands / mit vnpfleglichem lohne vbersetzen wil / Wo sich aber iemands desshalben / vber mich wuͤ rde beschweren / so sol dieselbe meine belohnung / auff des Herrn Hauptmans vnd Bergkmeisters messigung stehen / Trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Probirer Eydt.
JCh N. Schwere / das ich einem iedern auff sein begeren / trewlich vnnd vleissig Probiren / vnnd desselben rechten bericht thun wil / Wo mir auch new Ertz oder Bergkart / die sich mit Silber beweist / zukohmet / wil ichs Erstlich dem / der mirs zuprobiren bracht hat / Vnd darnach dem Hauptman vnd Bergkmeister / mit bestendigem bericht / vnseumblich ansagen / Vnd von einer gemeinen prob vber iiij. w. pfenning nicht nehmen / auch keynes andern gefehrlichen vortheils oder geniesses dauon gewartten / Als mir Gott helffe.
Eldisten der Knapschafft Eydt.
JCh N. Schwere / Demnach ich von gemeyner Knapschafft / zu eim Eldisten / zuvorwaldung ires Einnehmens vnd Ausgebens / erwelet bin / vnd solches durch meine Gnedige Herrn Graff Hieronimussn vnnd Graff Lorentzn Schlickh c. nachgegeben ist / Das ich mich inn solchem Ampt / trewlich / vleissig vnd vngefehrlich / vorhalten wil / wo ich auch inn erfahrung koͤ hme / oder vormerckte / das ihren Gnaden / derselben Jungen Vettern / Amptleuten / Burgermeistern / Rath / gantzer Gemeyne / schaden oder nachteil zustehen woͤ lte / solches ihren gnaden vnd den verordenten Amptleuten / von stundan vnd vnseumblich anzusagen / vnd selbs / nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen zuuorkohmen / so weit mir leib vnd leben wendet / trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Der Jüngsten Eydt.
JCh N. Schwere / Nachdem ich von gemeyner Knapschafft zu vorwaldung ihres eynnehmens vnd ausgebens / neben den Eldisten erwehlet bin / vnd soͤ lches von der Obrigkeit ist nach gegeben / Das ich mich inn dem selben Ampt / inn alle dem / das mir darinne zuhandeln gebuͤ ret / vleissig / trewlich vnd vngefehrlich vorhalten wil / Wo ich auch inn erfahrung koͤ hme / das etwas meinen Gnedigen Herren / ihrer Gnaden Amptleuten / Burgermeistern / Rath vnd gantzer Gemeyne / zu nachteil vnd schaden geraychte / Das wil ich ihren Gnaden vnd Amptleuten / von stundan offenbaren / vnd selbst darwider trachten / so weit mir leib vnd leben wendet / Trewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Der Gesessenen Eydt.
JCh N. Schwere / das ich meinen Gnedigen Herren Graff Hieronimussn vnd Graff Lorentz Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vetteren vnd allerseits Erben / getrew vnd gewerttig / auch ihrer Gnaden verordenten Amptleuten / Hauptman / Buͤ rgermeister / Richter vnd Rath alhie / gehorsam sein wil / ihrer aller ehre / nutz vnd frohmen / fuͤ rdern / schaden / auffruhr / vnd empoͤ rung / wo sich die begeben / vnseumlich ansagen / vnd nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen vorkohmen / vnd zum besten helffen wenden / Auch sunsten alles andere handlen / das eim getrewen vnderthanen zustehet / Getrewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Der Vngesessenen Eydt.
JCh N. Schwere / das ich meinen Gnedigen Herren / Graff Hieronimussn vnd Graff Lorentzn Schlickh c. ihrer Gnaden Jungen Vetteren vnnd Amptleuten / Hauptman / Buͤ rgermeister / Richter vnnd Rath / so lang ich meinen enthalt alhie hab / getrew vnd gehorsam sein wil / ihre gebot / trewlich halten / allen schaden wahrnen / vnd nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen helffen vorkohmen / Auch sunsten alles andere handeln / das ein frohmen gehorsamen zustehet / Getrewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
Krentzler Eydt.
JCh N. Schwere / Nachdem ich zu eim Krentzler bin angenohmen / Das ich denselben dinst / nach meinem hoͤ chsten vermuͤ gen / vnd vorstandt / getrewlich vnd vleissigk fuͤ rstehen wil / iederman rechten / warhafften bericht thuen / was an iedem ort / der gemeyne kauff ist / keynen vortheil / noch betrugk suchen noch gebrauchen / sondern mich gegen armen vnd reichen / gleichmessig vnd vnuerweislich halten / welcher mir auch kuckes zuuorkauffen anbeut / oder zukauffen begert / dene wil ich darmit am ersten fuͤ rdern / Vnd inn berurtem meinem dinst / weder gunst / geschenck / freundschafft / noch feindschafft / noch ichtes anders / wie zuerdencken / ansehen / sondern mich / an dem / was mir ein ieder aus gutem / freien willen / zutranckeldt schencket / oder giebet / gentzlich begnuͤ gen lassen / Vnd alles andere handlen vnd thuen / was eim auffrichten Krentzler gebuͤ ret / vnd zustehet / Getrewlich vnd vngefehrlich / Als mir Gott helffe.
volget das Register
Register vnd Zeyger / aller Artickel / inn dieser Bergkordnung begriffen.
Vorrede.
Darauff volgen
Teylung dieser Bergkordnung / inn vier teyl.
Von bestellung der Amptleute vnd Diener vnd derselben gmeynen befehl. Von bestellung Gericht vnd Recht / inn allen sachen.
Artickel des Ersten Teyls.
Erst Artickel. Hauptmans beuehl.
ij. Artickel. Bergkmeisters beuehl.
iij. Artickel. Geschwornen beuehl.
iiij. Artickel. Zehenders beuehl.
- Artickel. Gegenschreybers im Zehenden beuehl.
- Artickel. Austeylers beuehl.
vij. Artickel. Silberbrenners beuehl.
viij. Artickel. Huͤ ttenreitter Ampt vnd beuehl.
- Artickel.
Gegenschreybers beuehl / vnd von seiner besoldung.
- Artickel. Bergkschreybers beuehl / vnd seinem lohn.
- Artickel. Probirer beuehl.
xij. Artickel. Marscheyder beuehl.
Artickel des Andern Teyls.
Der Erste Artickel. Von Schuͤ rffen.
ij. Artickel. Von Mutthung.
iij. Artickel. Von entbloͤ ssen der Genge.
iiij. Artickel.
Von erlengen / vnd zetteln ins Lehenbuch zulegen.
- Artickel. Kein Freyschuͤ rffen zu erlengen.
- Artickel.
Vom Freymachen vnd auffnehmen alter Zechen.
vij. Artickel.
Von Zechen / so mit weilarbeit gebawet werden.
viij. Artickel. Vom Bestettigen vnd Vorleyhetage.
iX. Artickel. Von den Bergkbuͤ chern. X. Artickel.
Wie sich der Auffnehmer alter Zechen / halten sol. Xi. Artickel.
Von Zechen / so zwischen der Rechnung / liegend bleyben / vnd wider auffgenohmen werden. Xij. Artickel.
Von Gewergkschafften / ins Kegenbuch zu antworten / vnd wie viel Teyl / in ieder Zeche / gemacht werden sollen. Xiij. Artickel.
Von Zupus anlegen / auff alten vnd newen Zechen. Xiiij. artickel.
Von Zupusbrieffen.
Xv. artickel.
Von bestellung der Zechen / mit Steyger vnd Schichtmeister. Xvi. artickel. Von entsetzung Steyger vnd Schichtmeister. Xvij. artickel.
Wie viel Zechen / ein Schichtmeister vnd Steiger / innen haben mag. Xviij. artickel. Vom Gegenschreyber vnd abschreyben.
XiX. artickel.
Der Gegenschreyber sol ohne beuehl c. nicht abschreyben. XX. Artickel.
Von Zechen oder Teylen / so anderen / im schein zugeschrieben. XXi. Artickel.
Das die auffnehmer alder Zechen / die Tieffsten bawen / vnd die Hallen nicht kleynen soͤ llen. XXij. Artickel. Von vberfahrung Genge vnd Kluͤ ffte. XXiij. Artickel. Von new troffenem Ertz. XXiiij. Artickel. Das man die Zechen / nicht vorstuͤ rtzen sol. XXv. Artickel.
Bergkmeister vnd Geschworne / soͤ llen gute achtung auff die gepeude geben. XXvi. Artickel. Vom vberschlahen vnd vormessen der massen. XXvij. Artickel.
Vom schweren zum vormessen / vnd furgehn der Schnur vnd Lochsteynen. XXviij. Artickel.
Von hindernus des vormessens / vnd greiffen inn die Schnur. XXiX. Artickel. Von fristen / den Zechen zu geben. XXX. Artickel. Von Stewr / wie es damit gehalten sol werden. XXXi. Artickel. Von den Geschwornen vnd ihrem beuehl. XXXij. Artickel.
Wie sich die Geschworne / inn verhoͤ re der sachen / vnd mit bericht / halten sollen.
XXXiij. artickel.
Die Geschworne / sollen sich / im freymachen / vnuorweisslich halten / auch ohn erlaubnus von hinnen nicht abreysen. XXXiiij. Artickel.
Wie sich die Geschworne mit dem Vordingen / halten soͤ llen. XXXv. Artickel.
Wie sich die Hewer / mit den Gedingen / halten soͤ llen.
XXXvi. Artickel.
Von den gedingen / vnd anderer arbeit / gebuͤ rlicher weise abzukeren. XXXvij. Artickel.
Was ein Steyger thun / vnd wie er sich / gegen den arbeitern halten sol. XXXviij. Artickel. Wie die Schichten / gehalten soͤ llen werden. XXXiX. Artickel. Von der Nachtschicht. XL. Artickel.
Das kein Arbeiter / auff keiner Zeche / zwey lohn / haben sol. XLI. Artickel.
Wie die Schichtmeister / der Gewergken gut bewaren / vnd erzeugen soͤ llen. XLII. Artickel.
Die Steyger soͤ llen Vnselt vnd Eysen / nachm gewicht empfahen / vnd nichts verleyhen. XLIII. Artickel.
Die Diener soͤ llen nicht gefreund sein / vnd der Schichtmeister auffn Steyger sehen.
XLIIII. Artickel.
Steyger vnd Schichtmeister / soͤ llen die arbeiter nicht zur kost haben / Auch auffn Zechen kein Bier schencken / vnd keine gemiette Jungen haben. XLV. Artickel.
Steyger / Schichtmeister vnd Arbeiter / soͤ llen an ihrem gesazten lohn begnuͤ gig sein.
Von der Schichtmeister lohn.
xlvi. artickel.
Schichtmeister vnd Steyger / sollen ihre beuehl vnd dinst selbst versorgen.
xlvij. artickel.
Schichtmeister vnd Steyger / soͤ llen den Gewercken warhafftigen rechten vnterricht der gebeude geben.
xlviij. Artickel.
Von vorwahrung des Ertzes / vnd das nicht grosse hewser / auff die Zechen gebawt soͤ llen werden.
- artickel. Vom anschnidt vnd lohnen.
- artickel. Vom nicht auffschlahen des lohnes.
- artickel.
Vom Quatemmergeldt.
lij. artickel.
Von der Rechnung / vnd wie die geschehen sol.
liij. artickel.
Die Schichtmeister / soͤ llen sich / zuuorn mit dem Zehendner berechnen.
liiij. artickel.
Die Rechnung sol ohne tadel sein / vnd die Register lauter vnd deutlich.
- Artickel.
Aller vorrath auffn Zechen vnd inn der Huͤ tten / sol auff die Register eygentlich verzeichent / vnd besichtiget werden.
- artickel.
Die Gewergkschafften soͤ llen aussm Gegenbuch / zur Rechnung mitgerbracht werden.
lvij. artickel.
Wie die Rechnung geschickt sol sein / vnd von Handtschrifften.
lviij. artickel.
Von Zechen / so zwischen Quartaln aufflassen / zuuorrecessen.
- artickel. Vom Recessbuch.
- artickel.
Vom vbersehen der Register / nach der Rechnung.
- artickel.
Von der Auspeut zubeschliessen / vnd was sich zur Auspeut nicht erstreckt.
lxij. artickel.
Wie man sich nach der Rechnung / mit Zupus anlegen halten sol.
lxiij. artickel.
Wie die Schichtmeister die Zupus sollen einbrengen / auch bey wem sie / dieselb zufordern schuldig seind / oder nicht.
lxiiij. artickel.
Das die Gewercken ihre Zupus / inn vier wochen geben sollen.
- Artickel. Von vberantwortung des Retardats.
- artickel.
Wie es mit den Retardat teylen sol gehalten werden.
lxvij. artickel.
Der Gegenschreiber / sol aus eygenem gewalt keynen Kuckes aussm
Retardat geben.
lxviij. Artickel. Von entpfangener vnd nicht vorrechenter Zupus.
- artickel.
Wie mit den volmachten so vber Retardat teyl auffbracht / gehandelt sol werden.
- artickel.
Die Schichtmeister sollen nicht zuuiel aussm Zehenden nehmen / vnd den Gewercken nicht schuldig bleyben.
- artickel.
Wie es mit schuldmachen auff die Zechen / gehalten sol werden / vnd das verlegene Zechen keine schuld zalen sollen.
lxxij. artickel.
Wie vnd inn was zeit die Gewehr der teyl geschehen sol.
lxxiij. artickel.
Wenn sich der vorkauffer oder kauffer nicht finden wil lassen.
lxxiiij. artickel.
Wenn Teyl zwischen der Rechnung vnd dem Retardat vorkaufft / wie die gewehrt sollen werden.
- artickel.
Vom vorrecessen der Zechen / vnd seiner straffe.
- artickel.
Ob Genge inn die teuff zusammen / vnd einander inn die vierung fielen.
lxxvij. artickel. Von Kohmmer vnd verbot / zu Ertz vnd anderm.
lxxviij. Artickel.
Wo man entschiedt irriger Bergksachen suchen sol.
- artickel.
Tagleistung sollen one erlaubnus nicht gestatt werden.
- artickel.
Was / vnd wie / der Bergkmeister / zu buͤ ssen hat / vnd wie er die bussen berechnen sol.
- artickel.
Die Gerichte alhier / muͤ gen die frehueler / ins Bergkmeisters gerichte antasten.
lxxxij. artickel.
Das auffn Zechen / vnd andern oͤ rtern / dem Bergkwerck zustendigk / Freyheit sey.
lxxxiij. artickel. Todschleger sollen des Thals ewig verweist sein.
lxxxiiij. artickel.
Ob Arbeiter an der Gewergken arbeit schaden nehmen.
- Artickel.
Von den verlegnen Kawen / vnd Zechenheusern / auch von Schawstuffen nicht zunehmen.
- artickel.
Keiner sol ohne erlaubnus dem andern inn seine Zeche fahren. LXXXvij. art.
Wie man sich inn aufflaufften / fewers vnd anderer sachen halten sol.
lxxxviij. Artickel.
Jnn aufflaufften / vnd vorsamlungen / sol man keinen widerwillen effern.
- artickel.
Wie sich die Eldisten vnd Juͤ ngsten der Knapschafft / auch andere halten sollen.
- artickel.
Alle Vnbesessene sollen vns Eydespflicht thun.
- artickel. Von den Krentzlern vnd ihrem beuehl.
Von den Erbstoͤllen
xcij. Artickel.
Von der Erbstoͤ llen gerechtigkeit vnd Erbteuffe.
xciij. Artickel.
Wie hoch vnd weit ein Erbstolln das Ertz hawen mag.
xciiij. artickel.
Wenn der Stolln Ertz troͤ ff / vnd hette nicht die Erbteuff.
- artickel. Von Gesprengen inn Stoͤ llen nicht zugestatten.
- artickel.
Das kein Stoͤ llner / sein erste wasserseyge / sencken / erheben / oder verlassen sol.
xcvij. artickel.
Mit was teuffe / ein Stolln / den andern / enterben sol.
xcviij. artickel.
Die Stoͤ llner / sollen nicht vbersich brechen / andere Stoͤ llen / des Neunden zuenterben.
- artickel.
Den Stoͤ lln sol von Hallen / Felsen / vnd Affter / das Neunde gereycht werden.
- artickel.
Wenn ein Stolln / das ort / do Ertz bricht / nicht erreycht hat.
c.i. Artickel. So zwey Tieffste / inn eyner Zeche / weren.
c.ij. Artickel.
So man auff Stolloͤ rttern / aufflest / vnd stuffen geschlagen werden.
c.iij. Artickel.
Was Vnser Hauptman / Bergkmeister / vnd Geschworne / vermoͤ ge Vnser Ordnung befehlen vnd schaffen / dem sol gehorsam geleystet werden.
Artickel des Dritten Teyls.
Der Erste Artickel. Von den Huͤ ttenherrn.
ij. Artickel. Von den Huͤ ttenschreibern.
iij. Artickel.
Von den Huͤ ttenmeistern / Schmeltzern / vnnd andern Huͤ ttenarbeytern.
iiij. artickel. Von den Abtreybern vnd ihrem beuehl.
- artickel.
Von den Huͤ tten / vnd das in keinen frembden Huͤ tten / geschmeltzt werden sol.
- artickel.
Von Puchwergken / vnd wenn die Wescher / darinnen puchen moͤ gen.
vij. artickel.
Niemandt sol vom Schmeltzen abgedrungen werden.
viij. artickel.
Niemandts inn ein Huͤ tten zu zwingen / noch mit liebnus darein zu muͤ ssigen. ix. artickel.
Nach Mittage / auch bey Nacht / sol man nicht Schmeltzen.
- artickel.
Kein Huͤ ttendiener sol vber nacht aus dem Thal sein.
- artickel.
Keiner sol dem andern sein Silber / gekretz vnd anders zuschreyben lassen.
xij. artickel. Wenn man mit Schmeltzen anlassen sol.
xiij. artickel.
Huͤ ttenarbeit / mit vnd beneben der Gewercken arbeit / nicht zuthuen.
xiiij. artickel. Von Schlacken.
- artickel.
Huͤ ttendiener / mit vnsers Hauptmans / vnd der Huͤ ttenreitter wissen / an / vnd abe zulegen.
- artickel.
Schichtmeister sollen beim an / vnd auslassen des schmeltzens sein.
Artickel des Virden Teyls.
Der Erste Artickel.
Alle irrung vnd gebrechen / Bergkwerck betreffende / sollen am ersten vor Bergkmeister vnd Geschwornen / gehandelt werden. II. Artickel.
Do die guͤ tliche handlung entstuͤ nde / sol die sache inns Ampt gelangen. III. Artickel.
So die guͤ te im Ampt entstuͤ nde / was ferner zuthun sey. IIII. Artickel.
Wo sich eine / oder beyde partt / auffs Recht werffen wuͤ rden. V. Artickel.
Die Partten / sollen mit gnugsamen volmachten fuͤ rkohmen. VI. Artickel.
Die Partt muͤ gen im Ampt / oder vor Bergkgericht rechtlichs austrags gewarten. VII. Artickel.
Vom Process im Ampt zuhalten / auch von fuͤ rstandt vnd gewehr zubestellen. VIII. Artickel.
Von straff der Partt / die fuͤ rstandt vnd gewehr nicht bestellen. IX. Artickel.
Wenn fuͤ rstand vnd gewehr bestellt ist / wie ferner vorfahren sol werden. X. Artickel. Von einbrengung des Beklagten Exception. XI. Artickel.
Von des Beklagten antwort / vnd zerstoͤ rlichen einreden. XII. Artickel.
Von Collationirung eingebrachter setze.
XIII. Artickel. Wo man sich vrteyl erholen sol. XIIII. Artickel.
Die Vrteyl / auffs fuͤ rderlichste zufassen / vnd eroͤ ffnen. XV. Artickel.
Die Vrteyler sollen gewarnet sein / auff die hauptsache zusprechen. XVI. Artickel. Vom Vrteylgeldt vnd Bothenlohn. XVII. Artickel.
Wie viel den Vrteylern / fuͤ r ihre muͤ he vom Vrteyl zufassen / gegeben sol werden. XVIII. Artickel.
Von eroͤ ffnung der Vrteyl / vnd inn was zeit / die / ihre krafft erreychen sollen. XIX. Artickel.
Von Leuterung / wie die einbracht / vnd darauff vorfahren sol werden. XX. Artickel.
Von beweisung / inn was zeit / die / volfuͤ rt sol werden. XXI. Artickel. Wenn ein Zeugenfuͤ hrer durch den Richter / oder Commissarien verzogen. XXII. Artickel.
Von der frist / do ein Zeugenfuͤ hrer / sein zeugknus / von ferne suchen muͤ ste. XXIII. Artickel. Von Beweissartickeln / vnd fragstuͤ cken. XXIIII. Artickel. Von verhoͤ rern der Zeugen. XXV. Artickel.
Wie man die Zeugen / zeugknus zugeben zwingen mag. XXVI. Artickel.
Die Zeugenspersonen / soͤ llen den gewohnlichen Zeugeneydt thun. XXVII. Artickel.
Von eroͤ ffnung des Zeugknus / vnd der Partt gesetze darauff. XXVIII. Artickel.
Von Appellation / wie die gethan / vnd zugelassen sol werden. XXIX. Artickel.
Jnn was zeit die Apposteln gesucht sollen werden. XXX. Artickel.
Jnn was zeit die Apposteln / vns / fuͤ rbracht sollen werden. XXXI. Artickel.
Jnn was zeit die Appellation / gerechtfertigt sol werden. XXXII. Artickel.
Jnn was gestalt / die Setze / inn der Appellation sache / sollen eingebracht werden.
XXXIII. Artickel.
Was also inn der Appellation / zu Recht erkand wird / darbey sol es bleyben. XXXIIII. Artickel.
Wenn ein Appellation fallen / vnd erleschen sol.
- artickel.
Von straff der Partt / die mit einbrengung der Setze seumig.
- Artickel. Von erlegung der Zwentzigk Margk Silber.
xxxvij. artickel.
Vonn Beyurteylen / sol man nicht Leuttern noch Appelliren.
xxxviij. artickel. Vom Process vor Bergkgericht zuhalten.
- artickel.
Der Partt einbrengen / sol mit guter bescheydenheit / gestellet werden.
- artickel.
Von des Amptschreybers zufelliger besoldung.
Vom Process / der vor Vnserm Bergkmeister / inn sachen / inn sein Ampt gehoͤrig / vnd ausser rechts / gehalten sol werden / hat xv. artickel.
Der Erste artickel.
Wider was Personen / vnd inn was sachen / der Bergkmeister klage annehmen / kohmmer / vnd huͤ lff thun sol.
ij. artickel.
Von der Citation / wider den Einheymischen Schuldiger.
iij. artickel. Wie ein Frembder sol geladen werden.
iiij. artickel.
Was auffn Ersten / Andern / vnd Dritten / Termin gehandelt sol werden.
- artickel. Von der Ehafft.
- artickel. Von der Huͤ lffe / zur Auspeut.
vij. artickel.
Wie die Huͤ lffe zu Bergkteylen gethan sol werden.
viij. artickel. Von auffgewanter Expens vnd vnkost.
- artickel.
Do der Beklagte auffn Ersten / Andern / Dritten / oder Vierden Termin erscheint.
- artickel.
Wo sich ein teyl von diesem Process / inns Ampt beruͤ ffte.
- artickel.
Wenn die Klage / wider Einheymische angestellet.
xij. artickel.
Wenn die Klage zu einer Zeche / oder derselben vorrath gethan wirdet.
xiij. artickel.
So die verholffene Teyl / Auspeut / Zeche oder Vorrat / zu voller zalung nicht reychte / oder so vberlaufft daran sein wuͤ rde.
xiiij. artickel.
Wie sich der Bergkmeister / mit vorstattung der Kohmmer halten sol.
xv. artickel.
Was Ordnung / inn der Huͤ lff / zu beweglichen / oder vnbeweglichen guͤ tern / gehalten sol werden.
Hernach volgen die Eyde / der Amptleute / Diener vnd anderer.
Correctur / vnd besserung / etlicher wort / so im Drücken vorsehen.
- B.fs. inn der ersten Columm / an der zwelfften zeil / von vnten auff / steht zunuͤ chten / liess / zu muthen.
- Jm lxxvi. artickel / inn der vierden zeil von vnten auff / liess / vnd nach ihrem vorstande / die Juͤ ngern / den Eldisten c.
- Jm andern artickel des Dritten teyls / Von den Huͤ ttenschreibern / im Versickel / So ein Gewergkschafft / in der andern zeil / fuͤ r Schmeltzer / liess Schmeltzet.
- Jm selben Artickel vnd versickel / in der x. zeil / lies geschmeltzt.
- Jm Neunden Artickel des Vierden teyls / in der xij. zeil / liess von acht tagen zu acht tagen / einzubrengen beschliessen.
- Jm xviij. Artickel / des Vierden teyls / am ende liess / auffgehoben sein. 7 Jm xxviij. Artickel des Vierden teyls / in der iij. zeil / liess von der stunde eroͤ ffenten vrteils / oder begegenter beschwerung.
- Jm xl. Artickel des Vierden teyls / inn der iiij. zeil / fuͤ r rachen liess reychen.
- Jm iij. Artickel des Bergkmeisters Process / inn der vi. zeil liess voreydettem.
- Jm viij. Artickel vts. inn der letzten zeil / liess / auff verholffen teylen c.
- Jns Zehenders Eydt / fuͤ r flessig / liess fleissig.
Gedruckt vnd volendet / inn der Churfürstlichen Stadt Zwickau / durch Wolffgang Meyerpeck / Jm Monat Februarij / Nach Christi geburt / M. D. XLII.
Worterklärung und Währungen
| Furlaufer Gestuͤ b Hallen Kohmer / Kohmmer Reichen Almosen Scheuben Verlornenzugk Wehrzugk | transportiert den gerösteten Schlich vor den Schmelzofen Mischung aus Holzkohle und Lehm Hall/taubes Material, Halde Pfändung, Beschlagnahme Stiftung für Bedürftige Scheiben, das Silber wird nach dem Schmelzen in Scheibenform gegossen. vorläufige Vermessung nach Vermessungsstreitigkeiten von einem dritten Markscheider festgelegte Vermessung |
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| Aposteln Appellation Citation Collationirung Compulsorial Declinatorien Dilatorien Ehafft Exception Expens Jnhibition Jniurien Jnterrogatoria Justification peremptorien procedirt remittiren rotulirt subsidium iuris Suppliciren Weißgroschen Kleiner Groschen Thaler | Beschlüsse Berufung Vorladung vergleich eines Originaltextes mit einer Abschrift Mahnschreiben eines Gerichtes an ein anderes Gericht Ablenkungen Aufschübe gesetzlich gebilligtes Hindernis Ausnahme Gerichtsgebühren einstweilige Verfügung Beleidigungen Befragung Rechtfertigung Einreden verfahren zurückschicken zusammenbinden zur Unterstützung des Rechts demütig bitten 14 kleine Pfennige 7 weiße Pfennige 7 kleine Pfennige 36 Weißgroschen |
